BGH Urteil vom 20.09.2004 – II ZR 288/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 20. September 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
II ZR 288/02
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
AktG §§ 54, 67, 180, 241 Nr. 3
Ein satzungsändernder Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesell-
schaft, durch den das Erfordernis einer Unterschriftsbeglaubigung auf Kosten
des betreffenden Aktionärs als Wirksamkeits- oder Nachweiserfordernis für die
Übertragung von (nicht verbrieften) Namensaktien nachträglich eingeführt wird,
ist gemäß § 243 Nr. 3 AktG nichtig.
BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 288/02 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. August
2002 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-
richts Aurich vom 12. Februar 2002 abgeändert, soweit die Klage
gegen den satzungsändernden Beschluß der Hauptversammlung
der Beklagten vom 22. August 2001 zu § 4 Satz 4 und 5 ihrer Sat-
zung abgewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, daß der o.g. Hauptversammlungsbeschluß zu
§ 4 Satz 4 und 5 der Satzung der Beklagten nichtig ist.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzu-
lassungsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 16,5 % und die Beklag-
te 83,5 %, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Be-
klagte 87,2 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten
der Kläger 12,8 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außerge-
richtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Aktionär der Beklagten. Ihre Hauptversammlung beschloß
am 22. August 2001 zu TOP 8 u.a. eine Satzungsänderung, wonach die bishe-
rigen Inhaberaktien auf Namensaktien (Stückaktien) umgestellt wurden und § 4
der Satzung wie folgt neu gefaßt wurde:
"Die Aktien lauten auf den Namen. Die Gesellschaft kann die Aktien ganz oder teilweise in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrheit von Aktien verbriefen. Der Anspruch des Aktio- närs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen."
Für die nachfolgenden Sätze 4 und 5 des § 4 war nach dem gemäß
§ 124 Abs. 1 AktG bekanntgemachten Beschlußvorschlag zu TOP 8 c
ursprünglich folgende Fassung vorgesehen:
"Soweit eine Einzelverbriefung der Aktie nicht vorgenommen wird, bedürfen rechtsgeschäftliche Verfügungen über Miteigentumsan- teile an der Globalaktie zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unterschriften der Vertragsparteien bedürfen der notariellen Be- glaubigung."
Der die Hauptversammlung leitende Aufsichtsratsvorsitzende Dr. C. stell-
te die Satzungsänderung TOP 8 c zunächst unter Ausklammerung der Sätze 4
und 5 des § 4 zur Abstimmung, welche die erforderliche Mehrheit ergab. An-
schließend rief er den bisher ausgeklammerten Teil des TOP 8 c zur Beschluß-
fassung auf und formulierte "in seiner Eigenschaft als Aktionär und nicht als
Aufsichtsrat" einen geänderten Beschlußvorschlag, der Anregungen von Aktio-
nären berücksichtige. Er lautete folgendermaßen:
"Soweit die rechtsgeschäftlichen Verfügungen nicht unter Vorlage von Personalausweisen vor dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder von diesem hierzu ermächtigten Personen vorgenommen wer- den, bedürfen die Unterschriften der Vertragsparteien der amtli- chen Beglaubigung, der notariellen Beglaubigung oder der schrift- lichen Bestätigung der Unterschriften durch ein Kreditinstitut. Notarkosten der Beglaubigung trägt für bis zu zwei Beglaubigun- gen je Stückaktie und Kalenderjahr die Gesellschaft."
Nachdem die Hauptversammlung diesem Vorschlag mit der erforderli-
chen Mehrheit zugestimmt und der Vorsitzende die Beschlußfassung festge-
stellt hatte, erklärte eine anwesende Vertreterin des Klägers gegen den Be-
schluß Widerspruch zur Niederschrift (§ 245 Nr. 1 AktG).
Mit seiner Klage hat der Kläger die beiden satzungsändernden Be-
schlüsse zu § 4 der Satzung insgesamt angefochten, weil der Alternativvor-
schlag nicht ordnungsgemäß angekündigt gewesen sei und das beschlossene
Beglaubigungserfordernis mit Kostenbelastung der Aktionäre bei mehr als zwei
Aktienübertragungen pro Jahr auf eine gegen § 180 AktG verstoßende Neben-
verpflichtung hinauslaufe. Dieser Beschlußinhalt lasse sich von dem vorange-
gangenen Beschluß über die Satzungsänderung gemäß § 4 Satz 1 bis 3 nicht
trennen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Senat hat die Revi-
sion des Klägers nur insoweit zugelassen, als die Klage sich gegen den zeitlich
zweiten Hauptversammlungsbeschluß zu § 4 Satz 4 und 5 der Satzung der Be-
klagten richtet.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Umfang ihrer Zulassung begründet und führt zur
Feststellung der Nichtigkeit des zweiten Hauptversammlungsbeschlusses vom
22. August 2001, betreffend § 4 Satz 4 und 5 der geänderten Satzung der Be-
klagten.
I. Das Berufungsgericht meint, der Beschluß sei weder aus formellen
noch aus materiellen Gründen anfechtbar. Ob er sich, was anzunehmen sei,
noch im Rahmen der bekanntgemachten Tagesordnung ("Beschlußfassung
über die Form der Aktien und die Änderung der Satzung") gehalten habe und
daher nicht gegen § 124 Abs. 4 AktG verstoße, sei im Ergebnis ebenso "irrele-
vant" wie die Frage, ob der Aufsichtsratsvorsitzende und Versammlungsleiter
die Gegenantragsbefugnis eines Aktionärs (§ 126 AktG) für sich habe in An-
spruch nehmen können. Denn diese etwaigen Mängel seien jedenfalls für das
Beschlußergebnis nicht ursächlich geworden, weil die beschlossene Fassung
des § 4 Satz 4 und 5 der Satzung die Aktionäre besser stelle als die ursprüng-
lich angekündigte, wonach die Beklagte keinerlei Beglaubigungskosten zu
übernehmen gehabt hätte. Inhaltlich verstoße die Neuregelung mangels Aufer-
legung von Leistungspflichten zugunsten der Beklagten auch weder gegen das
"Belastungsverbot" des § 180 Abs. 1 AktG, noch werde durch die Kostenrege-
lung die freie Übertragbarkeit der Aktien in einer ins Gewicht fallenden Weise
erschwert (§ 180 Abs. 2 AktG).
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Durchgreifende Bedenken bestehen bereits gegen die Ansicht des Be-
der nach Auffassung des Klägers gegebenen Verfahrensmängel scheitere je-
denfalls an deren fehlender Kausalität für das Beschlußergebnis. Nach der
neueren Rechtsprechung des Senates (BGHZ 149, 158, 164 f.; 153, 32, 36 f.)
kommt es insoweit nicht auf Kausalitätserwägungen, sondern auf die Relevanz
des Verfahrensverstoßes für die Informations- und sonstigen mitgliedschaftli-
chen Rechte der Aktionäre, insbesondere auch der in der Abstimmung unterle-
genen Minderheitsaktionäre, an. Eine solche Relevanz ist bei Bekanntma-
chungsmängeln i.S. von § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG regelmäßig zu bejahen
(Senat aaO; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 243 Rdn. 15).
Im Ergebnis kommt es allerdings auf die vom Kläger gerügten Verfah-
rensmängel nicht an, weil der angefochtene Beschluß ohnehin schon seines
Inhalts wegen nichtig ist (vgl. unten 2). Einer entsprechenden Entscheidung
steht nicht entgegen, daß der Kläger primär Anfechtungs- und nur hilfsweise
Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG) erhoben hat. Denn beide Klageanträge verfolgen
dasselbe materielle Ziel und stehen zueinander nicht in einem Eventualverhält-
nis (Senat, BGHZ 134, 364, 366). Unerheblich ist dabei auch, daß die Haupt-
versammlung der Beklagten den Beschluß inzwischen unstreitig durch Be-
schluß vom 22. August 2002 bestätigt und der Kläger diesen anscheinend nicht
angefochten hat. Denn abgesehen davon, daß der inhaltliche Nichtigkeitsgrund
dem Bestätigungsbeschluß in gleicher Weise anhaftet, kann ein Bestätigungs-
beschluß gemäß § 244 AktG nur die Anfechtbarkeit (vgl. dazu Sen.Urt. v.
15. Dezember 2003 - II ZR 194/01, ZIP 2004, 310), nicht aber die Nichtigkeit
eines Gesellschafterbeschlusses beseitigen.
2. Der Inhalt des Beschlusses verstößt gegen Grundprinzipien des
Aktienrechts und ist daher gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig.
a) Das deutsche Aktienrecht ist von dem Grundsatz der freien Übertrag-
barkeit des Mitgliedschaftsrechts beherrscht (Lutter in Kölner Komm.z.AktG
2. Aufl. § 68 Rdn. 23; Bayer in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 68 Rdn. 34 jew.
m.w.N.). Handelt es sich - wie hier - um Namensaktien, so können diese nach
übertragen werden. Die dingliche Wirksamkeit der Abtretung kann - jedenfalls
außerhalb der Voraussetzungen einer möglichen Vinkulierung gemäß §§ 68
Abs. 2, 180 Abs. 2 AktG - nicht an eine bestimmte Form gebunden werden, weil
darin eine unzulässige Erschwerung der freien Übertragbarkeit der Aktien läge,
die im Grundsatz nur durch eine Vinkulierung nach § 68 Abs. 2 AktG einge-
schränkt werden kann. Diese wiederum bedürfte gemäß § 180 Abs. 2 AktG im
Fall nachträglicher Einführung durch Satzungsänderung der Zustimmung aller
betroffenen Aktionäre (vgl. Hüffer aaO § 68 Rdn. 13). Die Verweigerung der
Zustimmung auch nur eines von ihnen führt zur Nichtigkeit der Satzungsände-
rung (vgl. RGZ 121, 238, 244; Hüffer aaO § 180 Rdn. 9). Ohne die Erfüllung
dieser Erfordernisse kann der Grundsatz der freien Übertragbarkeit der Aktien
zumindest nicht mit dinglicher Wirkung entsprechend §§ 399 letzte Alt., 413
BGB beschränkt und deshalb auch nicht an eine bestimmte Form - als Minus
gegenüber einer Vinkulierung - gebunden werden. Die gemäß § 68 Abs. 1 AktG
zulässige Übertragung durch Indossament ist nur fakultativ vorgesehen (vgl.
Hüffer aaO § 68 Rdn. 3) und kommt hier mangels Verbriefung der einzelnen
Aktien ohnehin nicht in Betracht.
b) Im vorliegenden Fall war das in der ursprünglichen Beschlußvorlage
vorgesehene Formerfordernis ersichtlich als Wirksamkeitsvoraussetzung für die
Aktienübertragung vorgesehen. Ob Entsprechendes auch für die auf Vorschlag
des Versammlungsleiters beschlossene Fassung gilt oder damit nur noch ein
Nachweiserfordernis für die Eintragung des Rechtsübergangs ins Aktienregister
gemäß § 67 Abs. 3 AktG gemeint ist, kann dahinstehen. Denn auch im letzteren
Fall wäre schon die Formvorschrift, erst recht aber die Kostenbelastung der
Aktionäre nichtig.
aa) Eine bestimmte Nachweisform schreibt § 67 Abs. 3 AktG nicht vor.
Ausreichend ist jedenfalls eine schriftliche Abtretungserklärung (vgl. Hüffer aaO
§ 67 Rdn. 18). Eine Unterschriftsbeglaubigung ist auch bei der Übertragung
verbriefter Namensaktien durch Indossament nicht vorgesehen; gemäß § 68
Abs. 3 AktG ist die Gesellschaft zu einer Prüfung der Unterschriften nicht ver-
pflichtet. Dies schließt eine Berechtigung und in Zweifelsfällen - z.B. bei Ver-
dacht einer Unterschriftsfälschung - auch eine Verpflichtung der Gesellschaft
zur Überprüfung der Unterschriften bzw. des Rechtsübergangs nicht aus (vgl.
Bayer in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 67 Rdn. 89; § 68 Rdn. 28 m.w.N.), wo-
zu sie auch im eigenen Interesse der Klarheit über die ihr gegenüber berechtig-
ten und verpflichteten Mitglieder gehalten sein kann, weil die Wirkung der Ein-
tragung im Aktienregister gemäß § 67 Abs. 2 AktG jedenfalls nach h.M. im Fall
einer Unterschriftsfälschung nicht eingreifen soll (vgl. Bayer aaO § 67 Rdn. 74
m.w.N.; zweifelnd Hüffer aaO § 67 Rdn. 15). Die allgemeinen Eintragungsvor-
Satzung nicht generalisierend verändert oder verschärft werden (Lutter aaO
§ 68 Rdn. 57). Es besteht kein Grund, für den Nachweis der Übertragung nicht
verbriefter Namensaktien generell eine Unterschriftsbeglaubigung zu verlangen.
NaStraG (v. 18. Januar 2001, BGBl. I 123 ff.) auf die elektronische Abwicklung
des Effektengeschäfts abgestimmt ist (vgl. Bayer aaO § 67 Rdn. 2, 6; Hüffer
aaO § 67 Rdn. 18) und insoweit nicht mehr als eine "automatisierte Plausibili-
tätsprüfung" der Mitteilung gemäß § 67 Abs. 3 AktG in Betracht kommt (vgl.
RegBegr. BT-Drucks. 14/4051, S. 11 sowie Noack, DB 1999, 1306, 1308).
bb) Wird sonach schon durch die alternativen Formerfordernisse gemäß
der streitigen Satzungsregelung die freie Übertragbarkeit der Aktien beeinträch-
tigt, so gilt das erst recht für die damit zusätzlich verbundene Kostenbelastung
der Aktionäre bei mehr als zwei Übertragungen pro Jahr. Entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts ist dies mit der möglicherweise zulässigen Belastung
eines Aktionärs mit Kosten einer von ihm gewünschten Einzelverbriefung bei
Vorhandensein einer Globalurkunde (vgl. dazu Hüffer aaO § 10 Rdn. 11) nicht
vergleichbar. Denn dort erwachsen die Kosten aufgrund einer allein von dem
Aktionär verlangten und in seinem Interesse vorgenommenen Maßnahme, wäh-
rend die in der geänderten Satzung aufgestellten Form- bzw. Beglaubigungser-
fordernisse zumindest primär den Interessen der Gesellschaft dienen. Soweit
sie zu einer Überprüfung der Übertragungsvorgänge berechtigt und verpflichtet
ist (vgl. oben aa), handelt es sich um eine eigene Angelegenheit der Beklagten,
welche sie sich nicht durch die aufgestellten Formerfordernisse auf Kosten der
Aktionäre erleichtern kann. Deren Kostenbelastung läuft - abgesehen von der
damit verbundenen Beeinträchtigung der freien Übertragbarkeit der Aktien - auf
eine nachträgliche Verpflichtung zu einer Zusatzleistung hinaus, welche man-
gen § 54 Abs. 1 AktG verstößt und deshalb auch unter diesem Aspekt zur Nich-
tigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses der Beklagten führt.
III. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäß
§ 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Nichtigkeit des
streitbefangenen Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen.
Röhricht
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe