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BGH Urteil vom 15.09.2004 – IV ZR 8/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. September 2004 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 15. September

2004

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der

6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 29. November

2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom

9. April 2002 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wir-

kung ab 1. Januar 2001.

Sie ist 1935 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienst-

herrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit

1. November 1994 bezieht die Klägerin eine Zusatzversorgungsrente von der

Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung

(im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe der Klägerin

maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der ge-

samtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt,

außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes

mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm be-

schäftigten Klägerin beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über

die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde lie-

gen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach

der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente

grundsätzlich von der vollen Höhe der an die Klägerin gezahlten gesetzlichen

Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatz-

versorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der

nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1

VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von

Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Ver-

stoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000

hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Kläge-

rin hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab

1. Januar 2001 ihre vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Renten-

versicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vor-

dienstzeiten ändernde Satzung

in Kraft

trete, allerlängstens bis zum

31. Dezember 2001, sowie ihr eine weitere Versorgungsrente in Höhe von mo-

natlich 169,25 DM vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 zu zahlen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten

ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegeh-

ren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält deshalb die in

§ 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen

Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäfts-

bedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Die Beklagte sei

aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten

bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu

berücksichtigen, solange sie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen

Rente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat bereits in

seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) ent-

schieden hat.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab

1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neu-

fassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsren-

ten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39

der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die von der Klägerin

geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgese-

hen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März

2000 (aaO), auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer

1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten

erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksam-

keit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-

nommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung

ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversor-

gung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme

ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-

gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsge-

richt die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grund-

rechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleich-

behandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen ei-

ner zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkompli-

zierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Un-

gleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig

kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz

nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde-

führerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Ver-

sichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öf-

fentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren

Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise

typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner

durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche

bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-

men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als

bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt

sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600

ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Ren-

tenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom

Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der

Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde.

Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren

Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auf-

fassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bun-

desverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Be-

denken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer

komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbio-

graphie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen

nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die

Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfas-

sungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des

Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen

Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn ab-

geschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Soweit

die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfas-

sungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzu-

holendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in Be-

zug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das

Bundesverfassungsgericht unerheblich. Die Klägerin bezieht bereits seit

1. November 1994 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für die Ge-

neration, der sie angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also

noch hinzunehmen.

Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der

Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jünge-

ren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch

Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach

dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten

sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor

dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenera-

tionen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligen-

den, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hät-

te, ist nicht ersichtlich.

d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwen-

dung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Be-

rechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie die Klägerin -

bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen

Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG,

307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundes-

verfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung be-

troffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu

folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-

sungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung ei-

ne Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr

ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleich-

behandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generali-

sierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betref-

fenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis

zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt

auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versor-

gungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die

Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung

zu treffen ist.

e) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich

nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in

rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der

Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung

zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten

wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Bei-

trägen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitz-

standsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergeb-

nis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Sat-

zungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen

Dienstes berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der

Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene

Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick

darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie der Klägerin über die Wah-

rung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine wei-

tergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

Terno

Dr. Schlichting

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch