BGH Beschluss vom 14.09.2004 – XI ZR 354/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,
Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 5. November 2003 wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 177.245,82 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben einen Zulassungsgrund im Sinne von § 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Sie haben nicht aufge-
zeigt, daß Rechtsfragen, zu deren Klärung ihrer Ansicht nach eine Vor-
abentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ein-
zuholen wäre und die daher den Revisionsrechtsweg eröffnen würden
(vgl. BVerfGE 82, 159, 196), entscheidungserheblich sind.
Auf die Auslegung des Begriffs der Dienstleistung im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ und die Klärung der Frage, ob der Verbrau-
cher einen Zusammenhang zwischen der Werbung und dem Vertrags-
schluß nachzuweisen oder jedenfalls darzulegen hat, kommt es nicht an.
Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Verbrauchersachen nach
Art. 13 ff. EuGVÜ ist schon deshalb zu verneinen, weil die Kläger die
zum Abschluß des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen - anders
als von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) EuGVÜ vorausgesetzt - nicht in ihrem
Wohnsitzstaat vorgenommen haben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffe-
nen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß
die Kontoeröffnung im Jahr 1986 durch die Kläger in Luxemburg erfolgt
und auch die Ausweitung der Geschäftsverbindung auf Optionsscheinge-
schäfte im Jahr 1989 auf ihre Initiative dort verabredet worden ist, es al-
so am erforderlichen Inlandsbezug fehlt.
Nobbe Müller Wassermann
Mayen Ellenberger