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BGH Urteil vom 15.09.2004 – IV ZR 304/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. September 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch auf die

mündliche Verhandlung vom 15. September 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2002 wird auf Kosten der Klä-

gerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Beklagten

eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.

Sie ist 1943 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienst-

herrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit

1. Dezember 1999 bezieht die Klägerin eine Zusatzversorgungsrente von der

Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung

(im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe maßgebenden

Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfä-

higen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlage-

monaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezah-

lungen an die Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klä-

gerin beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemo-

nate hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälf-

te (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit gel-

tenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von

der vollen Höhe der jeweils gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese

wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-

weit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung be-

rechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bun-

desverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller

Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne

(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat daher beantragt festzu-

stellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 ihre vollen, nicht im

öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichti-

gen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft

trete.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben; das Ober-

landesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revi-

sion erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die

- wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten

bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungs-

gericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber anneh-

me, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung

unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen

Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozial-

partner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender

Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne.

Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern

müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das

notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem

Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die mit der Klage

geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen

auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu

werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz.

Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden,

daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zu-

satzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-

richt lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftig-

ten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamt-

versorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebs-

treue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen

vom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Ver-

sorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl.

August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen

Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergän-

zend auszulegen.

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab

1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neu-

fassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsren-

ten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39

der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die von der Klägerin

geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgese-

hen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März

2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921

geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten er-

hielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksam-

keit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-

nommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung

ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversor-

gung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme

ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-

gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsge-

richt die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grund-

rechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleich-

behandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen

einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkom-

plizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er

Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismä-

ßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheits-

satz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwer-

deführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren

Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im

öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärke-

ren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender

Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der

Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenan-

sprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit

im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht

länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem

Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR

1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-

gen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Ren-

tenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom

Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der

Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde.

Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jünge-

ren Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach

Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist (vgl.

dazu Senat, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004,

183 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfas-

sungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung

im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf

der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versicher-

tengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres

2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist

das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die

vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu

denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Ren-

tenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden

kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bun-

desverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf

ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist

dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen

durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich.

Die Klägerin bezieht bereits seit einem vor Ablauf des Jahres 2000 lie-

genden Zeitpunkt eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für die Ge-

neration, der sie angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also

noch hinzunehmen.

Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der

Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jünge-

ren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch

Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach

dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten

sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor

dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenera-

tionen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligen-

den, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hät-

te, ist nicht ersichtlich.

d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwen-

dung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Be-

rechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie die Klägerin -

bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen

Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen die §§ 9 AGBG,

307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundes-

verfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung be-

troffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu

folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-

sungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung

eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die

ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Un-

gleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Ge-

neralisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten be-

treffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis

zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt

auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versor-

gungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die

Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung

zu treffen ist.

e) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich

nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in

rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der

Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung

zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten

wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Bei-

trägen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitz-

standsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergeb-

nis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Sat-

zungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen

Dienstes berechnet wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halban-

rechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Ver-

stoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick dar-

auf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie der Klägerin über die Wahrung

ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weiterge-

henden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Wendt

Felsch