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BGH Beschluss vom 15.09.2004 – 3 StR 291/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. September 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2004 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Durch die rechtsbedenkliche Verneinung einer vollendeten Raubtat ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert