BGH Urteil vom 15.09.2004 – IV ZR 429/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. September 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 15. September 2004
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom
29. November 2002 aufgehoben und das Urteil des
Amtsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2002 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Be-
klagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Sie ist am 5. August 1928 geboren und war im öffentlichen Dienst
bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsan-
stalt beteiligt ist. Seit 1. September 1988 bezieht die Klägerin eine Zu-
satzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1
Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der
für die Berechnung der Rentenhöhe maßgebenden Fassung berücksich-
tigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von
dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in
denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen
an die Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klä-
gerin beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umla-
gemonate hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen,
nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach
der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungs-
rente grundsätzlich von der vollen Höhe der jeweils gezahlten gesetzli-
chen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten ge-
währte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzli-
che Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung
zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat
in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung
der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen,
der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne
(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat daher beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 ihre
vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungs-
zeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzei-
ten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht die
dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Re-
vision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält des-
halb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine
der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen
Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für
unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsausle-
gung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamt-
versorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange
sie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu
zahlende Versorgungsrente anrechne.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-
reits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 – VersR
2004, 183) entschieden hat.
a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-
kung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75
Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-
zahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-
gezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr
2002 an erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle Anrechnung der
Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom
22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-
schwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-
stungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos
deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-
langt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-
schwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-
rungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-
seits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-
gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-
sungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-
buchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet,
eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch)
nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte
sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung.
Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-
sen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen
in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von
Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht
sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde-
führerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jünge-
ren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbio-
graphie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit
und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht
mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung
könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in
Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berück-
sichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berech-
nung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum
Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei
die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999,
600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-
gen.
c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den
Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen
stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-
rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der
VBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört
jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-
gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-
richts nicht mehr hinnehmbar ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. No-
vember 2003 aaO). Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrech-
nung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisie-
rung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie ange-
sehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen
Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinrei-
chend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halban-
rechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist - anders als das
Landgericht meint - das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen,
daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der
Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für
die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Er-
werbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Soweit die Versi-
cherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfassungs-
gerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzu-
holendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies
in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengeneratio-
nen durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich. Die Klägerin be-
zieht bereits seit einem vor Ablauf des Jahres 2000 liegenden Zeitpunkt
eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für die Generation, der
sie angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hin-
zunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen
der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und
den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren
Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der
Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-
chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-
rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-
nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht
ersichtlich.
d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die
Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS
a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,
die - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberech-
tigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt
auch kein Verstoß gegen die §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf
sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur
Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-
tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist
(vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-
sungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrech-
nung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten ver-
bunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht ha-
ben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässi-
gen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr gro-
ße Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleich-
behandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000
Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der
Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers
hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Un-
gleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Rege-
lung zu treffen ist.
e) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente
sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,
nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-
nem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund
ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger
als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-
sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß.
Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach
§ 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe
als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht oh-
ne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes
berechnet wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halban-
rechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene
Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im
Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie der Klägerin
über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. De-
zember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleich-
behandlung zu.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch