Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.09.2004 – V ZR 30/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 2004 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in

Jena vom 14. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

2. Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozeßkosten-

hilfe wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen

aufgrund des nach der Kostenentscheidung begründeten Erstat-

tungsanspruchs nicht vorliegen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 81.806,70 €.

Wenzel

Tropf

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann