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BGH Urteil vom 15.12.2003 – II ZR 194/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: ja

Verkündet am: 15. Dezember 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Durch den Bestätigungsbeschluß nach § 244 Satz 1 AktG erkennt die Haupt-

versammlung den Erstbeschluß als gültige Regelung der betreffenden Ge-

sellschaftsangelegenheit an und beseitigt mit Wirkung für die Zukunft dessen

behauptete oder tatsächlich bestehende Anfechtbarkeit.

b) Voraussetzung für die Bestätigungswirkung ist allein, daß der Bestätigungs-

beschluß die behaupteten oder tatsächlich bestehenden Mängel beseitigt

und seinerseits nicht an Mängeln leidet; einer Neuvornahme des seinerzeit

gefaßten Beschlusses bedarf es nicht, so daß im Zeitpunkt der Bestätigung

auch die materiellen Voraussetzungen für den Erstbeschluß nicht mehr erfüllt

sein müssen.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01 - OLG Dresden

LG Dresden

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und

Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Juni 2001 wird auf ihre Ko-

sten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Über das Vermögen der Beklagten, die ihren Sitz in L. hat, war

am 1. Oktober 1993 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden. Im

März 1995 ist dieses Verfahren - nach gerichtlicher Bestätigung eines Ver-

gleichs, aufgrund dessen die Gläubiger der Gemeinschuldnerin für rund 46 %

ihrer Forderungen Befriedigung erlangt haben - unter Anordnung einer Sonder-

verwaltung - aufgehoben worden. Während des Gesamtvollstreckungsverfah-

rens hatte der Verwalter mit verschiedenen Interessenten verhandelt und

schließlich

das

Anlagevermögen

der

Beklagten

an

die

S.

AG

(S.),

eine

Tochtergesellschaft

der Molkerei

A. M. GmbH

& Co. KG ("M. Milch"), veräußert. Die S. stellte das im Bau befindliche

Milchwerk in L.

fertig und verpachtete es ab 1996 an die Beklagte.

Diese betreibt sog. "Lohnabfüllung" von Milch für die "M. Milch" und ver-

marktet eigene Milchprodukte. Die Mittel für den Betrieb hat sie ab 1996 von der

"M. Milch" darlehensweise erhalten; auf die Rückzahlung hat die Darle-

hensgeberin bedingt verzichtet.

Die Hauptversammlung der Beklagten faßte zur Vorbereitung der Been-

digung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 10. Oktober 1994 einen

Hauptversammlungsbeschluß, nach dem auf dem Wege der vereinfachten Ka-

pitalherabsetzung das Grundkapital der Beklagten von 75 Mio. DM auf

100.000,00 DM herabgesetzt wurde, "um Wertminderungen auszugleichen und

zur Deckung sonstiger Verluste". Hiergegen haben Minderheitsaktionäre - u.a.

der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 - Anfechtungsklage erhoben; durch Urteil

des erkennenden Senats (v. 9. Februar 1998 - II ZR 278/96, BGHZ 138, 71 ff.)

ist festgestellt worden, daß diese Kapitalmaßnahme - anders als das Beru-

fungsgericht angenommen hatte - zwar keiner sachlichen Rechtfertigung be-

durfte, die Anfechtungsklagen aber allein deswegen Erfolg haben und zur Zu-

rückverweisung der Sache an die Vorinstanz nötigen, weil nach dem revisions-

rechtlich als richtig zu unterstellenden Sachvortrag der Kläger das Informations-

recht der Minderheitsaktionäre verletzt worden ist.

Zwischenzeitlich, nämlich am 28. November 1996, hat die Hauptver-

sammlung der Beklagten die "Fortsetzung" der Gesellschaft als werbendes

Unternehmen beschlossen und den Jahresabschluß 1995 festgestellt. Die hier-

gegen erhobene Anfechtungsklage hatte Erfolg (Urt. v. 12. November 2001

- II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 ff.), weil der Vorstand bei der Einladung zur

Hauptversammlung fehlerhaft besetzt war.

Die Hauptversammlung der Beklagten hat am 14. Juli 1998, wenige Mo-

nate nach Verkündung der Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1998,

ihren Beschluß vom 10. Oktober 1994 bestätigt. Auch gegen diesen Beschluß

ist Anfechtungsklage erhoben worden. Der Senat hat - abweichend von dem

Berufungsgericht - ausgesprochen, daß der Vorstand bei der Vorbereitung die-

ser Hauptversammlung nach den Vorschriften des Gesetzes und der Satzung

ordnungsgemäß besetzt gewesen

ist (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001

- II ZR 288/99, ZIP 2002, 216). Zur sachlichen Prüfung der Anfechtungsgründe

ist der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.

Während die beiden Anfechtungsklageverfahren gegen die Hauptver-

sammlungsbeschlüsse vom 28. November 1996 und 14. Juli 1998 noch anhän-

gig waren, hat die Hauptversammlung der Beklagten am 10. Dezember 1998

einen weiteren Bestätigungsbeschluß gefaßt, der sich nunmehr im Sinne einer

Gesamtbestätigung auf beide angefochtenen Beschlüsse erstreckt. Hiergegen

haben der Kläger zu 1 - bezogen auf die TOP 1 (Bestätigung zum Hauptver-

sammlungsbeschluß vom 10. Oktober 1994), 4 (Bestätigung Jahresabschluß)

und 7 (Bestätigung Fortsetzung der Gesellschaft) - und die Klägerin zu 2

- hinsichtlich der TOP 1 und 3 (Bestätigung zum Zustimmungsbeschluß der In-

haber der Inhaberstammaktien) - abermals Anfechtungsklage erhoben. Mit

Rücksicht darauf sind die beiden früheren an das Oberlandesgericht zurück-

verwiesenen Anfechtungsverfahren ausgesetzt worden. Die Kläger haben die

Ansicht vertreten, eine Bestätigung sei allein deswegen nicht in Betracht ge-

kommen, weil im Dezember 1998 - unstreitig - die Voraussetzungen für eine

Kapitalherabsetzung nach § 229 AktG nicht erfüllt gewesen seien; auf diesen

Zeitpunkt sei aber abzustellen. Ferner hat der Kläger zu 1 geltend gemacht, der

Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses 1995 sei nichtig gewe-

sen und habe deswegen nicht "bestätigt" werden können. Da eine vermögens-

lose Aktiengesellschaft nicht fortgesetzt werden könne, habe auch der Be-

schluß zu TOP 7 nicht zu einer Bestätigung geführt.

Diese Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision

verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsge-

richt angenommen, daß der die beiden nicht nichtigen, sondern allenfalls an-

fechtbaren Beschlüsse vom 10. Oktober 1994 und 28. November 1996 bestäti-

gende Hauptversammlungsbeschluß der Beklagten vom 10. Dezember 1998

rechtmäßig ergangen ist.

1. Die Kläger gehen fehl, wenn sie dem § 244 Satz 1 AktG entnehmen

wollen, im Zeitpunkt der Bestätigung müßten alle Voraussetzungen des Aus-

gangsbeschlusses vorhanden sein. Das hätte zur Folge, daß die Bestätigung

der Sache nach allein in Form einer Neuvornahme vonstatten gehen könnte.

Dem widerspricht nicht nur der Wortlaut, sondern vor allem der Sinn des Geset-

zes.

a) Wie schon die Rechtsfolge - "die Anfechtung kann nicht mehr geltend

gemacht werden" - nahelegt, bedarf es nicht der Neuvornahme des seinerzeit

gefaßten Beschlusses. Indem die Hauptversammlung den seinerzeit gefaßten

Beschluß als gültige Regelung der betreffenden Gesellschaftsangelegenheit

anerkennt

(so

schon Ballerstedt, ZHR

124

[1962],

233,

235;

MünchKomm.z.AktG/Hüffer, 2. Aufl. § 244 Rdn. 4; GK AktG/Karsten Schmidt,

4. Aufl. § 244 Rdn. 5), beseitigt sie die Anfechtbarkeit. Damit werden einerseits

die möglichen Zweifel über die Gültigkeit des Beschlossenen im Interesse der

Gesellschaft wie des Rechtsverkehrs ausgeräumt, andererseits bleibt für die

Gesellschaft die gerade bei Strukturmaßnahmen überragend wichtige Möglich-

keit erhalten, daß der gefaßte Beschluß nach dem seinerzeit geltenden Geset-

zes- und Satzungsrecht beurteilt wird. Unerläßliche Voraussetzung für diese in

der Bestätigung liegende Anerkennung des Beschlusses als für die Gesell-

schaft gültig und verbindlich ist jedoch, daß die Mängel, welche den Erstbe-

schluß anfechtbar gemacht haben, beseitigt und nicht etwa bei der Bestätigung

wiederholt werden; wird hiergegen verstoßen, ist die Anfechtung des Bestäti-

gungsbeschlusses erfolgreich. Eine wirksame Bestätigung dagegen hat mate-

riell-rechtliche Wirkung (heute allg. M. vgl. z.B. Hüffer aaO, Rdn. 11; Karsten

Schmidt aaO, Rdn. 13), indem sie die gegen den Erstbeschluß gerichtete An-

fechtungsklage unbegründet macht und nicht - wie bei einem wiederholenden

Beschluß (s. dazu Volhard in Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, II U

Rdn. 67) - lediglich das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen läßt.

b) Dieses aus dem Wortlaut des Gesetzes gewonnene Ergebnis wird

durch den Sinn der Regelung, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte des

§ 244 AktG erschließt, nachdrücklich bestätigt. Vor dem Inkrafttreten des AktG

1965 enthielt das Gesetz keine entsprechende Regelung. Wollte man das An-

fechtungsverfahren abkürzen, blieb einzig der Weg, den angefochtenen Be-

schluß erneut - unter Vermeidung der zur Anfechtbarkeit führenden Mängel - zu

fassen (vgl. BGHZ 21, 354, 356; v. Caemmerer, FS A. Hueck [1959], S. 281 ff.;

Kropff, Reg.Begr., S. 331; weitergehend aber schon Ballerstedt, ZHR aaO).

Eben dies sollte den Gesellschaften nach dem auf Grund einer Interessenab-

wägung gebildeten Willen des Gesetzgebers erspart werden (vgl. Kropff aaO,

S. 331): Dem betroffenen Aktionär sollte nicht angesonnen werden, einen mit

Fehlern behafteten Beschluß der Hauptversammlung gegen sich gelten zu las-

sen. Weiter als daß dieser Fehler beseitigt wird, kann sein Interesse indessen

nicht gehen. Wird deswegen der Mangel im Zuge der Bestätigung behoben,

bedarf es einer weitergehenden Prüfung - etwa der Zulässigkeit der Maßnahme

im Zeitpunkt der Bestätigung - nicht. Auf diese Weise wird die Gesellschaft vor

Zeitverlusten durch die Anfechtung und Beseitigung des Fehlers geschützt, und

es müssen vollzogene - wegen des Fortschreitens der Entwicklung nicht wie-

derholbare - Maßnahmen nicht rückgängig gemacht werden.

c) Zu einer anderen Auslegung nötigt - anders als die Kläger meinen -

auch nicht die Tatsache, daß nach heute allgemeiner Meinung (Karsten

Schmidt aaO, Rdn. 16; Hüffer aaO, Rdn. 12 f.; Semler in Münch.Handb.z.AktG,

2. Aufl. § 45 Rdn. 45; anders mit einer nicht passenden Parallele zu § 144 BGB

v. Caemmerer aaO, S. 281, 285; ähnlich Kropff aaO, S. 331 f.) der wirksam

gefaßte Bestätigungsbeschluß seine Wirkung nicht ex tunc entfaltet, sondern

die Anfechtungsklage gegen den Erstbeschluß erst mit der wirksam beschlos-

senen Bestätigung unbegründet wird. Die fehlende Rückwirkung der Bestäti-

gung zwingt nicht zu der Annahme, es müßten auch im Zeitpunkt der Be-

schlußfassung (noch) sämtliche Voraussetzungen für den Erstbeschluß vorlie-

gen. Abgesehen davon, daß - wie ausgeführt - der Wortlaut des Gesetzes dies

nicht erfordert und die Auffassung der Kläger zu sinnwidrigen Ergebnissen füh-

ren würde, zeigt gerade die Sondervorschrift des § 244 Satz 2 AktG, nach wel-

cher der Aktionär unter besonderen Umständen ausnahmsweise für den Zwi-

schenzeitraum zwischen Erst- und Bestätigungsbeschluß sein Anfechtungs-

recht behält, daß für die inhaltliche Prüfung des Beschlossenen die Rechtslage

im Zeitpunkt des Erstbeschlusses maßgeblich und eine Neuvornahme nicht

erforderlich ist.

2. Der angefochtene Bestätigungsbeschluß ist - anders als die Kläger

geltend machen - nicht fehlerhaft ergangen, insbesondere ist das Informations-

recht der Minderheitsaktionäre nicht verletzt worden (unten a); die Bestäti-

gungswirkung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erstbeschluß

vom 28. November 1996 nicht nur anfechtbar, sondern - wie der Kläger zu 1

geltend macht - von vornherein nichtig war (unten b).

a) Zu Unrecht macht die Klägerin zu 2 geltend, das Berufungsgericht ha-

be ihr Vorbringen zur Mißachtung ihres Informationsrechts in der Diskussion vor

der Fassung des Bestätigungsbeschlusses nicht ordnungsgemäß beschieden.

Die Frage

"Aufgrund welcher Tatsache wird in der Stellungnahme der Verwaltung zu den Gegenanträgen behauptet, der vorgeschlagene Kapitalschnitt stehe anstelle der Zerschlagung der Gesellschaft und sei unabdingbarer Bestandteil einer erfolgreichen Sanierung, wenn gleichzeitig eine Kapitalerhöhung gar nicht er- folgt?"

hat das Landgericht in seiner Entscheidung (S. 14 unter cc) ohne Rechtsfehler

als beantwortet behandelt. Das Berufungsgericht durfte hierauf Bezug nehmen

und die von der Klägerin zu 2 in der Berufungsbegründungsschrift erhobene

Rüge der Sache nach als nicht hinreichend substantiiert werten. Es war offen-

kundig, daß kein Investor außer "M. Milch" bereit war, sich an der Beklagten

zu beteiligen (vgl. BGHZ 138, 71, 76), und daß diese Gesellschaft den Kapital-

schnitt zur Voraussetzung der Sanierung gemacht hat. Die in der Frage der

Klägerin zu 2 zum Ausdruck kommende Ansicht, eine Sanierung setze stets

eine Kapitalerhöhung voraus, ist in der Hauptversammlung diskutiert und als

unzutreffend zurückgewiesen worden. Weil die Beklagte nur als Betriebsgesell-

schaft aktiv wurde und das Anlagevermögen der S. nutzte, konnte das her-

abgesetzte Kapital von 100.000,00 DM bei gleichzeitiger Gewährung von Dar-

lehensmitteln der "M. Milch" ausreichen.

b) Vergeblich macht der Kläger zu 1

ferner geltend, der am

28. November 1996 gefaßte und am 10. Dezember 1998 von der Hauptver-

sammlung der Beklagten bestätigte Beschluß über die Feststellung des Jahres-

abschlusses 1995 sei wegen nur unvollständiger Auslegung und eines sich

daraus ergebenden Verstoßes gegen § 256 Abs. 4 AktG (Klarheit und Über-

sichtlichkeit) und gegen die Gliederungsvorschriften (§ 264 Abs. 2 HGB) nichtig

und einer Bestätigung nicht zugänglich.

Unstreitig hat der Jahresabschluß in der Hauptversammlung ausgelegen.

Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die von dem Kläger zu 1 als fehlend

bemängelten Anlagen nicht vorhanden gewesen und erst nachträglich zu Pro-

zeßzwecken angefertigt worden sind. Dann liegt - wenn man den Vortrag des

Klägers zu 1 wie das Berufungsgericht als zutreffend unterstellen will - allenfalls

ein zur Anfechtung des Hauptversammlungbeschlusses berechtigender Fehler

bei der Auslegung des Jahresabschlusses, nicht aber ein zur Nichtigkeit füh-

render Mangel vor.

Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht und in Übereinstimmung

mit dem erstinstanzlichen Urteil entschieden, daß gegen den Fortsetzungsbe-

schluß vom 28. November 1996 keine inhaltlichen Bedenken bestehen, weil er

sich auf die Sondervorschrift des hier entsprechend anwendbaren § 274 Abs. 2

Nr. 1 AktG a.F. stützen konnte. Der Kläger zu 1 verkennt die durch die ge-

nannte Vorschrift geregelte Sondersituation (vgl. dazu Hüffer in Geßler/

Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 274 Rdn. 8), die einen Fortsetzungsbeschluß,

wie er hier gefaßt worden ist, zur Durchführung des gerichtlich bestätigten Ver-

gleichs zuläßt und die von dem Kläger zu 1 gezogenen Parallelen zu anderen

Fallgestaltungen verbietet.

Röhricht

Goette

Kraemer

Graf

Strohn