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BGH Beschluss vom 14.09.2004 – 4 StR 309/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 309/04

BESCHLUSS

vom

14 September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2004

gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Dortmund vom 16. Februar 2004 mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des

Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in

vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Verur-

teilung des die Taten zum Nachteil seiner Schwiegertochter, der Nebenklägerin

Manuela B. , bestreitenden Angeklagten hatte es allein auf die Aussage

der Nebenklägerin gestützt. Dieses Urteil hat der Senat auf eine Aufklärungs-

rüge des Angeklagten durch Beschluß vom 25. Februar 2003 - 4 StR 499/02 -

aufgehoben und die Sache zur erneuter Verhandlung und Entscheidung an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. In der neuen

Hauptverhandlung ist das Landgericht zu dem selben Schuldspruch gelangt.

Es hat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision

rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg; einer Erörterung

der Sachrüge und der weiteren Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

1. Der Angeklagte hat erklärt, die Nebenklägerin habe auch früher schon

Menschen, die sie kritisiert hätten, mit dem Vorwurf einer „unsittlichen Annähe-

rung“ belastet. So habe sie ständig davon berichtet, ihr Vater, zwei Bekannte,

die beim letzten Umzug der Familie geholfen hätten, und auch zwei Kollegen

seien ihr „an die Wäsche gegangen“.

Die Verteidigung beantragte deshalb die Vernehmung der Zeugin Emmy

F. zum Beweis der Tatsache, die Nebenklägerin habe anläßlich ihres ersten

Besuches bei Frau F. unter Verwendung dieser Worte erklärt, sie sei von

ihrem Vater "sexuell belästigt" worden.

Das Landgericht hat diesen Beweisantrag, soweit es um den konkreten

Wortlaut der behaupteten Äußerung geht, mit der Begründung abgelehnt, die

Zeugin sei ein untaugliches Beweismittel. Nach allgemeiner Lebenserfahrung

erscheine es unmöglich, daß die Zeugin sich an den genauen Wortlaut einer

Äußerung erinnern könne, die im Rahmen eines Gesprächs vor über acht Jah-

ren getätigt worden sei. Zwar habe die Zeugin bei einer telefonischen Befra-

gung durch den Vorsitzenden Richter die Beweisbehauptung bestätigt und an-

gegeben, sie könne sich deshalb so genau an den Wortlaut dieser Äußerung

erinnern, weil sie "diese als ungehörig empfunden" und danach und in späteren

Jahren (auch während des laufenden Verfahrens) im ganzen Verwandtenkreis

immer wieder weitererzählt habe. Nach dem Ablauf "von vielen Jahren" könne

aber der konkrete Wortlaut der Äußerung nicht reproduziert werden. Das häu-

fige Weitererzählen könne allenfalls dazu führen, daß die Erinnerung an den

ge Weitererzählen könne allenfalls dazu führen, daß die Erinnerung an den

Ursprungsvorgang hinsichtlich des Wortlauts schlechter werden und zum

Schluß eine Rückbesinnung an den Ursprungswortlaut ganz unmöglich werde.

Soweit der Antrag des Angeklagten dahin auszulegen sei, daß die Nebenklä-

gerin bei einem Gespräch mit Frau F. Übergriffe ihres Vaters geschildert ha-

be, die diese als sexuelle Übergriffe verstanden habe, könne die behauptete

Tatsache als wahr unterstellt werden.

Die Ablehnung des Beweisantrages ist rechtsfehlerhaft.

a) Die Annahme des Landgerichts, die Zeugin sei, soweit es den genau-

en Wortlaut der Äußerung der Nebenklägerin betrifft, ein völlig ungeeignetes

Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 244

Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 4 m.w.N.), begegnet schon deshalb durchgrei-

fenden rechtlichen Bedenken, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß

ein Zeuge nach Ablauf „von vielen Jahren“ (hier: nach mehr als acht Jahren)

den Wortlaut der Äußerung nicht mehr zuverlässig wiedergeben kann, nicht

gibt. Auch die übrigen Erwägungen des Landgerichts sind verfahrensfehlerhaft.

Ob ein Zeuge, der für länger zurückliegende Vorgänge benannt worden

ist, völlig ungeeignet ist, weil auszuschließen ist, daß er sie zuverlässig in sei-

nem Gedächtnis behalten hat (vgl. BGHSt 14, 339, 342; BGH StV 1982, 339,

341; NStZ 1999, 362, 363), hat der Tatrichter anhand allgemeiner Lebenser-

fahrung unter Berücksichtigung aller Umstände, die dafür oder dagegen spre-

chen, daß der Zeuge die in sein Wissen gestellten Wahrnehmungen gemacht

und im Gedächtnis behalten hat, zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1993, 295, 296;

Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 244 Rn. 60 m.w.N.). Maßgeblich für die Beur-

teilung ist insbesondere, ob der Vorgang, zu dem der Zeuge aussagen soll, für

ihn bedeutsam gewesen ist, sein Interesse geweckt hat und ob sich der Zeuge

auf Erinnerungshilfen stützen kann (vgl. Meyer-Goßner aaO). Bei der Prüfung

der Geeignetheit des Beweismittels ist zwar in Grenzen eine Vorwegnahme der

Beweiswürdigung und dabei auch Freibeweis zulässig, wobei jedoch festste-

hen muß, dass eine verwertbare Aussage keinesfalls zu erwarten ist (vgl. BGH

NStZ 1999, 362, 363 m.w.N.). Das ist hier aber schon deshalb nicht der Fall,

weil die Zeugin bei ihrer freibeweislichen Anhörung nachvollziehbare Gründe

dafür genannt hat, daß sie den Wortlaut der Äußerung im Gedächtnis behalten

hat. Hinzu kommt, was das Landgericht nicht bedacht hat, daß Gegenstand der

Beweisbehauptung kein völlig belangloser Vorgang war (vgl. BGH NStZ 1993,

295, 296), sondern eine Äußerung der Nebenklägerin über sexuelle Belästi-

gungen durch ihren leiblichen Vater, die für die Zeugin so bedeutsam gewesen

sein kann, daß sie deren Wortlaut trotz des Zeitablaufs zuverlässig im Ge-

dächtnis behalten hat. Bei einer solchen Sachlage würde die Zulässigkeit einer

vorweggenommenen Beweiswürdigung die Ersetzung des Strengbeweises

durch den Freibeweis in einem für die Schuldfrage wesentlichen Punkt bedeu-

ten (vgl. BGH NStZ 1999, 362, 363).

b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Wahrunterstellung der vom Landgericht

dahin modifizierten Beweisbehauptung, die Zeugin habe die Äußerungen der

Nebenklägerin als Schilderung sexueller Übergriffe verstanden. Diese Ausle-

gung des eindeutig auf die Beweiserhebung über den genauen Wortlaut der

Äußerungen der Nebenklägerin gerichteten Antrages verkürzt die Beweisbe-

hauptung in unzulässiger Weise (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahr-

unterstellung 4). Der Beweisantrag war objektiv nicht unklar und deshalb einer

Auslegung nicht zugänglich (vgl. Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. § 244 Rdn. 47

m.w.N.).

2. Die Revision beanstandet ferner zu Recht die Ablehnung des von der

Verteidigung im Rahmen der Schlußvorträge hilfsweise gestellten Antrages,

den Richter am Landgericht Dr. G. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen,

daß die Nebenklägerin in der vorangegangenen Hauptverhandlung nicht be-

kundet hat, der Angeklagte habe sie mit einer Hand an beiden Händen fest-

gehalten und mit der anderen Hand berührt. Das Landgericht hat aufgrund der

Bekundungen der Nebenklägerin in der neuen Hauptverhandlung zur ersten

Tat entsprechende Feststellungen getroffen und hat in den Urteilsgründen zur

Ablehnung des Hilfsbeweisantrages ausgeführt, es handele sich insoweit um

einen Beweisermittlungsantrag, weil nicht dargetan worden sei, was die Zeugin

konkret geäußert haben solle. Auch die Aufklärungspflicht zwinge nicht zu der

beantragten Vernehmung, zumal offen sei, in welcher Weise und mit welchen

Nachfragen dieser Punkt behandelt worden sei.

Die Behandlung des Antrages als Beweisermittlungsantrag, der lediglich

der Vorbereitung von Beweisanträgen dient, die von der Verteidigung noch

nicht gestellt werden konnten, weil sie die Beweistatsache nicht kannte (vgl.

