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BGH Beschluss vom 16.09.2004 – 3 StR 332/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. September 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. September 2004 einstimmig be- schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 23. April 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Rüge I 8, II 8 bemerkt der Senat, daß das Landgericht den Beweisantrag mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Hubert