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BGH Urteil vom 15.09.2004 – IV ZR 63/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. September 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 2003 wird

auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit

Wirkung ab 1. Januar 2001.

Er ist 1941 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem

Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt betei-

ligt ist. Seit 1. November 1998 bezieht der Kläger eine Zusatzrente we-

gen Erwerbsunfähigkeit von der Beklagten. Nach § 33 Abs. 2 Buchst. a,

Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: BVKS) in der für die Be-

rechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berück-

sichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit,

von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemona-

ten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezah-

lungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftig-

ten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere, außerhalb des öf-

fentlichen Dienstes zurückgelegte Beschäftigungszeiten nur zur Hälfte

(sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit

geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätz-

lich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente

auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatz-

versorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hin-

ter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb

(§ 31 BVKS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrech-

nung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen

Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum

Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 =

NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt die Beklagte zu ver-

pflichten, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zu-

rückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine

neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören zwar auch Be-

rechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten

von der Beklagten bezogen haben, zu dem Personenkreis, für den das

Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat.

Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Ren-

tenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und § 33 Abs. 2

Buchst. a, Doppelbuchst. aa BVKS a.F. seit dem 1. Januar 2001 insoweit

unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine

Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls

hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft

gewordenen Vertrages geschlossen werden könne.

Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle der Tarifvertragspartei-

en durch Auslegung der Satzung eine Berechnung vorzunehmen, die

nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspreche oder mit dem gel-

tenden Betriebsrentenrecht möglicherweise nicht in Einklang stehe. Da-

her habe das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Entscheidung zu

§ 18 BetrAVG (BVerfGE 98, 365) keine eigenständige Regelung getrof-

fen, sondern die Tarifvertragsparteien aufgefordert, ab dem 1. Januar

2001 eine Neuregelung zu schaffen, die den verfassungsrechtlichen Vor-

gaben entspreche. Eine solche Neuregelung sei nunmehr mit der rück-

wirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten

vom 1. März 2002 geschaffen worden. Sie enthalte eine Grundentschei-

dung der beteiligten Sozialpartner darüber, inwieweit die Versorgung der

Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst an die Beamtenversor-

gung angeglichen werden solle. Diese Grundentscheidung hätten Gerich-

te grundsätzlich hinzunehmen, wobei die Beklagte auch bei der Umset-

zung der Grundentscheidung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit habe.

Diesen Spielraum habe die Beklagte mit ihrer neuen Satzung nicht

überschritten. Sie habe die vor dem 1. Januar 2001 bestehende Un-

gleichbehandlung dadurch aufgehoben, dass sie das bisherige Gesamt-

versorgungssystem durch ein kapitalgedecktes Betriebsrentensystem er-

setzt habe, welches beitragsbezogen sei und nunmehr ausschließlich

Zeiten und Entgelte während einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst

berücksichtige. Damit stelle sich das Problem der Halbanrechnung von

außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Beschäftigungszei-

ten nicht mehr. Zwar werde der Kläger durch das neue System nicht un-

mittelbar erfasst, weil er seine bisherige Rente nach der Satzung als - ab

2002 dynamisierte - Bestandsrente weitererhalte (vgl. § 69 Abs. 1 und 2

BVKS n.F.). Er werde dadurch jedoch nicht mehr in verfassungswidriger

Weise benachteiligt, da unstreitig die Bestandsrente höher sei als die

Rente, die dem Kläger nach dem neuen Betriebsrentensystem zustünde.

Allerdings setze sich innerhalb der Gruppe der Bezieher von Be-

standsrenten die Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Rentnern,

die keine Anrechnungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu-

rückgelegt hätten, zu denjenigen, welche solche Anrechnungszeiten

aufwiesen, fort. Doch halte sich dies noch im Rahmen einer zulässigen

Generalisierung, weil die Beklagte angesichts der hochkomplizierten Re-

gelungsmaterie zu Vereinfachungen gezwungen, davon eine nur verhält-

nismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den

Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Zusätzlich werde die Ungleichbe-

handlung künftig auch durch die Dynamisierung der Besitzstandsrenten

teilweise kompensiert.

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom

22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-

de einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 eine Zusatz-

versorgungsrente erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-

höhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-

te, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die dortige Be-

schwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-

rungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-

seits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer

Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-

gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-

sungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-

buchst. aa der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

Länder (VBLS) a.F., welcher im hier entscheidenden Punkt der Regelung

in § 33 Abs. 2 Buchst. a, Doppelbuchst. aa BVKS a.F. entspricht, zwar

im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von

Grundrechten der dortigen Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" fest-

gestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit

jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Sat-

zungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Ver-

einfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf

nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Perso-

nen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr in-

tensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin

zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versi-

chertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im

öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer

stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hin-

reichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Be-

nachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten

erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses

Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtver-

sorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres

2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Träger der Zu-

satzversorgung durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999,

600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung seiner Satzung gezwun-

gen.

b) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag auch bei

den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ih-

nen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei vol-

ler Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fas-

sung der BVKS ergeben würde. Anders als das Berufungsgericht meint,

bezieht sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht

auf Rentenberechtigungen, die - wie beim Kläger - bereits vor dem

1. Januar 2001 entstanden sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Novem-

ber 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 ff.). Der Kläger des vorlie-

genden Verfahrens gehört damit nicht zu jenen jüngeren Versicher-

tengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auffas-

sung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das

Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungs-

rechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisie-

rung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruch-

loser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die

jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei.

Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch

hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon

ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000

Rentner bei Zusatzversorgungsträgern wie der Beklagten geworden sind,

noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf

der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch

angesehen werden kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren

diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels statistischen Ma-

terials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengut-

achten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende

Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bundesverfas-

sungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht bereits seit 1998 eine Zu-

satzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er an-

gehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzuneh-

men.

Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen

der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und

den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren

Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der

Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-

chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die dortige Beschwer-

deführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungs-

gericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stich-

tag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen

Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist

nicht ersichtlich.

c) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die

Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes aus § 42 Abs. 2 Satz 1

Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. (entsprechend hier § 33 Abs. 2 a,

aa BVKS a.F.) bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Ver-

sicherte, die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungs-

berechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit

liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf

sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur

Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-

tengruppe trotz Kritik von Seiten der Versorgungsträger in jedem Punkte

zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bun-

desverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der

Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versi-

cherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst

verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen ei-

ner zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine

sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese

Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres

2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Inter-

esse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungs-

trägers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die

Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Re-

gelung zu treffen ist.

d) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich

nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der BVKS richtet,

nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-

nem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund

ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger

als bisher. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die

er nach der neuen Satzung der Beklagten erhält, wirtschaftlich im Ergeb-

nis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neu-

em Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öf-

fentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch er-

sichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundes-

verfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist

- wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - für die Zukunft aus-

geräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie

dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach

dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen

der Gleichbehandlung zu.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Felsch