Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.09.2004 – 4 StR 230/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2004
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-
stellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgrün-
de wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt
worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-
geklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 20. November 2003 im
Schuld- und Strafausspruch dahin abgeändert, daß er
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in
zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ver-
gewaltigung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines
Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren sexuellen Miß-
brauchs von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung" und we-
gen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner
Revision rügt der Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist, in allgemeiner
Form die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteils-
gründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist. Die
aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum
Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstra-
fe). Einer Zurückverweisung der Sache zur Bildung einer neuen Gesamtfrei-
heitsstrafe bedarf es trotz Wegfalls dieser Einzelstrafe nicht. Der Senat erach-
tet insbesondere im Hinblick auf die verbleibende Einsatzstrafe von vier Jahren
und die weiteren Einzelstrafen von zweimal drei Jahren sechs Monaten, einmal
zwei Jahren sowie zweimal neun Monaten Freiheitsstrafe entsprechend dem
Antrag des Generalbundesanwalts eine um die weggefallene Einzelstrafe in
vollem Umfang reduzierte Gesamtstrafe als die niedrigst mögliche Gesamtstra-
fe.
2. Der Tenor des Urteils ist im Hinblick auf ein offensichtliches Fas-
sungsversehen ferner dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte wegen schwe-
ren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen (Fälle II 4 und 7) verur-
teilt ist.
3. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
Maatz Athing Solin- Stojanovi(cid:1)
Ernemann Sost-Scheible