BGHSt 30, 131, 142; Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 25 m.w.N.), ist rechtsfeh-

lerhaft. Zwar liegt grundsätzlich wegen der Notwendigkeit der Trennung von

Beweistatsache und Beweisziel besonders dann, wenn - wie hier - Negativtat-

sachen in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, die Annahme einer blo-

ßen Beweisanregung nahe (vgl. BGHSt 39, 251, 254; BGH NStZ 1999, 362 f.;

Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 20, jeweils m.w.N.). So liegt es hier jedoch

nicht. Der Hilfsbeweisantrag enthält eine Tatsachenbehauptung über die Be-

kundungen der Nebenklägerin in der vorangegangenen Hauptverhandlung und

genügt damit den Anforderungen, die an die Bestimmtheit der in einem Antrag

bezeichneten Beweistatsache zu stellen sind (vgl. BGHSt 39, 251, 253). Da der

als Zeuge benannte Richter an der ersten Hauptverhandlung und damit an der

Vernehmung der Nebenklägerin teilgenommen hat, sind die Bekundungen der

Zeugin in jener Verhandlung und damit auch die in das Wissen des Zeugen

gestellte Negativtatsache seiner unmittelbaren eigenen Wahrnehmung zugäng-

lich gewesen, so daß die behauptete Negativtatsache, ohne daß der Charakter

des auf Vernehmung des Zeugen gerichteten Antrags als Beweisantrag ge-

fährdet wäre, Beweisthema sein kann (vgl. BGHSt 39, 251, 253; BGH NStZ

1999, 362, 363).

3. Auf den aufgezeigten Verfahrensfehlern kann das Urteil beruhen.

Die Bekundungen der Nebenklägerin zu ihrem Vorleben und zu den Tat-

vorwürfen weisen ebenso wie das Aussageverhalten der Nebenklägerin im Er-

mittlungsverfahren und den beiden Hauptverhandlungen zahlreiche Wider-

sprüche und andere Ungereimtheiten auf, die jedoch nach Auffassung des

Landgerichts auch, soweit sie nicht erklärbar sind, keinen Anlaß geben, an der

Richtigkeit der Angaben insgesamt zu zweifeln.

Das Landgericht hat zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin unter ande-

rem ausgeführt, während der gesamten Aussage sei deutlich geworden, daß es

für die Nebenklägerin überaus unangenehm und belastend gewesen sei, die

sexualbezogenen Details des Geschehens mit eigenen Worten zu schildern.

Sie pflege nach eigenem Bekunden auch im alltäglichen Leben keinen offenen

Umgang mit sexualbezogenen Themen. Hiermit läßt sich die mit dem Antrag

auf Vernehmung der Zeugin F. unter Beweis gestellte Tatsache, daß die Ne-

benklägerin der ihr damals fremden Zeugin erklärt habe, sie sei von ihrem leib-

lichen Vater sexuell belästigt worden, nicht ohne weiteres in Einklang bringen.

Das Landgericht hat zudem im Hinblick auf Widersprüche in den Bekun-

dungen der Nebenklägerin zum Alkoholgenuß des Angeklagten für möglich

gehalten, daß diese in einzelnen Punkten versucht hat, ihre Angaben anzupas-

sen, es hat dem aber keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der

Glaubwürdigkeit der Zeugin zugemessen. Ferner hat es hervorgehoben, daß

die Nebenklägerin als einzige Zeugin des Geschehens durchaus schwerwie-

gendere Anschuldigungen hätte vorbringen können, dies aber "gerade nicht

getan" habe. Möglicherweise wäre das Landgericht insoweit zu einer anderen

Beurteilung gelangt, wenn die Nebenklägerin, wie von der Verteidigung mit

dem rechtsfehlerhaft abgelehnten Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeu-

gen Dr. G. unter Beweis gestellt worden ist, Angaben zu der Fixierung ihrer

Hände durch den Angeklagten bei der ersten Tat erstmals in der neuen Haupt-

verhandlung gemacht hat, zumal der Senat in dem Beschluß vom 25. Februar

2003 für die neue Hauptverhandlung vorsorglich darauf hingewiesen hatte, daß

die sexuelle Nötigung erst mit der Ausführung der durch Gewalt erzwungenen

sexuellen Handlung vollendet ist.

Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Land-

gericht, wären die rechtsfehlerhaft abgelehnten Beweiserhebungen durchge-

führt worden, bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Indizien, die gegen die

Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin sprechen können (vgl. BGH

StraFo 1997, 245 m.w.N.), zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des

Tatvorwurfs gelangt wäre; dies gilt umso mehr, als hier Aussage gegen Aussa-

ge steht und die Fragwürdigkeiten sich häufen.

4. Der Senat macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein

anderes Gericht Gebrauch (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible