Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.09.2004 – XI ZR 354/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004

durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,

Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 5. November 2003 wird

auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 177.245,82 €.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Kläger haben einen Zulassungsgrund im Sinne von § 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Sie haben nicht aufge-

zeigt, daß Rechtsfragen, zu deren Klärung ihrer Ansicht nach eine Vor-

abentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ein-

zuholen wäre und die daher den Revisionsrechtsweg eröffnen würden

(vgl. BVerfGE 82, 159, 196), entscheidungserheblich sind.

Auf die Auslegung des Begriffs der Dienstleistung im Sinne von

Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ und die Klärung der Frage, ob der Verbrau-

cher einen Zusammenhang zwischen der Werbung und dem Vertrags-

schluß nachzuweisen oder jedenfalls darzulegen hat, kommt es nicht an.

Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Verbrauchersachen nach

Art. 13 ff. EuGVÜ ist schon deshalb zu verneinen, weil die Kläger die

zum Abschluß des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen - anders

als von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) EuGVÜ vorausgesetzt - nicht in ihrem

Wohnsitzstaat vorgenommen haben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffe-

nen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß

die Kontoeröffnung im Jahr 1986 durch die Kläger in Luxemburg erfolgt

und auch die Ausweitung der Geschäftsverbindung auf Optionsscheinge-

schäfte im Jahr 1989 auf ihre Initiative dort verabredet worden ist, es al-

so am erforderlichen Inlandsbezug fehlt.

Nobbe Müller Wassermann

Mayen Ellenberger