BGH Urteil vom 15.09.2004 – IV ZR 262/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. September 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
15. September 2004
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der
6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Juli
2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts
Karlsruhe vom 5. Dezember 2001 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit
Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist 1935 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem
Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt betei-
ligt ist. Seit 1. November 1996 bezieht der Kläger eine Zusatzversor-
gungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop-
pelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berech-
nung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtig-
te die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von
dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in
denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen
an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klä-
gers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umla-
gemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen,
nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach
der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungs-
rente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten ge-
setzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten
gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die ge-
setzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversor-
gung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsge-
richt hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berück-
sichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden
könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher bean-
tragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001
seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversi-
cherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vor-
dienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Be-
klagte mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält des-
halb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine
der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen
Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für
unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsausle-
gung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamt-
versorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange
sie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu
zahlende Versorgungsrente anrechne.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-
reits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR
2004, 183) entschieden hat.
a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-
kung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75
Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-
zahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-
gezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr
2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vor-
dienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom
22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-
de einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen
von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-
höhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-
te, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-
führerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente
bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die
nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im
öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen
Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die
Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von
Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt.
Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch
noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber
sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen
gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, so-
lange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen
und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das
treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das
Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengene-
rationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen
Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren
Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender
Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung
der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen
Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer
Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungs-
fähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hin-
genommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Ent-
scheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grund-
legenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.
c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den
Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen
stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-
rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der
VBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört
jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-
gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-
richts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die
Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-
sige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten
Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie
im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen
nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-
ne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das
Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten,
die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden
sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser
Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als
typisch angesehen werden kann. Soweit die Versicherten im Revisions-
verfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels stati-
stischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachver-
ständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die
rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bun-
desverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht bereits seit
1. November 1996 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für
die Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienst-
zeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen
der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und
den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren
Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der
Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-
chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-
rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-
nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht
ersichtlich.
d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die
Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS
a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,
die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt
geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch
kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beru-
hen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleich-
behandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe
trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch
Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist
der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Un-
gleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr
ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die
Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung
und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von
Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat
ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-
fänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-
nanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen,
selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für
zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.
e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich
nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,
nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-
nem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund
ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger
als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-
sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß.
Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach
§ 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe
als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht oh-
ne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes
berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der
Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht ge-
sehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausge-
räumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie
dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach
dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen
der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf