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BGH Beschluss vom 15.09.2004 – 2 ARs 312/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Az.: 21 Js 10643/01 Staatsanwaltschaft Rottweil Az.: 2 Ds 21 Js 10643/01 - AK 602/02 Amtsgericht Horb
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 15. September 2004 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12
Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Halle-Saalkreis übertragen.
Gründe:
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige
Amtsgericht Halle-Saalkreis ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vor-
liegenden Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamts
Halle vom 13. Juli 2004 und dem Gutachten der Psychiatrischen Universitäts-
klinik Halle vom 1. Juli 2003 angesichts des beim Angeklagten vorliegenden
Krankheitsbildes zu erwarten ist, daß er auch im Falle der Wiederherstellung
seiner Verhandlungsfähigkeit nicht ohne weiteres in der Lage sein wird, die
Bahnfahrt von Halle nach Horb zu bewältigen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck