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BGH Urteil vom 16.09.2004 – 1 StR 212/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
16. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Septem-
ber 2004, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
als Vorsitzender,
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Augsburg vom 14. Januar 2004 aufgehoben, so-
weit der Angeklagte verurteilt worden ist; in diesem Umfang
wird das Verfahren eingestellt.
2. Im übrigen wird die Revision verworfen.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von
Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessät-
zen verurteilt und ihn im übrigen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Hiergegen richtet sich die nicht beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft.
Sie rügt die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts und beantragt, das
Urteil insgesamt aufzuheben. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene
Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit
der Angeklagte verurteilt worden ist (§ 301 StPO), und bleibt auch im übrigen
ohne Erfolg.
I.
1. Die zugelassene Anklage legte dem Angeklagten zur Last, von An-
fang Januar 2003 bis Ende April 2003 von dem anderweitig verfolgten
Ü. in einem Fall 2 bis 3 kg Marihuana und in sieben weiteren Fällen
jeweils 3 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 5 bis 11 % THC zum
Grammpreis von 3,25 € angekauft zu haben. Die Übergabe soll in den ersten
beiden Fällen in der zur Wohnung des Angeklagten gehörenden Tiefgarage
und in den übrigen sechs Fällen auf dem Parkplatz eines bestimmten Super-
marktes in A. erfolgt sein. Das Rauschgift sei zum gewinnbringenden
Weiterverkauf bestimmt gewesen.
2. Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte im
Zeitraum von September 2002 bis Februar 2003 dreimal jeweils 25 g Marihua-
na mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % THC zum Eigenkonsum von
dem anderweitig verfolgten Ü. bei Besuchen in der Wohnung des An-
geklagten. Beim ersten und dritten Mal überließ Ü. dem Angeklagten
jeweils eine Zigarettenschachtel, gefüllt mit Marihuana, und stundete ihm die
Bezahlung, bis der Angeklagte wieder Arbeit hätte und über mehr Geld verfü-
gen würde. Im zweiten Fall handelte es sich um ein Geschenk zum 30. Ge-
burtstag des Angeklagten, das in einer Plastiktüte verpackt war.
II.
Wie auch vom Generalbundesanwalt beantragt, war das Verfahren we-
gen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, soweit der Angeklagte verur-
teilt worden ist. Es fehlt hier an der Prozeßvoraussetzung einer Anklage. Für
eine Zurückverweisung ist in dem Fall kein Raum (BGHR StPO § 260 Abs. 3
Revisionsinstanz 2). Das entgegenstehende erstinstanzliche Urteil ist aufzuhe-
ben (BGHSt 46, 130, 135).
Die unbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat die Wirkung,
daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abge-
ändert werden kann (§ 301 StPO). Der in der Anklageschrift geschilderte histo-
rische Vorgang ist mit den abgeurteilten Taten nicht identisch im Sinne von
§ 264 Abs. 1 StPO. Unter Berücksichtigung der nicht nur örtlichen und zeitli-
chen Verschiedenheit kann hier insbesondere wegen der qualitativen Unter-
schiede von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - im
Kilobereich - und Erwerb geringer Mengen Marihuana zum Eigenkonsum auch
bei Ausführungshandlungen zwischen denselben Beteiligten keine Tatidentität
mehr angenommen werden (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 17).
Eine Nachtragsanklage wurde nicht erhoben.
III.
Soweit die Revision sich mit der Aufklärungsrüge gegen den Freispruch
wendet und die unterlassene Vernehmung von vier Rauschgiftabnehmern des
Zeugen Ü. beanstandet sowie die unterlassene Verlesung des gegen
Ü. ergangenen Urteils rügt, wird auf die zutreffenden Ausführungen des
Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 1. Juni 2004 Bezug ge-
nommen.
Die Sachrüge gegen den Freispruch greift ebenfalls nicht durch. Die
Überzeugung des Landgerichts, daß dem Angeklagten die in der zugelassenen
Anklage aufgeführten Straftaten des Handeltreibens mit Marihuana in nicht ge-
ringer Menge nicht zweifelsfrei nachzuweisen seien, beruht auf einer umfas-
senden (UA S. 12 bis 21) und rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
IV.
Strafklageverbrauch ist hier, soweit das Verfahren eingestellt wurde,
nicht eingetreten (vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 260 Rdn. 48).
Wahl Boetticher Kolz
Elf Graf