BGH Beschluss vom 16.09.2004 – V ZR 30/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in
Jena vom 14. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
2. Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozeßkosten-
hilfe wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen
aufgrund des nach der Kostenentscheidung begründeten Erstat-
tungsanspruchs nicht vorliegen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 81.806,70 €.
Wenzel
Tropf
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann