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BGH Urteil vom 15.09.2004 – 2 StR 203/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

15. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Septem-

ber 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Trier vom 12. Februar 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher uner-

laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-

täubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, in 30 Fällen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, die Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt angeordnet unter Vorwegvollzug von einem Drittel der

Strafe und 2,4 g sichergestelltes beige-braunes Pulver und 1,2 g Heroin einge-

zogen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge ge-

stützten Revision, die er in der Hauptverhandlung auf das Strafmaß beschränkt

hat.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken des Generalbun-

desanwalts greifen nicht durch. Der Angeklagte ist hier offensichtlich nicht da-

durch beschwert, daß das Landgericht die Einzelstrafen dem nach § 31 BtMG,

§ 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen

und die Möglichkeit nicht erörtert hat, daß das Vorliegen des vertypten Milde-

rungsgrundes des § 31 BtMG zur Annahme eines minder schweren Falls nach

§ 30 Abs. 2 BtMG führen kann, da es sich bei der Bemessung der Einzelstrafen

ersichtlich an der gemilderten Strafrahmenuntergrenze des § 30 Abs. 1 BtMG,

§ 49 Abs. 2 StGB orientiert hat. Die danach mögliche Mindeststrafe (ein Monat

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) ist niedriger als die Mindeststrafe des § 30

Abs. 2 BtMG.

Mit der Staffelung der insgesamt milden Einzelstrafen hat das Landge-

richt erkennbar auch dem Umfang und der Dauer des Handels mit den zuvor

jeweils eingeführten Betäubungsmitteln Rechnung getragen.

Da das angefochtene Urteil danach nicht rechtsfehlerhaft ist, kommt es

auf den auf § 354 Abs. 1 a und 1 b StPO n. F. gestützten Antrag des General-

bundsanwalts auf (teilweise) Neufestsetzung der Einzelstrafen und der Ge-

samtstrafe nicht an.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck