Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.09.2004 – VI ZR 329/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Oktober 2003 wird

zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Soweit das Berufungsgericht bei der Schätzung des Erwerbsschadens für das

Jahr 1992 dem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, daß der Beklagte den

Vortrag der Klägerin dazu in der Berufungsbegründung bestritten hatte,

liegt kein symptomatischer Rechtsfehler vor, der aus Gründen der Sicherung

der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung der Revision

erforderlich machen könnte. Eine grundsätzliche Bedeutung ist dem Fehler

nicht beizumessen. Ihm kommt auch kein Nachahmungseffekt zu. Der Beklagte

wird durch das Übergehen seines Vortrags auch nicht in seinen

Verfahrensgrundrechten verletzt. Die tatrichterliche Beweiswürdigung des

Berufungsgerichts bezüglich der Ursächlichkeit der Schädigung für die

gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin hält der revisionsrechtlichen

Nachprüfung stand.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 65.916,39 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr