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BGH Beschluss vom 15.09.2004 – 2 StR 288/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Koblenz vom 5. März 2004 wird das Verfahren im Fall
II 2 b der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO
eingestellt.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-
kasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird
mit der Maßgabe verworfen, daß eine Verurteilung wegen ver-
suchter räuberischer Erpressung entfällt.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vierzehn Taten zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Ver-
fahrens im Falle II 2 b der Urteilsgründe führt zum Wegfall einer Verurteilung
wegen versuchter räuberischer Erpressung und der hierfür verhängten Einzel-
strafe von acht Monaten (§ 349 Abs. 4 StPO).
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren kann bestehen bleiben. Der
Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2004 zu-
treffend ausgeführt:
"Der dadurch (= die Teileinstellung) bedingte Wegfall der für diese Tat
verhängten Einzelstrafe von acht Monaten berührt den Bestand der Gesamt-
freiheitsstrafe nicht. Diese hat der Tatrichter aus 14 Einzelstrafen gebildet, die
die Summe von 140 Monaten (= elf Jahre und acht Monaten) erreichen. Es
kann - auch unter Berücksichtigung der Kammerentscheidung des Bundesver-
fassungsgerichts vom 7. Januar 2004 (StV 2004, 189), relativiert durch Be-
schluss vom 1. März 2004 - 2 BVG 2251/03 - mit Sicherheit ausgeschlossen
werden, dass der Wegfall der Einzelstrafe von acht Monaten, die für die Bil-
dung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestimmend war, zu einer dem Beschwer-
deführer günstigeren Gesamtstrafe führen würde, wobei insbesondere zu be-
rücksichtigen ist, dass sich die unter II 2 b festgestellte Tat rechtlich als ver-
suchter Diebstahl und Bedrohung (§§ 242 Abs. 2, 241, 53 StGB) darstellt und
ebenfalls mit Freiheitsstrafen geahndet werden könnte."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck