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BGH Urteil vom 15.09.2004 – IV ZR 264/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. September 2004 H e i n e k a m p, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch auf die

mündliche Verhandlung vom 15. September 2004

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der

6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2002

aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom

12. Dezember 2001 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Beklagten

eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.

Er ist am 29. März 1940 geboren und war im öffentlichen Dienst bei ei-

nem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt

ist. Seit 1. August 2000 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungsrente von

der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Sat-

zung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe maßge-

benden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversor-

gungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den

Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umla-

gezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten

Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlage-

monate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur

Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit

geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von

der vollen Höhe der jeweils gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese

wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-

weit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung be-

rechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bun-

desverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller

Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne

(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzu-

stellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht

im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berück-

sichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in

Kraft trete.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht die dage-

gen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision er-

strebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält deshalb die in

§ 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen

Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäfts-

bedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Die Beklagte sei

aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten

bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu

berücksichtigen, solange sie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen

Rente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat bereits in

seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) ent-

schieden hat.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab

1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neu-

fassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsren-

ten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39

der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger ge-

forderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgese-

hen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März

2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921

geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten er-

hielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksam-

keit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-

nommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung

ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversor-

gung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme

ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-

gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsge-

richt die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grund-

rechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleich-

behandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen ei-

ner zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkompli-

zierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Un-

gleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig

kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz

nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde-

führerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Ver-

sichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öf-

fentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren

Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise

typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner

durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche

bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-

men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als

bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt

sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600

ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Ren-

tenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom

Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der

Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde.

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren

Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auf-

fassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist (vgl. dazu

Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO). Das Bundesverfassungsgericht hat

die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige

Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie ange-

sehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst

erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch

sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hin-

genommen werden. Mithin ist - anders als das Landgericht meint - das Bundes-

verfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf

des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen

Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn ab-

geschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Soweit

die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfas-

sungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzu-

holendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in be-

zug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengeneration durch das

Bundesverfassungsgericht unerheblich.

Der Kläger bezieht bereits seit einem vor Ablauf des Jahres 2000 liegen-

den Zeitpunkt eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Genera-

tion, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hin-

zunehmen.

Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der

Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jünge-

ren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch

Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach

dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten

sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor

dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenera-

tionen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligen-

den, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hät-

te, ist nicht ersichtlich.

d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwen-

dung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Be-

rechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger - bis

zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen

Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen die §§ 9 AGBG,

307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundes-

verfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung be-

troffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu

folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-

sungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung ei-

ne Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr

ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleich-

behandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generali-

sierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betref-

fenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis

zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt

auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versor-

gungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die

Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung

zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach

der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich

erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklag-

ten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu lei-

stenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird

daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträ-

gen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitz-

standsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergeb-

nis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Sat-

zungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen

Dienstes berechnet wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halban-

rechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Ver-

stoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick dar-

auf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung

ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weiterge-

henden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Felsch