BGH Beschluss vom 14.09.2004 – VI ZR 347/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Es ist insbesondere nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht
neben dem neurologischen Gutachten kein weiteres
anästhesiologisches oder chirurgisches Gutachten eingeholt hat. Im
Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die Frage, ob die Nervenschädigung
des Klägers, die letztlich zu einer Armlähmung geführt hat, hätte
vermieden werden können. Diese Schädigungen sprachen dafür, ein
Gutachten aus dem Bereich der Neurologie einzuholen. Aufgrund der in
der mündlichen Verhandlung dargelegten langjährigen Tätigkeit des
Gerichtssachverständigen in der neurologischen Intensivmedizin,
aufgrund der er auch über entsprechende Erfahrungen in der
Indikationsstellung für die Operation peripherer Nervenschäden verfügt
und die zudem in einem Krankenhaus der höchsten Versorgungsstufe
stattfand (vgl. LGU 10), konnte dieser - soweit es hier erforderlich war -
auch zu den Fragen aus dem Bereich der Anästhesiologie und der
Chirurgie sachkundig Stellung nehmen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 20.451,68 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr