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BGH Beschluss vom 20.09.2004 – VI ZB 51/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. September 2004

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2004 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Wellner, Diederichsen, Stöhr

und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der

2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21. Juli 2003

wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 1.033,82 €.

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da

wegen der Beteiligung der Beklagten zu 3, einem Versicherungsunternehmen mit

Sitz im Ausland, das Oberlandesgericht zuständig gewesen wäre, was auch die

Berufung gegen die Beklagten zu 1 und 2 mit Wohnsitz im Inland mitbeträfe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde

ist zwar gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO

statthaft, jedoch ansonsten nicht zulässig wegen Fehlens der Voraussetzungen des

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02 -

(BGHZ 155, 46) entschieden, daß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG, wonach die

Oberlandesgerichte für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der

Berufung und der Beschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Sachen

mit Auslandsberührung zuständig sind, grundsätzlich auch in Fällen einfacher

Streitgenossenschaft anwendbar ist. Eine erneute Entscheidung über diese Fragen

ist deshalb gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht mehr geboten, zumal der angefochtene

Beschluß mit dem vorgenannten Senatsurteil in Einklang steht.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll