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BGH Beschluss vom 15.09.2004 – 3 StR 321/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 321/04

BESCHLUSS

vom

15. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2004

gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-

gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 16. April 2004 wird auf seine Kosten als

unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbeizeichnete

Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. August

2004 folgendes ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Urteils-

verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302

Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht wi-

derrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückge-

nommen werden (BGH NStZ 1999, 258, 259; 526). Umstände,

die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könn-

ten, oder zureichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Ange-

klagten, der aktiv an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, die

genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und

deren Tragweite gefehlt hätte (BGHSt 17, 14, 18f.; BGH NJW

1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 1997, 173) sind weder

nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal der

Angeklagte sich in seinem Schreiben vom 18. April 2004 nicht

auf einen psychischen Ausnahmezustand in der Hauptver-

handlung berufen hat.

Der hiernach wirksame Rechtsmittelverzicht hat die Unzuläs-

sigkeit der Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede Mög-

lichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH

NStZ 1999, 526).

Im Übrigen wäre die Revision auch deshalb unzulässig, weil

sie nicht form- und fristgerecht begründet wurde."

Dem schließt sich der Senat an.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert