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BGH Beschluß vom 14.09.2004 – VI ZB 22/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 22/04

BESCHLUSS

vom

14. September 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

ZPO § 91

Für die anwaltschaftliche Vertretung einer Partei im vorprozessualen Schlichtungs-

verfahren bei der ärztlichen Schlichtungsstelle entsteht eine Geschäftsgebühr nach

§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, die gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO auf die entsprechenden

Gebühren im anschließenden gerichtlichen Verfahren angerechnet wird. Eine geson-

derte Beweisgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsteht hingegen nicht.

BGH, Beschluß vom 14. September 2004 - VI ZB 22/04 - OLG Rostock

LG Neubrandenburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Die-

derichsen und die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Rostock vom 16. März 2004 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 289,97 €

Gründe:

I.

Die Klägerin verklagte den Beklagten, der Träger eines Krankenhauses

ist, wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers auf Zahlung von Schmerzens-

geld und materiellen Schadensersatz. Zur Begründung der Klage stützte sie

sich auf ein medizinisches Gutachten, das im vorprozessualen Schlichtungsver-

fahren bei der von ihr angerufenen ärztlichen Schlichtungsstelle eingeholt wor-

den ist. Bereits im Schlichtungsverfahren vertraten die späteren Prozeßbevoll-

mächtigten die Klägerin. Der Prozeß endete mit einem Vergleich der Parteien,

in dem sich der Beklagte verpflichtete, die Kosten des Rechtsstreits und des

Vergleichs zu tragen.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hatte die Klägerin zu-

nächst von der Geltendmachung einer Beweisgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3

BRAGO abgesehen. Nach Erlaß des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom

22. Januar 2003 hat sie am 15. Mai 2003 beantragt, die Beweisgebühr nach-

träglich für die Einholung eines Gutachtens durch die Schlichtungsstelle fest-

zusetzen. Mit Beschluß vom 16. September 2003 hat die Rechtspflegerin des

Landgerichts dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde des Be-

klagten hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Landgerichts aufgehoben,

die Festsetzung der beantragten weiteren Kosten abgelehnt und die Rechtsbe-

schwerde zugelassen.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin den Antrag auf Festset-

zung weiterer Kosten in Höhe einer außergerichtlichen Beweisgebühr weiter.

II.

1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Festsetzung einer Be-

weisaufnahmegebühr sei nicht gerechtfertigt, weil § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO

das Mitwirken bei einer Beweisaufnahme, die von einem Gericht oder einer Be-

hörde angeordnet worden sei, voraussetze. Die Schlichtungsstelle sei aber we-

der ein Gericht noch eine Behörde im Sinne dieser Vorschrift. In Betracht kom-

me zwar der Anfall einer Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.

Diese sei jedoch nach § 118 Abs. 2 BRAGO auf die Prozeßgebühr anzurech-

nen, die in Höhe von 304,20 € für die Tätigkeit des R echtsanwalts der Klägerin

vor dem Landgericht bereits im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 22. Januar

2003 festgesetzt worden sei.

Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zu-

lässig (§§ 575 Abs. 1, 2, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat in der Sache keinen

Erfolg.

a) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, daß zwar grundsätzlich

die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für die Vertretung der

Klägerin im Schlichtungsverfahren angefallen ist, diese jedoch nach § 118

Abs. 2 BRAGO auf die entsprechenden Gebühren im anschließenden gerichtli-

chen Verfahren angerechnet wird. Hingegen ist eine Beweisgebühr nach § 118

Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht entstanden. Auch der Senat folgt nicht der gegen-

sätzlichen Meinung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen (AnwBl.

2003, 312).

Daß die Schlichtungsstelle der Landesärztekammern weder ein staatli-

ches Gericht noch eine Behörde im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ist

und deshalb die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes nach dem Ge-

setzeswortlaut nicht gegeben sind, zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in

Zweifel. Eine Ausweitung des gesetzlichen Gebührentatbestandes auf Fälle, in

denen es sachgerecht erscheint, sich außergerichtlich anwaltlich vertreten zu

lassen, stünde aber in Widerspruch zu der Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Danach sind dem Rechtsanwalt der obsiegenden Partei nur die gesetzlichen

Gebühren und Auslagen zu erstatten. Höhere Kosten dürfen als erstattungsfä-

hig nicht festgesetzt werden, da sonst für die Partei das mit dem Rechtsstreit

verbundene Kostenrisiko unkalkulierbar würde. Das gilt erst recht im vorliegen-

den Fall, in dem die Kostenverteilung auf dem den Prozeß beendenden Ver-

gleich beruht und deshalb ein nicht unwichtiger Bestandteil der angestrebten

Bereinigung war. Mit der vergleichsweisen Bereinigung ist unvereinbar, daß der

Beklagte mit Kosten belastet wird, mit denen er beim Vergleichsabschluß

schlechterdings nicht zu rechnen brauchte.

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde vermag der Senat

aus der Verweisung auf die sinngemäße Geltung des § 34 BRAGO in § 118

Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BRAGO nichts für eine entsprechende Anwendung die-

ser Vorschrift auf die Beweisaufnahme vor der Schlichtungsstelle herzuleiten.

Die Verweisung besagt lediglich, daß die Beweisaufnahmegebühr für die Ver-

tretung bei einer Beweisaufnahme außerhalb eines Prozesses auch dann ent-

steht, wenn Akten oder Urkunden durch Beweisbeschluß oder sonst erkennbar

zum Beweis beigezogen oder als Beweis verwertet werden.

c) Im vorliegenden Fall greift § 34 Abs. 2 BRAGO aber auch nicht bei di-

rekter Anwendung ein. Zwar hat sich die Klägerin mit ihrem Vortrag auf das von

der Schlichtungsstelle eingeholte Gutachten gestützt. Hierbei handelt es sich

aber nicht um ein Beweismittel im Sinne der §§ 371 ff. ZPO, sondern um ur-

kundlich belegten Parteivortrag

(vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1993

- VI ZR 243/92 - VersR 1993, 899, 900 und vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 -

VersR 1997, 1158 ff.; BGH, Urteil vom 5. Mai 1986 - III ZR 233/84 - NJW 1986,

3077, 3079). Auch wenn eine urkundenbeweisliche Verwertung mit Zustimmung

der Parteien grundsätzlich zulässig gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom

19. Mai 1987 - VI ZR 147/86 - VersR 1987, 1091, 1092; vom 8. November 1994

- VI ZR 207/93 - VersR 1995, 481, 482 und vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 -

aaO), ist es im vorliegenden Fall dazu nicht gekommen. Denn die Parteien ha-

ben ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Land-

gericht den Vergleich nach der Güteverhandlung ohne vorherige Beweisauf-

nahme abgeschlossen.

III.

Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu tragen.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Stöhr