BGH Beschluss vom 14.09.2004 – VI ZR 14/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
21. November 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Beurteilung des Verhaltens des Geschädigten als grob fahrlässig ist
zwar bedenklich, sie bewegt sich aber noch im Rahmen tatrichterlicher
Würdigung und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 264.028,62 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Stöhr