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BGH Urteil vom 15.09.2004 – IV ZR 218/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. September 2004 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom

15. September 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten

der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wir-

kung ab 1. Januar 2001.

Sie ist 1922 geboren und war wegen ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst

bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1982 bezieht die Klägerin

eine monatliche Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2

Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der

für die Berechnung der Rentenhöhe der Klägerin maßgebenden Fassung be-

rücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit,

von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in

denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin beigetra-

gen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus)

der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halb-

anrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte von den Monaten,

die die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, zu-

nächst die Monate abgezogen, in denen ihr Arbeitgeber Umlagen an die Be-

klagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden Monate sowie den Umla-

gemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit zusammen.

Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berech-

nung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an die Kläge-

rin gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der

Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die

gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung

zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in die-

ser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen An-

rechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen,

der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR

2000, 835 = NJW 2000, 3341).

Die Klägerin hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte ver-

pflichtet sei, ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der

Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 397 Monaten zu gewäh-

ren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft

trete.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision er-

strebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die

- wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten

bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungs-

gericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber anneh-

me, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung

unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Er-

folg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpart-

ner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Ausle-

gung eines lückenhaft gewordenen Vertrags geschlossen werden könne. Die

Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müs-

se ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das not-

wendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem

Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der Klä-

gerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswir-

kungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Ange-

bots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Sub-

stanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen

werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten ge-

zahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-

richt lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftig-

ten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamt-

versorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebs-

treue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen

vom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Ver-

sorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes,

37. Ergänzungslieferung August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das

Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit

der Sozialpartner ergänzend auszulegen.

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat bereits in

seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) ent-

schieden hat.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab

1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neu-

fassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsren-

ten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39

der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die von der Klägerin

geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgese-

hen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März

2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921

geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten er-

hielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksam-

keit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-

nommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung

ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversor-

gung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme

ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bun-

desverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-

buchst aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine

Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" fest-

gestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch

noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei we-

gen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen.

Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine

verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rent-

nergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht

feststellt.

Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der

Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeit-

arbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht

mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die

Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten er-

worbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ih-

rer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähi-

gen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen

werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE

98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer

Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Ren-

tenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom

Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der

Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde.

Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jünge-

ren Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach

Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das

Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher

Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen ei-

ner komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbs-

biographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen

nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die

Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesver-

fassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des

Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen

Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn ab-

geschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Soweit

die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfas-

sungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzu-

holendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in be-

zug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das

Bundesverfassungsgericht unerheblich. Die Klägerin bezieht bereits seit 1982

eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für die Generation, der sie an-

gehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.

Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der

Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jünge-

ren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch

Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach

dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengenerationen hätten gel-

ten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren

vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertenge-

nerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteili-

genden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt

hätte, ist nicht ersichtlich.

d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwen-

dung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Be-

rechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie die Klägerin -

bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen

Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG,

307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundes-

verfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung be-

troffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu

folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-

sungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung ei-

ne Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr

ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleich-

behandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generali-

sierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betref-

fenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis

zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt

auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versor-

gungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Un-

gleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu

treffen ist.

e) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich

nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in

rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der

Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung

zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten

wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Bei-

trägen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitz-

standsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergeb-

nis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Sat-

zungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen

Dienstes berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der

Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im

Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie etwa der Klägerin

über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember

2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

Terno

Dr. Schlichting

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch