BGH Beschluss vom 14.09.2004 – XI ZR 307/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die
Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-
gart vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
155.969,81 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Das Berufungsurteil ist in allen Punkten richtig, entspricht insbesondere
der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Eine Zulassung der
Revision ist deshalb auch unter Berücksichtigung der abweichenden Entschei-
dung des OLG Karlsruhe NJW 2003, 2690 zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung nicht geboten.
Auch grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht. Insbesondere ist ei-
ne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht gebo-
ten. Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist nicht anläßlich eines
Hausbesuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher im Sinne der EG-
Haustürgeschäfterichtlinie, sondern von der Geschäftsbesorgerin abgeschlos-
sen worden, ohne daß eine Haustürsituation vorgelegen hat; die Beklagte hatte
deshalb keinen Anlaß, eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsge-
setz zu erteilen. Die notariell beurkundete Vollmacht ist der Geschäftsbesorge-
rin vom Kläger beim Notar erteilt worden, stellt damit kein Geschäft anläßlich
eines Hausbesuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher im Sinne der
EG-Haustürgeschäfterichtlinie dar und ist überdies nach dem nicht auslegungs-
fähigen § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG nicht widerruflich. Auf die Ausführungen der
Nichtzulassungsbeschwerde zur Zurechnung der Haustürsituation in entspre-
chender Anwendung des § 123 BGB kommt es von vornherein nicht an.
Nobbe
Müller
Wassermann
Mayen
Ellenberger