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BGH Beschluss vom 16.09.2004 – V ZB 8/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 2004 durch

den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,

Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird unter Aufhebung der

Beschlüsse des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

17. Dezember 2003 und des Landgerichts Köln vom 5. Juni 2001

der Rechtspfleger angewiesen, nach Maßgabe der nachstehen-

den Gründe Kosten gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 festzuset-

zen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu 1

und 2 als Gesamtschuldner.

Gründe

I.

Der Kläger obsiegte vor dem Landgericht gegen einen weiteren Beklag-

ten, unterlag aber gegenüber den Beklagten zu 1 und 2. Deren außergerichtli-

che Kosten wurden auf DM 1.931,02 festgesetzt und vom Kläger erstattet. Im

Berufungsrechtszug obsiegte der Kläger auch gegenüber den Beklagten zu 1

und zu 2. Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, den vom Kläger erstatteten Be-

trag gegen diese festzusetzen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Be-

schwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihr ver-

folgt der Kläger seinen Festsetzungsantrag weiter.

II.

1. Das Rechtsmittel ist begründet.

Nach § 91 Abs. 4 ZPO i.d.F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom

24.8.2004 (BGBl. I S. 2198) gehören zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d.

§ 91 Abs. 1 ZPO auch die Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen

Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat. Die Vorschrift ist nach § 29

Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung i.d.F.

des 1. Justizmodernisierungsgesetzes in der neuen, seit 1. September gelten-

den (Art. 14 Satz 1 1. Justizmodernisierungsgesetz), Fassung auch auf Verfah-

ren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig abge-

schlossen worden sind; einer Kostenfestsetzung steht es danach auch nicht

entgegen, daß sie vor dem 1. September 2004 abgelehnt worden ist. Abwei-

chendes gilt nur, wenn die Parteien das vereinbart haben. Da dies hier nicht

der Fall ist, ist unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und der ableh-

nenden Entscheidung des Rechtspflegers dieser anzuweisen, der beantragten

Rückfestsetzung stattzugeben, wenn deren Voraussetzungen im übrigen erfüllt

sind.

2. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu 1 und 2

gesamtschuldnerisch (§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO).

Wenzel Tropf Lemke

Schmidt-Räntsch Stresemann