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BGH Urteil vom 15.09.2004 – IV ZR 262/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. September 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom

15. September 2004

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der

6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Juli

2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts

Karlsruhe vom 5. Dezember 2001 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit

Wirkung ab 1. Januar 2001.

Er ist 1935 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem

Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt betei-

ligt ist. Seit 1. November 1996 bezieht der Kläger eine Zusatzversor-

gungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop-

pelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berech-

nung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtig-

te die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von

dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in

denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen

an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klä-

gers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umla-

gemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen,

nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach

der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungs-

rente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten ge-

setzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten

gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die ge-

setzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversor-

gung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsge-

richt hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berück-

sichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden

könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher bean-

tragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001

seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversi-

cherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vor-

dienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht die

Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Be-

klagte mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung

des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält des-

halb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine

der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen

Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für

unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsausle-

gung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamt-

versorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange

sie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu

zahlende Versorgungsrente anrechne.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-

reits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR

2004, 183) entschieden hat.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-

kung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75

Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-

zahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-

gezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr

2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vor-

dienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom

22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-

de einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen

von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-

höhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-

te, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-

führerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente

bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die

nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im

öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen

Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die

Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von

Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt.

Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch

noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber

sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen

gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, so-

lange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen

und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das

treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das

Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengene-

rationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen

Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren

Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender

Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung

der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen

Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer

Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungs-

fähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hin-

genommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Ent-

scheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grund-

legenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den

Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen

stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-

rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der

VBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört

jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-

gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-

richts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die

Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-

sige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten

Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie

im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen

nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-

ne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das

Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten,

die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden

sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser

Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als

typisch angesehen werden kann. Soweit die Versicherten im Revisions-

verfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels stati-

stischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachver-

ständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die

rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bun-

desverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht bereits seit

1. November 1996 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für

die Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienst-

zeiten also noch hinzunehmen.

Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen

der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und

den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren

Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der

Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-

chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-

rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-

nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3

Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht

ersichtlich.

d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die

Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS

a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,

die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt

geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch

kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beru-

hen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleich-

behandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe

trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch

Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist

der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Un-

gleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr

ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die

Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung

und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von

Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat

ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-

fänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-

nanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen,

selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für

zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich

nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,

nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-

nem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund

ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger

als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-

sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß.

Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach

§ 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe

als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht oh-

ne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes

berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der

Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht ge-

sehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausge-

räumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie

dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach

dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen

der Gleichbehandlung zu.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf