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BGH Beschluss vom 16.09.2004 – 3 StR 313/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 313/04

BESCHLUSS

vom

16. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2004

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hildesheim vom 3. Mai 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-

verkündung auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Rechtsmittelverzicht ist aus

den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. August 2004 im

einzelnen dargelegten Gründen wirksam.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß es der in der Erwiderung auf

die Stellungnahme des Generalbundesanwalts beantragten Einholung weiterer

dienstlicher Erklärungen nicht bedarf, weil die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten "Einschüchterungen" durch den Vorsitzenden Richter nach seinem

eigenen Vorbringen nicht in Zusammenhang mit der Erklärung des Rechtsmit-

telverzichts standen.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Hubert