Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.09.2004 – VI ZR 14/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

21. November 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Beurteilung des Verhaltens des Geschädigten als grob fahrlässig ist

zwar bedenklich, sie bewegt sich aber noch im Rahmen tatrichterlicher

Würdigung und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 264.028,62 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Stöhr