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BGH Beschluss vom 14.09.2004 – 4 StR 62/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Vorlegungssache des Oberlandesgerichts Naumburg
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter
am Bundesgerichtshof Maatz und Professor Dr. Kuckein, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1) und Sost-Scheible beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurückge-
geben.
Gründe:
Die Vorlegungssache betrifft die Frage, in welcher Besetzung der Buß-
geldsenat eines Oberlandesgerichts über eine Rechtsbeschwerde zu entschei-
den hat, wenn diese wegen Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 80
Abs. 1 Nr. 2 OWiG zugelassen worden ist.
I.
Gegen den Betroffenen erging am 29. April 2002 wegen Verkehrsord-
nungswidrigkeiten ein Bußgeldbescheid, in welchem zwei Geldbußen in Höhe
von jeweils 40 € festgesetzt wurden. Den hiergegen gerich teten Einspruch des
Betroffenen hat das Amtsgericht Halle/Saalkreis durch Urteil gemäß § 74
Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache verworfen, weil der Betroffene, oh-
ne gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden
worden zu sein, in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung
nicht erschienen sei. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Antrag auf Zulas-
sung der Rechtsbeschwerde gestellt. Er hat geltend gemacht, die Vorausset-
zungen für den Erlaß eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG hätten
nicht vorgelegen, da seinem vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf
Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vom Amtsge-
richt zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei. Das Oberlandesgericht Naum-
burg hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit Beschluß des Einzelrich-
ters zugelassen, weil das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2
OWiG verkannt habe und das Urteil daher gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2
OWiG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei.
Das Oberlandesgericht beabsichtigt, auch über die Begründetheit der
Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter zu entscheiden. Es sieht sich hier-
an jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 8. März 2000 (ZfS 2000, 226) gehindert, das - nach Zulassung der
Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs durch den Ein-
zelrichter - die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit dem Senat in
der Besetzung mit drei Richtern übertragen hat.
Mit Beschluß vom 7. Januar 2004 hat das Oberlandesgericht Naumburg
die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage
vorgelegt:
Entscheidet in Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde gemäß
§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zugelassen worden ist, weil das Urteil
wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sein
wird, der Bußgeldsenat auch über die Begründetheit der
Rechtsbeschwerde in der Besetzung mit einem Richter?
Der Generalbundesanwalt hat mit Zuschrift vom 25. Juni 2004 beantragt
zu entscheiden, daß im Falle der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80
Abs. 1 Nr. 2 OWiG über die Begründetheit der Rechtsbeschwerde der Buß-
geldsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit drei Richtern zu ent-
scheiden hat.
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m.
§ 121 Abs. 2 GVG sind infolge der Änderung des § 80 a OWiG durch das Erste
Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198,
2204), welches am 1. September 2004 in Kraft getreten ist, entfallen. Nach der
Gesetzesänderung ist das vorlegende Oberlandesgericht an der beabsichtig-
ten Entscheidung nicht gehindert. Zwar will das Oberlandesgericht Naumburg
die vorgelegte und für seine beabsichtigte Entscheidung erhebliche Rechtsfra-
ge anders als das Oberlandesgericht Frankfurt beantworten; dessen Entschei-
dung ist jedoch auf der Grundlage des § 80 a OWiG in der vor dem Inkrafttre-
ten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung ergangen; seine
Entscheidung ist deshalb infolge der Gesetzesänderung überholt. Damit sind
die Vorlegungsvoraussetzungen entfallen.
Auf die der Vorlegung zugrundeliegende Rechtsfrage ist nunmehr die
am 1. September 2004 in Kraft getretene gesetzliche Regelung des § 80 a
OWiG zur Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte anzuwenden.
Danach hat der Gesetzgeber die Frage der Besetzung der Bußgeldsenate in
den Fällen der Zulassung der Rechtsbeschwerde (nur) wegen eines Verstoßes
gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG
nach Auffassung des Senats im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts
entschieden:
Durch die Regelung des § 80 a Abs. 1 OWiG in der Fassung des
1. Justizmodernisierungsgesetzes hat der Gesetzgeber den Grundsatz für die
Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte neu festgelegt: In Um-
kehrung der bisherigen Rechtslage sind die Senate nunmehr "mit einem Rich-
ter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist". Die Besetzung mit drei Rich-
tern einschließlich des Vorsitzenden ist jetzt die Ausnahme. In den Absätzen 2
und 3 des § 80 a OWiG hat der Gesetzgeber diese Ausnahmefälle abschlie-
ßend geregelt. Danach soll der gesamte Senat nur noch in den wirklich bedeu-
tenden Fällen zusammentreten, nämlich dann, wenn eine Geldbuße und/oder
eine vermögensrechtliche Nebenfolge festgesetzt oder beantragt worden ist,
deren Wert - allein oder zusammengerechnet - 5.000 € ü bersteigt (Absatz 2),
oder wenn dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern die Entscheidung zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheitlichkeit übertra-
gen worden ist (Absatz 3; BTDrucks. 15/999 S. 36 und 15/1491 S. 33).
Diesen gesetzgeberischen Willen zugrundegelegt und unter Berücksich-
tigung des Grundsatzes, daß Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (vgl.
BGHSt 26, 270, 271; 44, 145, 148), ist der - mißverständlich gefaßte - Wortlaut
des § 80 a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 OWiG in der Fassung des 1. Justizmo-
dernisierungsgesetzes, der sich mit der Besetzung der Bußgeldsenate in Ver-
fahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde befaßt, dahin auszulegen,
daß auch bei zugelassenen Rechtsbeschwerden der Senat über deren Be-
gründetheit nur dann in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, wenn der
Einzelrichter die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, also des-
halb zugelassen hat, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fort-
bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu
ermöglichen. Nur in diesen Fällen hat der Einzelrichter nach Entscheidung
über die Zulassung der Rechtsbeschwerde die Sache zur Entscheidung über
die Begründetheit dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen.
Hingegen hat nach der neuen Rechtslage der Einzelrichter auch in der
Sache zu entscheiden, wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde (nur) des-
halb erfolgt ist, weil die Versagung des rechtlichen Gehörs die Urteilsaufhe-
bung geboten erscheinen läßt (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Dieser gesetzgeberi-
sche Wille wird auch in der Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(BTDrucks. 15/780 S. 7, 8) und in der Beschlußempfehlung des Rechtsaus-
schusses zum Entwurf des Justizmodernisierungsgesetzes (BTDrucks. 15/3482
S. 23) deutlich. Hieraus erschließt sich, daß die gesetzliche Fassung des § 80
a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 OWiG lediglich eine einheitliche Handhabung der
Besetzungsregelung (Dreierbesetzung) bei zulassungsfreien und zugelasse-
nen Rechtsbeschwerden für Fälle, in denen die Überprüfung des Urteils zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich ist, sicherstellen soll. Eine weitere Ausnahme von der Regel des
§ 80 a Abs. 1 OWiG auch für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden, die
lediglich wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen worden
sind, sollte durch § 80 a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 OWiG daher ersichtlich nicht
geschaffen werden.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible