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BGH Beschluss vom 14.09.2004 – 4 StR 230/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 230/04

BESCHLUSS

vom

14. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2004

gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-

stellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgrün-

de wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt

worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten

des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-

geklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 20. November 2003 im

Schuld- und Strafausspruch dahin abgeändert, daß er

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in

zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ver-

gewaltigung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines

Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen insoweit

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren sexuellen Miß-

brauchs von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung" und we-

gen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner

Revision rügt der Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist, in allgemeiner

Form die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteils-

gründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist. Die

aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum

Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstra-

fe). Einer Zurückverweisung der Sache zur Bildung einer neuen Gesamtfrei-

heitsstrafe bedarf es trotz Wegfalls dieser Einzelstrafe nicht. Der Senat erach-

tet insbesondere im Hinblick auf die verbleibende Einsatzstrafe von vier Jahren

und die weiteren Einzelstrafen von zweimal drei Jahren sechs Monaten, einmal

zwei Jahren sowie zweimal neun Monaten Freiheitsstrafe entsprechend dem

Antrag des Generalbundesanwalts eine um die weggefallene Einzelstrafe in

vollem Umfang reduzierte Gesamtstrafe als die niedrigst mögliche Gesamtstra-

fe.

2. Der Tenor des Urteils ist im Hinblick auf ein offensichtliches Fas-

sungsversehen ferner dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte wegen schwe-

ren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen (Fälle II 4 und 7) verur-

teilt ist.

3. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

Maatz Athing Solin- Stojanovi(cid:1)

Ernemann Sost-Scheible