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BGH Urteil vom 15.09.2004 – IV ZR 292/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. September 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2002 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wir-

kung ab 1. Januar 2001.

Er ist 1939 geboren und war wegen seiner Tätigkeit im öffentlichen

Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. September 2000

bezieht der Kläger eine monatliche Zusatzversorgungsrente von der Beklagten.

Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgen-

den: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgeben-

den Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversor-

gungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den

Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umla-

gezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten

Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlage-

monate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur

Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte

von den Monaten, die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung zu-

rückgelegt hat, zunächst die Monate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber Um-

lagen an die Beklagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden Monate

sowie den Umlagemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige

Zeit zusammen.

Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berech-

nung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Klä-

ger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der

Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die

gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung

zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in die-

ser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen An-

rechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen,

der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR

2000, 835 = NJW 2000, 3341).

Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflich-

tet sei, ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grund-

lage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 530 Monaten zu gewähren, bis

eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision er-

strebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die

- wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten be-

zogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsge-

richt die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme,

daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzu-

lässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg

haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in

Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung

eines lückenhaft gewordenen Vertrags geschlossen werden könne. Die Beklag-

te könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein

von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig

kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichts-

punkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte

zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Be-

klagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, son-

dern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse

als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzei-

ten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt

nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-

richt lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftig-

ten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamt-

versorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebs-

treue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen

vom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Ver-

sorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergän-

zungslieferung August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Beru-

fungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der

Sozialpartner ergänzend auszulegen.

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat bereits in

seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) ent-

schieden hat.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab

1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neu-

fassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsren-

ten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39

der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger ge-

forderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgese-

hen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März

2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921

geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten er-

hielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksam-

keit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-

nommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung

ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversor-

gung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme

ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bun-

desverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-

buchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine

Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" fest-

gestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch

noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei we-

gen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen.

Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine

verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rent-

nergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht

feststellt.

Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der

Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeit-

arbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht

mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die

Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten er-

worbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ih-

rer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähi-

gen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen

werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE

98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer

Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Ren-

tenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom

Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der

Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde.

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren

Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auf-

fassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bun-

desverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher

Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen ei-

ner komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbs-

biographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen

nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die

Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesver-

fassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des

Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen

Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn ab-

geschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Soweit

die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfas-

sungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzu-

holendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in be-

zug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das

Bundesverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht seit 1. September

2000 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er

angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.

Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der

Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jünge-

ren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch

Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach

dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengenerationen hätten gel-

ten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren

vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertenge-

nerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteili-

genden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt

hätte, ist nicht ersichtlich.

d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwen-

dung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Be-

rechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger - bis

zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen

Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG,

307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundes-

verfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung be-

troffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu

folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-

sungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung ei-

ne Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr

ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleich-

behandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generali-

sierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betref-

fenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis

zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt

auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versor-

gungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Un-

gleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu

treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach

der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich

erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklag-

ten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu lei-

stenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird

daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträ-

gen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitz-

standsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergeb-

nis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Sat-

zungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen

Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der

Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im

Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie etwa dem Kläger

über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember

2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf