BGH Beschluss vom 16.09.2004 – 3 StR 316/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2004
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 24. März 2004 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen
zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und seine Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet
sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmit-
tel hat in vollem Umfang Erfolg.
In seiner Antragsschrift vom 13. August 2004 führt der Generalbundes-
anwalt folgendes aus:
"Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen zwei tatmehrheitlich begangener Tötungen nicht. Dies führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Anordnung der Unter- bringung. Die (nicht unbegründet erscheinenden) Einwendungen der Revision bedürfen insoweit keiner Erörterung.
Nach den Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen im engeren Sinne tötete der Angeklagte seine Schwiegereltern, die er ver-
folgt und in einer Lagerhalle gestellt hatte, durch eine Vielzahl von Messerstichen. Dem in den Urteilsgründen mitgeteilten Ob- duktionsbericht zufolge wiesen beide Opfer zahlreiche Stich- und Schnittwunden, darunter auch Abwehrverletzungen auf. Er- sichtlich wurden diese Verletzungen in ihrer ganz überwiegen- den Mehrzahl von vorn zugefügt. Auch der Angeklagte wurde bei der Tat verletzt und erlitt mehrere Kopfplatzwunden (UA S. 10ff.).
Diese Feststellungen legen die Annahme eines einheitlichen Tö- tungsgeschehens nahe, das sich zumindest zeitweise gegen beide Opfer gleichzeitig richtete. Dass der Angeklagte zunächst ein Opfer tötete und sich sodann dem anderen zuwandte, er- scheint demgegenüber wenig wahrscheinlich; dagegen sprechen die vielfältigen Verletzungen, die jeweils auf einen längeren Kampf hindeuten, sowie die Erwägung, dass die Opfer die Tö- tung ihres jeweiligen Partners schwerlich ohne Widerstand hin- genommen haben. Nach der Lebenserfahrung ist vielmehr da- von auszugehen, dass sich die Eheleute gemeinsam zur Wehr setzten und dass sich die Tötungshandlungen sowohl zeitlich als auch in ihrer Zielrichtung überschnitten. Bei dieser Sachlage liegt die Bewertung des Tatgeschehens als eine einheitliche Handlung im materiell-rechtlichen Sinne nahe. Nach der Recht- sprechung kann eine natürliche Handlungseinheit auch dann vorliegen, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fällen dann ge- rechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich er- schiene (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 5 StR 323/00 m.w.N.). Das Schwurgericht hätte sich mit dieser Mög- lichkeit auseinandersetzen müssen."
Dem schließt sich der Senat an.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Auch die
zugrunde liegenden Feststellungen können, obwohl die Beweiswürdigung des
Landgerichts bezüglich der Täterschaft des Angeklagten als solche nicht zu
beanstanden gewesen wäre, nicht bestehen bleiben; es erscheint nicht von
vornherein ausgeschlossen, daß sich in der neuen Hauptverhandlung Feststel-
lungen zum Tatablauf treffen lassen.
Tolksdorf Miebach Wink-
ler
von Lienen Hubert