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BGH Beschluss vom 16.09.2004 – 3 StR 332/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. September 2004 in der Strafsache gegen

3 StR 332/04

1.

2.

wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. September 2004 einstimmig be- schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 23. April 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Rüge I 8, II 8 bemerkt der Senat, daß das Landgericht den Beweisantrag mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Hubert