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BGH Beschluss vom 14.09.2004 – VI ZR 347/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Es ist insbesondere nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht

neben dem neurologischen Gutachten kein weiteres

anästhesiologisches oder chirurgisches Gutachten eingeholt hat. Im

Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die Frage, ob die Nervenschädigung

des Klägers, die letztlich zu einer Armlähmung geführt hat, hätte

vermieden werden können. Diese Schädigungen sprachen dafür, ein

Gutachten aus dem Bereich der Neurologie einzuholen. Aufgrund der in

der mündlichen Verhandlung dargelegten langjährigen Tätigkeit des

Gerichtssachverständigen in der neurologischen Intensivmedizin,

aufgrund der er auch über entsprechende Erfahrungen in der

Indikationsstellung für die Operation peripherer Nervenschäden verfügt

und die zudem in einem Krankenhaus der höchsten Versorgungsstufe

stattfand (vgl. LGU 10), konnte dieser - soweit es hier erforderlich war -

auch zu den Fragen aus dem Bereich der Anästhesiologie und der

Chirurgie sachkundig Stellung nehmen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 20.451,68 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr