BGH Beschluss vom 14.09.2004 – VI ZR 329/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Oktober 2003 wird
zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Soweit das Berufungsgericht bei der Schätzung des Erwerbsschadens für das
Jahr 1992 dem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, daß der Beklagte den
Vortrag der Klägerin dazu in der Berufungsbegründung bestritten hatte,
liegt kein symptomatischer Rechtsfehler vor, der aus Gründen der Sicherung
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung der Revision
erforderlich machen könnte. Eine grundsätzliche Bedeutung ist dem Fehler
nicht beizumessen. Ihm kommt auch kein Nachahmungseffekt zu. Der Beklagte
wird durch das Übergehen seines Vortrags auch nicht in seinen
Verfahrensgrundrechten verletzt. Die tatrichterliche Beweiswürdigung des
Berufungsgerichts bezüglich der Ursächlichkeit der Schädigung für die
gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung stand.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 65.916,39 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr