Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.09.2004 – IV ZR 201/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. September 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom

15. September 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit

Wirkung ab 1. Januar 2001.

Er ist 1930 geboren und war wegen seiner Tätigkeit im öffentlichen

Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 27. März

1991 bezieht der Kläger eine monatliche Zusatzversorgungsrente von

der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer

Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe

des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den

Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zu-

satzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber

des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die

Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat,

darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der

gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog.

Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte von den

Monaten, die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück-

gelegt hat, zunächst die Monate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber

Umlagen an die Beklagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden

Monate sowie den Umlagemonaten setzt sich danach die gesamtversor-

gungsfähige Zeit zusammen.

Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der

Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der

an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde

durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-

weit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung

berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.).

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der

gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienst-

zeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum

Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 =

NJW 2000, 3341).

Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte

verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente für Versicher-

te auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 503 Mo-

naten zu gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten än-

dernde Satzung in Kraft trete.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der

Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Re-

vision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen

Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte,

die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Be-

klagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bun-

desverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst

wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberech-

tigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirk-

sam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine

Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls

hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft

gewordenen Vertrags geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr

Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von

den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig

kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-

sichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Klä-

ger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Aus-

wirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ih-

res Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagten in ihrer wirt-

schaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in

Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der

von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-

sichtigt werden könnten.

Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-

fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung

der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der

das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den

Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-

rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-

beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergänzungslieferung August 2002

Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß

gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergän-

zend auszulegen.

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat be-

reits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR

2004, 183) entschieden hat.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-

kung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75

Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-

zahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-

gezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr

2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vor-

dienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom

22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-

de einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen

von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-

höhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-

te, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-

führerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente

bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die

nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im

öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-

sungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-

buchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet,

eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch)

nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte

sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung.

Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-

sen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen

in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von

Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Be-

schwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.

Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-

lauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-

stiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-

lebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts

dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle

Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur

hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-

men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht

länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu

diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98,

365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer

Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den

Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen

stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-

rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der

VBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört

jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-

gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-

richts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die

Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-

sige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten

Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie

im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen

nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-

ne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das

Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten,

die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden

sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser

Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als

typisch angesehen werden kann. Soweit die Versicherten im Revisions-

verfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels stati-

stischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachver-

ständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die

rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bun-

desverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht bereits seit

27. März 1991 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die

Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten

also noch hinzunehmen.

Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen

der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und

den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren

Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der

Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-

chertengenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdefüh-

rerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-

nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3

Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht

ersichtlich.

d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die

Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS

a.F. bei der Berechnung der Vorsorgungsrente für solche Versicherte,

die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt

geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch

kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beru-

hen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleich-

behandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe

trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Heb-

ler, ZTR 2000, 337). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der

Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleich-

behandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr gan-

zes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Un-

gleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung

und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von

Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat

ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-

fänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-

nanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen,

selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zu-

künftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich

nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,

nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-

nem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund

ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger

als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-

sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß.

Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach

§ 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe

als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht oh-

ne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes

berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der

Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht ge-

sehene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft aus-

geräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie

etwa dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch

nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus

Gründen der Gleichbehandlung zu.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf