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BGH Beschluss vom 15.09.2004 – 3 StR 321/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2004
gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-
gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 16. April 2004 wird auf seine Kosten als
unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbeizeichnete
Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. August
2004 folgendes ausgeführt:
"Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Urteils-
verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302
Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht wi-
derrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückge-
nommen werden (BGH NStZ 1999, 258, 259; 526). Umstände,
die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könn-
ten, oder zureichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Ange-
klagten, der aktiv an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, die
genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und
deren Tragweite gefehlt hätte (BGHSt 17, 14, 18f.; BGH NJW
1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 1997, 173) sind weder
nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal der
Angeklagte sich in seinem Schreiben vom 18. April 2004 nicht
auf einen psychischen Ausnahmezustand in der Hauptver-
handlung berufen hat.
Der hiernach wirksame Rechtsmittelverzicht hat die Unzuläs-
sigkeit der Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede Mög-
lichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH
NStZ 1999, 526).
Im Übrigen wäre die Revision auch deshalb unzulässig, weil
sie nicht form- und fristgerecht begründet wurde."
Dem schließt sich der Senat an.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert