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BGH Beschluss vom 16.09.2004 – 3 StR 313/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2004
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 3. Mai 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-
verkündung auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Rechtsmittelverzicht ist aus
den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. August 2004 im
einzelnen dargelegten Gründen wirksam.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß es der in der Erwiderung auf
die Stellungnahme des Generalbundesanwalts beantragten Einholung weiterer
dienstlicher Erklärungen nicht bedarf, weil die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten "Einschüchterungen" durch den Vorsitzenden Richter nach seinem
eigenen Vorbringen nicht in Zusammenhang mit der Erklärung des Rechtsmit-
telverzichts standen.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Hubert