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BGH Beschluss vom 15.09.2004 – 2 StR 288/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 288/04

BESCHLUSS

vom

15. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Koblenz vom 5. März 2004 wird das Verfahren im Fall

II 2 b der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO

eingestellt.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-

kasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird

mit der Maßgabe verworfen, daß eine Verurteilung wegen ver-

suchter räuberischer Erpressung entfällt.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vierzehn Taten zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Ver-

fahrens im Falle II 2 b der Urteilsgründe führt zum Wegfall einer Verurteilung

wegen versuchter räuberischer Erpressung und der hierfür verhängten Einzel-

strafe von acht Monaten (§ 349 Abs. 4 StPO).

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren kann bestehen bleiben. Der

Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2004 zu-

treffend ausgeführt:

"Der dadurch (= die Teileinstellung) bedingte Wegfall der für diese Tat

verhängten Einzelstrafe von acht Monaten berührt den Bestand der Gesamt-

freiheitsstrafe nicht. Diese hat der Tatrichter aus 14 Einzelstrafen gebildet, die

die Summe von 140 Monaten (= elf Jahre und acht Monaten) erreichen. Es

kann - auch unter Berücksichtigung der Kammerentscheidung des Bundesver-

fassungsgerichts vom 7. Januar 2004 (StV 2004, 189), relativiert durch Be-

schluss vom 1. März 2004 - 2 BVG 2251/03 - mit Sicherheit ausgeschlossen

werden, dass der Wegfall der Einzelstrafe von acht Monaten, die für die Bil-

dung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestimmend war, zu einer dem Beschwer-

deführer günstigeren Gesamtstrafe führen würde, wobei insbesondere zu be-

rücksichtigen ist, dass sich die unter II 2 b festgestellte Tat rechtlich als ver-

suchter Diebstahl und Bedrohung (§§ 242 Abs. 2, 241, 53 StGB) darstellt und

ebenfalls mit Freiheitsstrafen geahndet werden könnte."

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck