BGH Beschluß vom 14.09.2004 – X ZB 25/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 25/02
BESCHLUSS
vom
14. September 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 297 10 175
Nachschlagewerk BGHZ BGHR
: ja : nein : ja
GebrMG § 17
Fußbodenbelag
Für die beschränkte Verteidigung des Gebrauchsmusters im Löschungsverfah- ren gelten die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zur beschränkten Vertei- digung des erteilten Patents entsprechend. Deshalb darf der Gegenstand der Anmeldung bei der Aufstellung neuer Schutzansprüche beschränkt werden, solange dadurch das Gebrauchsmuster nicht auf einen Gegenstand erstreckt wird, der von den eingetragenen Schutzansprüchen nicht erfaßt ist und von dem der Fachmann aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, daß er von vornherein von dem Schutzbegehren umfaßt sein sollte
BGH, Beschluß vom 14. September 2004 - X ZB 25/02 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Asendorf beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerin, der Antragstel-
lerin und der Nebenintervenientinnen wird der Beschluß des
5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespa-
tentgerichts vom 13. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 100.000,- €
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 ist Inhaberin
des deutschen Gebrauchsmusters 297 10 175 (Streitgebrauchsmuster), für das
die Prioritäten der belgischen Patentanmeldungen 096 00 527 vom 10. Juni
1996 und 097 00 344 vom 15. April 1997 in Anspruch genommen worden sind,
das am 11. Juni 1997 angemeldet, am 14. August 1997 eingetragen worden ist,
einen Fußbodenbelag aus harten Fußbodenpaneelen betrifft und 24 Schutzan-
sprüche umfaßt. Die Schutzdauer des Streitgebrauchsmusters ist auf 6 Jahre
verlängert worden. Die Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters in der
eingetragenen Fassung lauten wie folgt:
"1. Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußbodenpaneelen (1),
die zumindest an den Kanten zweier gegenüberliegender Seiten
(2-3, 26-27) mit, wenn zwei solche Paneele zusammengefügt wer-
den, miteinander zusammenwirkenden Kupplungsteilen (4-5, 28-29)
versehen sind, hauptsächlich in Form einer Feder (9-31) und einer
Nut (10-32), dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5,
28-29) mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln (6) ver-
sehen sind, die das Auseinanderschieben zweier gekoppelter Fuß-
bodenpaneele in eine Richtung (R) senkrecht zu den betreffenden
Kanten (2-3, 26-27) und parallel zur Unterseite (7) der gekoppelten
Fußbodenpaneele (1) verhindern.
2. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) mit Mitteln versehen sind, die
spezieller geformt werden durch die vorgenannten Verriegelungs-
mittel (6), die im gekoppelten Zustand von zwei oder mehr derarti-
ger Fußbodenpaneele (1) eine Spannkraft aufeinander ausüben, die
die Fußbodenpaneele (1) aufeinander zu zwingt.
3. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß
mindestens eines der Kupplungsteile (5) einen elastisch verbiegbaren
Teil aufweist, der im gekoppelten Zustand zumindest teilweise verbo-
gen ist und damit die vorgenannte Spannkraft liefert.
4. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß
der elastisch verbiegbare Teil aus einer Lippe besteht, vorzugsweise
der Lippe (43), die die Unterseite der vorgenannten Nut (10) begrenzt.
5. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet,
daß der verbiegbare Teil mit einer nach innen schräg nach unten ge-
richteten Kontaktfläche (39-73) versehen ist.
6. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) und die
Verriegelungsmittel (6) einteilig mit dem Kern (8) der Fußbodenpa-
neele (1) ausgeführt sind.
7. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, daß der Fußbodenbelag weiter die folgende Kombina-
tion von Merkmalen aufweist: daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) und
die Verriegelungsmittel (6) einteilig mit dem Kern (8) der Fußbodenpa-
neele (1) ausgeführt sind; daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) eine sol-
che Form aufweisen, daß zwei aufeinanderfolgende Fußbodenpaneele
(1) ausschließlich durch Klicken und/oder Drehen ineinandergefügt
werden können, wobei jedes folgende Fußbodenpaneel (1) seitlich in
das vorige einfügbar ist; daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) für ein
spielfreies Einhaken gemäß allen Richtungen in der Ebene senkrecht
zu den vorgenannten Kanten sorgen; daß die eventuelle Differenz (E)
zwischen der oberen und unteren Lippe der Lippen (22-23, 42-43), die
die vorgenannte Nut (10) begrenzen, gemessen in der Ebene des Fuß-
bodenpaneels (1) und senkrecht zur Längsrichtung der Nut (10, 32),
kleiner ist als einmal die gesamte Dicke (F) des Fußbodenpaneels (1);
daß die gesamte Dicke (F) jedes betreffenden Fußbodenpaneels (1)
größer oder gleich 5 mm ist; und daß das Basismaterial der Fußboden-
paneele (1), woraus der vorgenannte Kern (8) und die Verriegelungs-
mittel (6) geformt sind, aus einem gemahlenen und mittels eines Bin-
demittels oder durch Verschmelzen zu einer Masse zusammengefügten
Produkt und/oder aus einem Produkt auf Basis von Kunststoff und/oder
aus einer Spanplatte mit feinen Spänen besteht.
8. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, daß das Basismaterial der Fußbodenpaneele (1), mit anderen Worten, das Material des Kerns (8), aus HDF-Platte
oder MDF-Platte besteht, wobei die Kupplungsteile (4-5-28-29) und
die Verriegelungsmittel (6) aus dieser Platte geformt sind.
9. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, daß die Fußbodenpaneele (1) aus länglichen
Paneelen bestehen und daß sie zumindest an ihren längsgerichteten
Seiten (2-3) mit den vorgenannten Kupplungsteilen (4-5) versehen
sind.
10. Fußbodenbelag gemäß einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch ge-
kennzeichnet, daß die Fußbodenpaneele (1) rechteckig oder quadra-
tisch sind und daß sie an allen vier Seiten (2-3-26-27), spezieller zwei
zu zwei, mit den vorgenannten Kupplungsteilen (4-5-28-29) versehen
sind.
11. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5 und/oder 28-29)
von zumindest zwei gegenüberliegenden Seiten (2-3, 26-27) derart
ausgeführt sind, daß die Fußbodenpaneele (1) sowohl mittels eines
Verschiebens aufeinander zu, als auch mittels einer Drehbewegung
ineinandergehakt werden können, wobei beim Ineinanderfügen mittels
der Drehbewegung ein Verbiegen in den Kupplungsteilen (4-5 und/
oder 28-29) auftritt, das weniger ausdrücklich ist, wenn nicht nicht-
existent ist, in Vergleich zu dem Verbiegen, das auftritt, wenn die
Fußbodenpaneele (1) mittels eines Verschiebens aufeinander zu in-
einandergefügt werden.
12. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, daß die Verriegelungsmittel (6) hauptsächlich
bestehen aus einem an der Unterseite (12) der Feder (9, 31) ange-
brachten Verriegelungselement (11-33-46) in Form eines Vorsprungs
und einem in der Lippe, die die Unterseite der Nut (10) begrenzt, spe-
zieller in der unteren Wand (14) der Nut (10, 32), geformten Verriege-
lungselement (13-34-47) in Form einer Aussparung (36) und/oder ei-
nes aufrecht stehenden Teils, das durch diese Aussparung (36) be-
grenzt wird.
13. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet,
daß die Unterseite des vorgenannten Vorsprungs begrenzt ist durch
zumindest zwei Teile (50-51, 75-76), beziehungsweise einen Teil (50-
75) mit einer starken Neigung, der für die Verriegelung sorgt, und ei-
nen Teil (51-76) mit einer schwächeren Neigung, der das Ineinan-
derfügen der Kupplungsteile (4-5) erleichtert.
14. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) mit Verrie-
gelungselementen (33-34-46-47) versehen sind, die eine Klickverbin-
dung gestatten.
15. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, daß die Verriegelungsmittel (6) mit Verriege-
lungselementen (33-34-46-47) versehen sind, die derart ausgeführt
sind, daß die Kontaktlinie (L), die durch ihre Kontaktflächen bestimmt
wird, einen Winkel (A) mit der Unterseite (7) der Fußbodenpaneele
beschreibt, der 30 bis 70 Grad beträgt.
16. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5-28-29) in Form ei-
ner Feder (9-31) und einer Nut (10-32) ausgeführt sind und daß die
Lippe (23-43), die die Unterseite der Nut (11-32) begrenzt, sich weiter
erstreckt als die Lippe (22-42), die die Oberseite der Nut (10-32) be-
grenzt.
17. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet,
daß die Verriegelungsmittel (6) unter anderem durch Verriegelungs-
elemente (34) geformt werden, die sich in dem Teil der unteren Lippe
(23-43) befinden, das sich über die obere Lippe (22-42) hinaus er-
streckt, spezieller, daß der tiefste Punkt (87) des Eingreifens der Ver-
riegelungselemente (34) unter der Oberschicht des Fußbodenpaneels
(1), das die betreffende Feder (9) trägt, gelegen ist.
18. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 16 oder 17, dadurch gekenn-
zeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5) eine der folgenden oder die
Kombination von zwei oder mehr der folgenden Eigenschaften aufwei-
sen:
- ein Gefälle (77) an der Unterseite der Feder (9) und/oder ein
Gefälle (78) an der Lippe (43), die eine Führung bilden beim
Ineinanderdrehen von zwei Fußbodenpaneelen (1);
- Abrundungen (79-80) an den Kanten der Verriegelungs-
elemente (33-34);
- Staubkammern oder dergleichen (21-44-81) zwischen al-
len seitlich aufeinander zu gekehrten Seiten der gekoppel-
ten Fußbodenpaneele (1);
- eine Formgebung der Feder (9), die derart ist, daß die
Oberseite der Feder (9) bereits beim ersten Kontakt unter
der Unterseite der oberen Lippe (42) zu sitzen kommt,
wenn die Fußbodenpaneele (1) auf derselben Ebene auf-
einander zu geschoben werden;
- eine am freien Ende der unteren Lippe (43) geformte Auf-
lauffläche (41-83);
- in der Zusammendrückrichtung nur ein wesentlicher Kontakt-
punkt, der durch einen Bereich (84) an der Stelle der Oberseite
der Fußbodenpaneele (1) gebildet wird;
- Kontaktflächen (85-86), spezieller Anschlagflächen, geformt
durch die Oberseite der Feder (9) und die Oberseite der Nut
(10), die über den größten Teil ihrer Länge parallel zu der Flä-
che, die durch die Fußbodenpaneele (1) bestimmt wird, verlau-
fen.
19. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, daß die untere Lippe (23-43), die die Untersei-
te der Nut (10) begrenzt, sich weiter erstreckt als die obere Lippe (22-
42); daß die Verriegelungsmittel (6) zumindest durch einen nach innen
und nach unten gerichteten Teil gebildet werden; und daß dieser Teil
zumindest teilweise in dem Teil der unteren Lippe (23-43) angeordnet
ist, das sich bis über die obere Lippe (22-42) hinaus erstreckt.
20. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet,
daß der vorgenannte Teil (39-73) derart verläuft, daß sich der Abstand
(X1-X2) bis zur Oberkante (16) des Fußbodenpaneels (1) von unten
nach oben zu verringert.
21. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, daß die Fußbodenpaneele (1) als Laminatpar-
kett ausgeführt sind, wobei auf dem Kern (8) eine oder mehr Lagen,
darunter eine Dessinlage (55), angebracht sind und wobei an der Un-
terseite (7) eine Unterlage (58) angebracht ist.
22. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile an ihrer Oberfläche, mit
anderen Worten, den Seiten der Fußbodenpaneele (1), mit einem
Oberflächenverdichter, spezieller einem Oberflächenhärter, behandelt
sind.
23. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, daß die Fußbodenpaneele (1) leimfrei ineinan-
dersitzen, derart, daß sie wieder auseinandergenommen und neu be-
nutzt werden können.
24. Fußbodenpaneel für das Verwirklichen eines Fußbodenbelags
gemäß einem der Ansprüche 1 bis 23."
Die Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 hat die Löschung
des Gebrauchsmusters begehrt und geltend gemacht, der Gegenstand des
Streitgebrauchsmusters sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf einem er-
finderischen Schritt.
Die Antragsgegnerin hat das Streitgebrauchsmuster in der Fassung der
in der Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung überreichten Schutzan-
sprüche 1 bis 23 vom 19. Juni 2000 verteidigt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Streitgebrauchsmuster
gelöscht, soweit es über die verteidigten Schutzansprüche 1 bis 23 in der Fas-
sung vom 19. Juni 2000 hinausgeht und den weitergehenden Löschungsantrag
zurückgewiesen. Schutzanspruch 1 in dieser Fassung lautet wie folgt:
"Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußboden-Paneelen (1)
mit einem Kern (8) aus verleimtem feingemahlenem Holz oder
MDF-Platten oder HDF-Platten, und mit an den Kanten zumindest
zweier gegenüberliegender Seiten eines Paneels (1) und ein-
stückig mit dessen Kern (8) ausgebildeten Kupplungsteilen (28,
29) die beim Zusammenfügen zweier Paneele (1) im wesentlichen
in Art einer Nut (10, 32) und einer Feder (9, 31) zusammenwirken,
wobei
- die Nut (10, 32) durch eine Oberlippe (42) und durch eine Unter-
lippe (43) begrenzt ist, welche sich über das Ende (16) der Ober-
lippe (42) hinaus erstreckt,
- die Unterlippe (43) elastisch verbiegbar ist,
- die Kupplungsteile (28, 29) mit integrierten mechanischen Verrie-
gelungsmitteln (6, 30) versehen sind, die einstückig mit dem Kern
des Paneels (1) ausgebildet sind und das Auseinanderschieben
zweier zusammengefügter Paneele (1) in einer Richtung (R) recht-
winklig zu den zusammengefügten Seiten (2, 3) und parallel zu der
Paneelebene des Fußbodenbelages verhindern,
- die integrierten mechanischen Verriegelungsmittel (6, 30) als
Verriegelungselemente einerseits einen Vorsprung (33) an der Un-
terseite der Feder (9, 31) aufweisen, der eine erste Kontaktfläche
(38, 74) aufweist,
und
andererseits eine Aussparung (36) in der Unterlippe (43) zur Auf-
nahme des Vorsprungs (33), welche eine zweite Kontaktfläche (39,
73) aufweist, die mit der ersten Kontaktfläche (38, 74) derart zu-
sammenwirkt, daß eine Kontaktlinie L (Fig. 7) im Berührungsbe-
reich der Kontaktflächen (38, 39; 73, 74) gegenüber der Paneel-
ebene in einem spitzen Winkel A (Fig. 23, Fig. 7) geneigt ist,
- die Kontaktfläche (73) der Unterlippe (43) zumindest teilweise in
demjenigen Bereich der Unterlippe (43) liegt, der sich über das
Ende der Oberlippe (42) hinaus erstreckt,
und
- die Kupplungsteile (4, 5, 28, 29) eine solche Form aufweisen,
daß zwei aufeinanderfolgende Fußbodenpaneele (1) mittels eines
Verschiebens aufeinander zu ineinandergefügt werden können,
wobei jedes folgende Fußbodenpaneel seitlich in das vorherige
einfügbar ist und die Kupplungsteile so ausgebildet sind, daß sie
eine Klickverbindung gestatten."
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der sich die
Nebenintervenientinnen zu 1 und 2 (Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 3 und 4)
angeschlossen haben, hatte teilweise Erfolg. Das Bundespatentgericht, das die
Rechtsbeschwerde für alle Beteiligten zugelassen hat, hat den Beschluß der
Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom
19. Juni 2000 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde aufgeho-
ben und das Streitgebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die beim Be-
schwerdegericht eingereichten neuen Schutzansprüche 1 bis 5 in der Fassung
des Hilfsantrags I der Antragsgegnerin vom 13. März 2002 hinausgeht. Die zu
dem Hilfsantrag I der Antragsgegnerin überreichten Schutzansprüche lauten
wie folgt:
"1. Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußbodenpaneelen (1)
die zumindest an den Kanten zweier gegenüberliegender Seiten
(2-3, 26-27) mit, wenn zwei solche Paneele zusammengefügt wer-
den, miteinander zusammenwirkenden Kupplungsteilen (4-5, 28-
29) versehen sind, hauptsächlich in Form einer Feder (9-31) und
einer Nut (10-32), dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile
(4-5, 28-29) mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln
(6) versehen sind, die das Auseinanderschieben zweier gekoppel-
ter Fußbodenpaneele in eine Richtung (R) senkrecht zu den betref-
fenden Kanten (2-3, 26-27) und parallel zur Unterseite (7) der ge-
koppelten Fußbodenpaneele (1) verhindern,
daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) und die Verriegelungsmittel (6)
einteilig mit dem Kern (8) der Fußbodenpaneele (1) ausgeführt
sind,
daß das Basismaterial der Fußbodenpaneele (1) mit anderen Wor-
ten das Material des Kerns (8) aus HDF-Platte oder MDF-Platte
besteht, wobei die Kupplungsteile (4-5-28-29) und die Verriege-
lungsmittel (6) aus dieser Platte geformt sind,
daß die Kupplungsteile (4-5 und/oder 28-29) von zumindest zwei
gegenüberliegenden Seiten (2-3, 26-27) derart ausgeführt sind,
daß die Fußbodenpaneele (1) sowohl mittels eines Verschiebens
aufeinander zu, als auch mittels einer Drehbewegung ineinander-
gehakt werden können, wobei beim Ineinanderfügen mittels der
Drehbewegung ein Verbiegen
in den Kupplungsteilen
(4-5
und/oder 28-29) auftritt, das weniger ausdrücklich ist, wenn nicht
nicht-existent ist, in Vergleich zu dem Verbiegen, das auftritt, wenn
die Fußbodenpaneele (1) mittels eines Verschiebens (Fig. 6, 25)
aufeinander zu ineinandergefügt werden,
wobei der verbiegbare Teil mit einer nach innen schräg nach unten
gerichteten Kontaktfläche (35-73) versehen ist,
daß die Verriegelungsmittel (6) hauptsächlich bestehen aus einem
an der Unterseite (12) der Feder (9, 31) angebrachten Verriege-
lungselement (11-33-46) in Form eines Vorsprungs und einem in
der Lippe, die die Unterseite der Nut (10) begrenzt, spezieller in
der unteren Wand (14) der Nut (10; 32), geformten Verriegelungs-
element (13-34-47) in Form einer Aussparung (36) und/oder eines
aufrecht stehenden Teils, das durch diese Aussparung (36) be-
grenzt wird,
daß die Kupplungsteile (4-5; 28-29) mit Verriegelungselementen
(33-34-46-47) versehen sind, die eine spielfreie Klickverbindung
gestatten,
daß die Kupplungsteile (4-5-28-29) in Form einer Feder (9-31) und
einer Nut (10-32) ausgeführt sind und daß die Lippe (23-43), die
die Unterseite der Nut (11-32) begrenzt, sich weiter erstreckt als
die Lippe (22-42), die die Oberseite der Nut (10-32) begrenzt,
daß die untere Lippe (23-43), die die Unterseite der Nut (10) be-
grenzt, sich weiter erstreckt als die obere Lippe (22-42);
daß die Verriegelungsmittel (6) zumindest durch einen nach innen
und nach unten gerichteten Teil gebildet werden; und daß dieser
Teil zumindest teilweise in dem Teil der unteren Lippe (23-43) an-
geordnet ist, das sich bis über die obere Lippe (22-42) hinaus er-
streckt.
2. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) mit Mitteln versehen sind, die
spezieller geformt werden durch die vorgenannten Verriegelungs-
mittel (6), die im gekoppelten Zustand von zwei oder mehr derarti-
ger Fußbodenpaneele (1) eine Spannkraft aufeinander ausüben,
die die Fußbodenpaneele (1) aufeinander zu zwingt.
3. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,
daß mindestens eines der Kupplungsteile (5) einen elastisch ver-
biegbaren Teil aufweist, der im gekoppelten Zustand zumindest
teilweise verbogen ist und damit die vorgenannte Spannkraft lie-
fert.
4. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet
daß der elastisch verbiegbare Teil aus einer Lippe besteht, vor-
zugsweise der Lippe (43), die die Unterseite der vorgenannten Nut
(10) begrenzt.
5. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, daß die Verriegelungsmittel (6) mit Verrie-
gelungselementen (33-34-46-47) versehen sind, die derart ausge-
führt sind, daß die Kontaktlinie (L), die durch ihre Kontaktflächen
bestimmt wird, einen Winkel (A) mit der Unterseite (7) der Fußbo-
denpaneele beschreibt, der 30 bis 70 Grad beträgt.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung
des Beschlusses des Bundespatentgerichts, soweit das Streitgebrauchsmuster
im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 23 in der Fassung vom 19. Juni 2000
gelöscht worden ist, und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespa-
tentgericht zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung. Die Antragstellerin
und die Nebenintervenientinnen erstreben mit ihren Rechtsbeschwerden die
Aufhebung des Beschlusses des Bundespatentgerichts und die Zurückverwei-
sung der Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung entsprechend
ihren in der Vorinstanz gestellten Anträgen.
II.
1. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg
und führt zur Zurückverweisung der Sache zu anderweiter Verhandlung und
Entscheidung an das Bundespatentgericht.
a) Das Streitgebrauchsmuster betrifft einen aus Fußbodenpaneelen zu-
sammengesetzten Fußbodenbelag. Der Beschreibung zufolge war es bekannt,
die Fußbodenpaneele, aus denen der Belag zusammengesetzt wird, an dem
darunter liegenden Boden zu befestigen oder lose auf den Untergrund zu legen,
wobei die Paneele mittels einer Nut- und Federverbindung ineinander passen
und zumeist in der Nut und Feder verleimt oder durch Metall miteinander ver-
bunden werden. Daneben waren Kupplungen bekannt, die es gestatten, die
Fußbodenpaneele ineinander zu klicken. Demgegenüber soll ein verbesserter
Fußbodenbelag geschaffen werden, dessen Fußbodenpaneele auf optimale
Weise aneinandergekoppelt werden können und/oder dessen Fußbodenpanee-
le auf zügige Weise gefertigt und ohne Fehler wie Spalten und dergleichen ver-
legt werden können (Beschreibung Seite 3, Zeilen 1-16).
b) Nach Schutzanspruch 1 in der von der Gebrauchsmusterinhaberin im
erstinstanzlichen Löschungsverfahren allein verteidigten Fassung soll der Fuß-
bodenbelag mit folgenden Merkmalen ausgebildet werden:
1. Die.Fußbodenpaneele haben einen Kern
a) aus verleimtem, feingemahlenem Holz oder
b) aus MDF-Platten oder HDF-Platten;
2. es sind Kupplungsteile (28, 29) an den Kanten zumindest zweier ge-
genüberliegender Seiten eines Paneels (1) vorgesehen,
a) die Kupplungsteile sind einstückig mit dem Kern (8) des Pa-
neels ausgebildet und
b) die Kupplungsteile wirken beim Zusammenfügen zweier Pa-
neele (1) im wesentlichen in Art einer Nut (10, 32) und einer
Feder (9, 31) zusammen;
3. die Nut (10, 32) ist begrenzt durch eine Oberlippe (42) und eine Un-
terlippe (43);
a) die Unterlippe (43) erstreckt sich über das Ende (16) der Ober-
lippe (42) hinaus
b) die Unterlippe (43) ist elastisch verbiegbar;
4. es sind mechanische Verriegelungsmittel (6, 30) vorgesehen,
a) die mechanischen Verriegelungsmittel (6, 30) sind in die Kupp-
lungsteile (28, 29) integriert
b) die mechanischen Verriegelungsmittel (6, 30) sind ein-
stückig mit dem Kern (8) des Paneels (1) ausgebildet;
c) sie verhindern das Auseinanderschieben zweier zusammenge-
fügter Paneele (1) in einer Richtung (R) rechtwinklig zu den
zusammengefügten Seiten (2, 3) und parallel zu der Paneel-
ebene des Fußbodenbelages;
d) die integrierten mechanischen Verriegelungsmittel (6, 30) wei-
sen als Verriegelungselemente einerseits einen Vorsprung (33)
und andererseits eine Aussparung (36) zur Aufnahme des Vor-
sprungs (33) auf;
5. der Vorsprung (33)
a) befindet sich an der Unterseite der Feder (9) und
b) weist eine erste Kontaktfläche (38, 74) auf;
6. die Aussparung (36)
a) befindet sich in der Unterlippe (43) der Nut (10) und
b) weist eine zweite Kontaktfläche (39, 73) auf, die zumindest
teilweise in demjenigen Bereich der Unterlippe (43) liegt, der
sich über das Ende (16) der Oberlippe (42) hinaus erstreckt;
7. die zweite Kontaktfläche (39, 73) wirkt mit der ersten Kontaktfläche
(38, 74) derart zusammen,
a) daß eine Kontaktlinie (L) Fig. 7 im Berührungsbereich der
Kontaktflächen (38, 39; 73, 74) besteht, wobei die Kontaktlinie
(L) gegenüber der Paneelebene in einem spitzen Winkel (A)
Fig. 7; Fig. 23 geneigt ist;
8. die Kupplungsteile (4, 5; 28, 29) weisen eine solche Gestalt auf
bzw. sind derart ausgebildet, daß
a) zwei aufeinander folgende Fußbodenpaneele (1) mittels eines
Verschiebens aufeinander zu ineinander gefügt werden kön-
nen, wobei jedes folgende Fußbodenpaneel seitlich in das
vorherige einfügbar ist und
b) die Kupplungsteile gestatten eine Klickverbindung.
b) Das Bundespatentgericht hat den Löschungsantrag für begründet
gehalten, soweit das Streitgebrauchsmuster über die Schutzansprüche 1 bis 5
nach dem im Löschungsbeschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin gestell-
ten Hilfsantrag I hinausgeht. Es hat die Auffassung vertreten, die Schutzan-
sprüche nach dem Hauptantrag der Antragsgegnerin im Löschungsbeschwer-
deverfahren (Fassung der Schutzansprüche 1 bis 23 vom 19. Juni 2000) ließen
sich aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht herleiten. Dazu hat es
ausgeführt, nach dem Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 19. Juni 2000
(Hauptantrag) wiesen die Verriegelungsmittel als Verriegelungselemente einer-
seits einen Vorsprung an der Unterseite der Feder und andererseits eine Aus-
sparung in der Unterlippe zur Aufnahme des Vorsprungs auf. Nach dem einge-
tragenen Schutzanspruch 12 bestünden die Verriegelungselemente jedoch
hauptsächlich aus einem an der Unterseite der Feder angebrachten Verriege-
lungselement in Form eines Vorsprungs und einem in der Lippe, die die Unter-
seite der Nut begrenzt, spezieller in der unteren Wand der Nut geformten Ver-
riegelungselement in Form einer Aussparung und/oder eines aufrecht stehen-
den Teils, das durch diese Aussparung begrenzt wird.
Weiter hat es ausgeführt, nach dem letzten Teil des Schutzanspruchs 1
nach dem Hauptantrag der Antragsgegnerin seien die Kupplungsteile so aus-
gebildet, daß sie eine Klickverbindung gestatten. Nach dem eingetragenen
Schutzanspruch 14 seien jedoch die Kupplungsteile mit Verriegelungselemen-
ten versehen, die eine Klickverbindung gestatteten. Diese Veränderungen der
die Ausgestaltung der Aussparung und/oder des aufrecht stehenden Teils so-
wie der Klickverbindung betreffenden Merkmale seien auch aus dem Gesamt-
inhalt der eingereichten Unterlagen nicht herleitbar.
c) Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist materiell wie im Patent-
nichtigkeitsverfahren eine Verteidigung des Gebrauchsmusters mit beschränk-
ten Schutzansprüchen möglich (BGHZ 135, 58, 63 - Einkaufswagen; vgl. auch
Keukenschrijver in Busse, PatG 6. Aufl., § 17 GebrMG Rdn. 16; Bühring,
GebrMG 6. Aufl., § 15 Rdn. 72 ff.). Insoweit gelten für die beschränkte Verteidi-
gung des Gebrauchsmusters im Löschungsverfahren die im Patentrecht ent-
wickelten Grundsätze zur beschränkten Verteidigung des erteilten Patents ent-
sprechend. Deshalb darf der Gegenstand der Anmeldung bei der Aufstellung
neuer Schutzansprüche beschränkt werden, solange dadurch das Gebrauchs-
muster nicht auf einen Gegenstand erstreckt wird, der von den eingetragenen
Schutzansprüchen nicht erfaßt ist und von dem der Fachmann aufgrund der
ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, daß er von vornherein von
dem Schutzbegehren umfaßt sein sollte. Begehrt der Schutzrechtsinhaber unter
Beachtung dieser der beschränkten Verteidigung materiell gesetzten Grenzen
nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der Erfindung Schutz, so ist er
nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den neuen
Schutzanspruch aufzunehmen. Vielmehr kann er sich darauf beschränken, ein
oder auch mehrere Merkmale aus der Beschreibung in den Schutzanspruch
aufzunehmen, wenn dadurch die zunächst weiter gefaßte Lehre eingeschränkt
wird und der so bestimmte Gegenstand des neu gefaßten Schutzanspruchs in
der Beschreibung für den Fachmann als zu der beanspruchten Erfindung gehö-
rend zu erkennen war. Deshalb hat es der Schutzrechtsinhaber in der Hand,
sein Schutzrecht durch die Aufnahme einzelner oder mehrerer Merkmale, die in
der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannt werden, zu beschrän-
ken, wenn und soweit diese Merkmale jedes für sich oder auch zusammen den
durch die Erfindung erreichten Erfolg befördern (vgl. Senat BGHZ 110, 123
- Spleißkammer; Beschl. v. 1.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Dreh-
momentübertragungseinrichtung m.w.N.).
bb) Feststellungen, auf die sich die Annahme des Beschwerdegerichts
stützt, das Schutzbegehren in der Fassung des mit dem Hauptantrag von der
Antragsgegnerin verteidigten Schutzanspruchs 1 sei von den eingetragenen
Schutzansprüchen nicht erfaßt und in den ursprünglichen Unterlagen nicht als
zur Erfindung gehörend offenbart, lassen sich den Ausführungen des angefoch-
tenen Beschlusses nicht entnehmen.
Der vom Beschwerdegericht
in Bezug genommene eingetragene
Schutzanspruch 12 betrifft nach seinem Wortlaut Verriegelungselemente, die
hauptsächlich aus an einem an der Unterseite der Feder angebrachten Verrie-
gelungselement bestehen, das die Form eines Vorsprungs aufweist. Das deckt
sich mit dem nach dem Hauptantrag verteidigten Schutzanspruch 1, demzufol-
ge die integrierten mechanischen Verriegelungsmittel einerseits einen Vor-
sprung an der Unterseite der Feder aufweisen. Dem eingetragenen Schutzan-
spruch 12 zufolge soll in der Lippe, die die Unterseite der Nut begrenzt, ein Ver-
riegelungselement in Form einer Aussparung vorhanden sein. Dies deckt sich
mit dem Merkmal des nach dem Hauptantrag verteidigten Schutzanspruchs 1,
wonach in der Unterlippe eine Aussparung vorhanden ist. Die Aussparung
weist nach dem eingetragenen Schutzanspruch 12 einen aufrecht stehenden
Teil auf, der durch die Aussparung begrenzt wird. Das deckt sich mit dem
Merkmal der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung des Schutzan-
spruchs 1, wonach die Aussparung in der Unterlippe den Vorsprung aufnimmt.
Die Beschreibung erläutert das Zusammenwirken dieser Merkmale unter Be-
zugnahme auf die Figuren 5 bis 7 dahingehend, daß ein Verriegelungselement
vorzugsweise aus einem Vorsprung an der Unterseite der Feder besteht, der in
einer Aussparung in der unteren Wand der Nut Platz nehmen kann und das
andere Verriegelungselement durch das aufrecht stehende Teil, das die Aus-
sparung begrenzt, gebildet wird (Beschreibung Seite 12, Zeilen 17-23). Ferner
erläutert die Beschreibung das Zusammenwirken der so ausgebildeten Verrie-
gelungselemente dahin, daß sie beim Ineinanderfügen von zwei Fußbodenpa-
neelen vorzugsweise mit Abschrägungen so zusammenwirken, daß die Verrie-
gelungselemente leicht übereinandergedrückt werden können, bis sie mittels
eines Klickeffektes hintereinander greifen (Beschreibung Seite 12, Zeile 33, bis
Seite 13, Zeile 2). Wie sich aus dem Rückbezug des eingetragenen Schutzan-
spruchs 12 auf die vorhergehenden Schutzansprüche und damit auch auf die
Schutzansprüche 2 bis 5 ergibt, betrifft diese Ausgestaltung auch solche Aus-
führungsformen der Lehre nach dem Streitgebrauchsmuster, bei denen die Ver-
riegelungsmittel die zusammengefügten Paneele unter Spannkraft zusammen-
halten und die dazu erforderliche Spannkraft dadurch geliefert wird, daß minde-
stens ein Kupplungsteil elastisch verbiegbar und in gekoppeltem Zustand ver-
bogen ist.
Gleiches gilt, soweit das Beschwerdegericht die Auffassung vertreten
hat, es stelle eine unzulässige Erweiterung des Schutzbegehrens dar, wenn in
der nach dem Hauptantrag von der Antragsgegnerin verteidigten Fassung des
Schutzanspruchs 1 die Kupplungsteile so ausgebildet sein sollen, daß sie eine
Klickverbindung gestatten. Nach dem eingetragenen Schutzanspruch 14 gestat-
ten die mit Verriegelungselementen versehenen Kupplungsteile eine Klickver-
bindung.
Nach dem Schutzanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten
Fassung weisen die mit dem Kern einstückig ausgebildeten Kupplungsteile die
Verriegelungsmittel auf, so daß die Klickverbindung mittels der Kupplungsteile
und der an ihnen befindlichen Verriegelungsmittel erreicht wird. Dabei ist klar-
gestellt, daß nicht nur die Kupplungsteile einstückig mit dem Kern ausgebildet
sind, sondern gleiches auch für die Verriegelungsmittel gilt. Auch insoweit feh-
len Feststellungen, inwiefern Schutzanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag von
der Antragsgegnerin verteidigten Fassung statt einer Beschränkung auf eine
bestimmte Ausführungsform eine unzulässige Erweiterung aufweisen soll.
2. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist daher begründet und
führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwei-
sung der Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung durch das Be-
schwerdegericht. Die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts auf
die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin führt notwendig auch zum Erfolg
der gegenläufigen Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Nebeninter-
venientinnen, da die Grundlage, auf der über diese Rechtsmittel entschieden
worden ist, mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aufgrund der
Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin entfallen ist.
Das Bundespatentgericht wird zu klären haben, ob das Streitge-
brauchsmuster noch in Kraft steht. Ist das Streitgebrauchsmuster erloschen,
wird es zu prüfen haben, ob das Löschungsverfahren als Feststellungsverfah-
ren fortzusetzen ist.
Soweit die Antragstellerin und die Nebenintervenientinnen geltend ge-
macht haben, das Streitgebrauchsmuster könne mit dem eingereichten neuen
Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 13. März 2000 nicht in zulässiger
Weise verteidigt werden, weil das Merkmal, demzufolge der verbiegbare Teil
mit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche (35-73) ver-
sehen ist, nur in Kombination mit einem elastisch verbiegbaren Teil, das in ge-
koppeltem Zustand der Paneele eine Spannkraft liefere (Schutzansprüche 3 bis
5), als zur Erfindung gehörend offenbart sei, so daß der eingereichte neue
Schutzanspruch 1 eine unzulässige Änderung des Schutzbegehrens beinhalte,
wird, sofern bei der Verhandlung erneut über den Hilfsantrag I vom 13. März
2000 zu entscheiden sein sollte, zu klären sein, ob der Fachmann unter dem
Merkmal des eingetragenen Schutzanspruchs 1, wonach die Kupplungsteile mit
integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln versehen sind, die das Ausein-
anderschieben zweier gekoppelter Fußbodenpaneele verhindern, Mittel ver-
steht, die eine Verbindung der Paneele sowohl durch Verschieben oder Drehen
als auch durch Klicken ermöglichen, und dies nach seinem Verständnis voraus-
setzt, daß die Kupplungsteile zur Verhinderung ihres Auseinanderschiebens in
gekoppeltem Zustand eine Federwirkung entfalten müssen. Ferner wird zu klä-
ren sein, ob diese nur bei einer elastischen Verbiegbarkeit der Unterlippe ge-
währleistet ist, und welche Bedeutung dabei im Hinblick auf die Kontaktflächen
insbesondere den eingetragenen Schutzansprüchen 14 und 15 sowie den An-
gaben der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters Seite 12, Zeilen 9 bis 31,
und Seite 19, Zeile 31, bis Seite 20, Zeile 30, zukommt.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Mühlens Asendorf