Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.09.2004 – XI ZR 307/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die

Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-

gart vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-

sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung

des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

155.969,81 €.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Das Berufungsurteil ist in allen Punkten richtig, entspricht insbesondere

der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Eine Zulassung der

Revision ist deshalb auch unter Berücksichtigung der abweichenden Entschei-

dung des OLG Karlsruhe NJW 2003, 2690 zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung nicht geboten.

Auch grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht. Insbesondere ist ei-

ne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht gebo-

ten. Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist nicht anläßlich eines

Hausbesuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher im Sinne der EG-

Haustürgeschäfterichtlinie, sondern von der Geschäftsbesorgerin abgeschlos-

sen worden, ohne daß eine Haustürsituation vorgelegen hat; die Beklagte hatte

deshalb keinen Anlaß, eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsge-

setz zu erteilen. Die notariell beurkundete Vollmacht ist der Geschäftsbesorge-

rin vom Kläger beim Notar erteilt worden, stellt damit kein Geschäft anläßlich

eines Hausbesuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher im Sinne der

EG-Haustürgeschäfterichtlinie dar und ist überdies nach dem nicht auslegungs-

fähigen § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG nicht widerruflich. Auf die Ausführungen der

Nichtzulassungsbeschwerde zur Zurechnung der Haustürsituation in entspre-

chender Anwendung des § 123 BGB kommt es von vornherein nicht an.

Nobbe

Müller

Wassermann

Mayen

Ellenberger