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BGH Urteil vom 15.09.2004 – IV ZR 379/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. September 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 15. September 2004

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der

6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Ok-

tober 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts

Karlsruhe vom 6. Februar 2002 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente

mit Wirkung ab 1. Juli 2001.

Sie ist 1925 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem

Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt betei-

ligt ist. Seit 1. Januar 1988 bezieht die Klägerin eine Zusatzversorgungs-

rente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-

buchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung

der Rentenhöhe der Klägerin maßgebenden Fassung berücksichtigte die

Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die

Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen

ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin bei-

getragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate

hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur

Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei-

nerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente

grundsätzlich von der vollen Höhe der an die Klägerin gezahlten gesetz-

lichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten ge-

währte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzli-

che Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung

zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat

in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung

der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen,

der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne

(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat daher beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Juli 2001 ihre vol-

len, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszei-

ten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten

ändernde Satzung in Kraft trete.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-

klagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klageab-

weisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung

des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält des-

halb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine

der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen

Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für

unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsausle-

gung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamt-

versorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange

sie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu

zahlende Versorgungsrente anrechne.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-

reits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR

2004, 183) entschieden hat.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-

kung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75

Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-

zahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-

gezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr

2002 an erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle Anrechnung der

Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom

22. März 2000 (aaO), auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungs-

beschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-

stungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos

deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-

langt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-

schwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-

rungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-

seits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer

Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-

gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-

sungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-

buchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet,

eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch)

nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte

sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung.

Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-

sen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen

in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von

Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht

sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde-

führerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jünge-

ren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbio-

graphie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit

und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht

mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung

könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in

Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berück-

sichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berech-

nung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum

Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei

die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999,

600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-

gen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den

Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen

stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-

rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der

VBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört

jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-

gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-

richts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die

Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässi-

ge Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Ma-

terie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im

öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht

mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die

Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bun-

desverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die

vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind,

noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf

der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch

angesehen werden kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren

diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels statistischen Ma-

terials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengut-

achten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende

Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bundesverfas-

sungsgericht unerheblich. Die Klägerin bezieht bereits seit 1. Januar

1988 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für die Generation,

der sie angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch

hinzunehmen.

Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen

der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und

den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren

Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der

Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-

chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-

rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-

nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3

Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht

ersichtlich.

d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die

Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS

a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,

die - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberech-

tigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt

auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich

beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Un-

gleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-

tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist

(vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-

sungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrech-

nung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten ver-

bunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht ha-

ben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässi-

gen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr gro-

ße Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleich-

behandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000

Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der

Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers

hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Un-

gleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Rege-

lung zu treffen ist.

e) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente

sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,

nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-

nem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund

ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger

als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-

sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß.

Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach

§ 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe

als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht oh-

ne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes

berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der

Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht ge-

sehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausge-

räumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie

der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach

dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen

der Gleichbehandlung zu.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch