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BGH Beschluss vom 14.09.2004 – 1 StR 44/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Heilbronn vom 21. Juli 2003 wird mit der Maßgabe als unbegrün-
det verworfen, daß in den Fällen 14, 16 und 17 der Urteilsgründe
jeweils Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten angesetzt sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Straftaten zur
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Sperrfrist für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis von vier Jahren angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die
die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt im Ergebnis ohne
Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO). Auszuführen ist lediglich folgendes:
1. Die Ablehnungsrüge ist unbegründet.
a) Allerdings begegnet die Begründung, mit der das Landgericht das ge-
gen den Richter am Landgericht K. gerichtete Ablehnungsgesuch
zurückgewiesen hat, rechtlichen Bedenken. Die Verteidigung hatte, obgleich
der Angeklagte im Fall 18 der Urteilsgründe geständig war und leichtsinniges
Verhalten auf der Seite des Geschädigten in der Beweisaufnahme hervorgetre-
ten war, einen nach ihrer Vorstellung diesen Umstand vertiefenden Beweisan-
trag gestellt. Dies führte zu Äußerungen des Verteidigers und des abgelehnten
Richters, auf die schließlich das Befangenheitsgesuch gestützt wurde. In dem
das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß des Landgerichts heißt es,
die den Umstand der Beweisantragstellung kritisch betrachtende Äußerung des
Richters könne von einem vernünftigen Angeklagten "nur so verstanden" wer-
den, durch "die Beweisanträge könne 'seine prozessuale Situation', insbeson-
dere hinsichtlich der Strafzumessung, negativ beeinflußt werden". Verhielte es
sich so, würde letztlich dem Angeklagten angesonnen, auf die Wahrnehmung
prozessualer Rechte zu verzichten, weil die Strafkammer das Stellen eines
Beweisantrages straferschwerend berücksichtigen könne.
b) Der Senat ist jedoch an die Begründung des Beschlusses des Land-
gerichts, mit dem das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, nicht gebun-
den. Er hat das Ablehnungsgesuch vielmehr nach Beschwerdegrundsätzen zu
beurteilen (vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 338 Rdn. 27 m.w.Nachw.).
Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters belegt, daß dieser
eine Formulierung des Verteidigers aufgegriffen hatte und letztlich - bei sinnge-
rechtem und am Zusammenhang orientierten Verständnis - erkennbar darauf
hinweisen wollte, daß die Stellung eines Beweisantrages zum Leichtsinn in der
Sphäre des Betrugsgeschädigten Zweifel am Maß der Einsicht des Angeklag-
ten in das eigene Unrecht wecken und so die strafmildernde Wirkung seines
Geständnisses begrenzen könnte. Dieser Leichtsinn auf Seiten des geschädig-
ten Autohauses im Fall 18 der Urteilsgründe war nämlich bereits durch eine
Zeugenaussage bestätigt, von der Staatsanwaltschaft aber in ihrem Schluß-
vortrag nach Ansicht der Verteidigung nicht hinreichend gewürdigt worden. An-
gesichts der konkreten prozessualen Situation konnte die Äußerung des abge-
lehnten Richters, der eine Formulierung des Verteidigers aufgegriffen hatte, bei
einem verständigen Angeklagten nicht die Besorgnis begründen, der Richter
sei voreingenommen. Das gilt zumal angesichts dessen, daß die von dem
Richter benutzte Wendung aus einer Bemerkung des Verteidigers heraus ent-
wickelt war.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die auch allgemein erhobene Sach-
rüge hin ergibt, daß die Strafkammer für die Fälle 14, 16 und 17 der Urteils-
gründe keine Einzelstrafen festgesetzt hat. Dabei handelt es sich ersichtlich um
ein Fassungsversehen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
zutreffend hervorhebt. Diese Fälle sind Gegenstand des Urteilstenors, der
Feststellungen und der rechtlichen Würdigung (vgl. UA S. 76). Die Strafkam-
mer hat für sie auch die zugrundezulegenden Strafrahmen ausdrücklich ange-
führt (UA S. 80).
Auf dieser Grundlage kann der Senat dem Zusammenhang der Urteils-
gründe entnehmen, daß die Strafkammer für die bezeichneten Einzelfälle je-
weils eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängen wollte. Das er-
gibt sich ohne weiteres daraus, daß die Kammer für die in tatsächlicher Hin-
sicht gleichgelagerten Fälle 3 und 37 der Urteilsgründe, in denen sie den An-
geklagten ebenfalls wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Ur-
kundenfälschung verurteilt hat, Einzelstrafen von sechs Monaten Freiheitsstra-
fe angesetzt hat (UA S. 74, 76). Sie hat diese Fälle bei der Bestimmung des
zugrundezulegenden Strafrahmens zusammen mit den in Rede stehenden Fäl-
len aufgezählt.
Danach schließt der Senat aus, daß in den Fällen 14, 16, und 17 der Ur-
teilsgründe eine geringere Einzelstrafe auch nur in Betracht kommen könnte.
Der Angeklagte hätte sich insoweit auch ersichtlich nicht anders als geschehen
verteidigen können. Der Senat kann deshalb die Rechtsfolgenentscheidung
entsprechend ergänzen.
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RiBGH Dr. Graf ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
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