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BGH Urteil vom 15.09.2004 – 2 StR 173/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

15. September 2004

in der Strafsache

gegen

2 StR 173/04

,

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Sep-

tember 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 3. Dezember 2003 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hier-

durch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in 22 Fällen, wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

in 14 Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 202

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel ist unbegrün-

det.

Es bedarf lediglich folgender Ausführungen:

1. Der Tatrichter hat die Anträge auf Einholung eines Sachverständigen-

gutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers rechtsfehlerfrei

unter Berufung auf seine eigene Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) zu-

rückgewiesen. Er durfte sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der in der

Hauptverhandlung 19jährigen Belastungszeugin eigene Sachkunde zutrauen.

Das Tatgericht hat nur dann Anlaß zur Prüfung der Zuziehung eines Sachver-

ständigen, wenn Eigenart und besondere Gestaltung des Einzelfalles die Beur-

teilung so erschweren, daß sie lediglich mit Hilfe einer Sachkunde vollzogen

werden kann, die ein Richter normalerweise selbst dann nicht hat, wenn er

über spezifische forensische Erfahrungen verfügt. Derartige Umstände werden

vom Revisionsführer nicht vorgetragen und sind hier auch nicht ersichtlich.

2. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist rechtlich nicht zu bean-

standen.

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht

hat keine eigene Würdigung vorzunehmen, sondern seine Prüfung darauf zu

beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sach-

lich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich,

unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah-

rungssätze verstößt (st. Rspr.). Derartige Rechtsfehler sind hier nicht gegeben.

Insbesondere drängte es sich nicht auf, den beherrschenden Umgang des An-

geklagten mit der Nebenklägerin als mögliches Motiv einer Falschbelastung zu

erörtern. Die Anzeigeerstattung erfolgte erst als die Nebenklägerin bereits voll-

jährig und beim Angeklagten, der ohnehin ein anderes - fernliegendes - Motiv

für eine Falschbelastung durch das Tatopfer behauptete (UA S. 9), ausgezo-

gen war (UA S. 8).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck