Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.09.2004 – 2 ARs 312/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 312/04 2 AR 193/04

BESCHLUSS

vom

15. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Az.: 21 Js 10643/01 Staatsanwaltschaft Rottweil Az.: 2 Ds 21 Js 10643/01 - AK 602/02 Amtsgericht Horb

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 15. September 2004 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12

Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Halle-Saalkreis übertragen.

Gründe:

Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige

Amtsgericht Halle-Saalkreis ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vor-

liegenden Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamts

Halle vom 13. Juli 2004 und dem Gutachten der Psychiatrischen Universitäts-

klinik Halle vom 1. Juli 2003 angesichts des beim Angeklagten vorliegenden

Krankheitsbildes zu erwarten ist, daß er auch im Falle der Wiederherstellung

seiner Verhandlungsfähigkeit nicht ohne weiteres in der Lage sein wird, die

Bahnfahrt von Halle nach Horb zu bewältigen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck