Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.09.2004 – IV ZR 262/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. September

2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Hamm vom 2. Oktober 2003 wird zurückgewie-

sen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätz-

liche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Soweit die Beschwerde die Wirksamkeit der

Adoption in Frage stellen möchte, weil die Parteien dadurch

zu Geschwistern würden, steht dem bereits entgegen - wor-

auf auch die Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - daß

gemäß § 1763 Satz 1 BGB a.F. keine verwandtschaftlichen

Beziehungen zwischen dem Angenommenen und den Ab-

kömmlingen des Annehmenden begründet werden. Von einer

weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 143.800 €

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf