Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.09.2004 – XI ZR 302/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin

Mayen und den Richter Dr. Ellenberger

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

20. August 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das

Berufungsurteil entspricht, auch was die Ausführungen zu §§ 172 f.

BGB angeht, der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Eine Zulassung der Revision ist deshalb auch unter Berücksichtigung

der abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe

NJW 2003, 2690 ff. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

nicht veranlaßt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 80.671,70 €

Nobbe

Müller

Wassermann

Mayen

Ellenberger