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BGH Beschluss vom 21.09.2004 – 3 StR 185/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2004

in der Strafsache

gegen

3 StR 185/04

1.

2.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Sep-

tember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Krefeld vom 17. Dezember 2003 jeweils mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben

a) hinsichtlich des Angeklagten R. , soweit seine Unter-

bringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt wurde,

b) hinsichtlich des Angeklagten B. im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel

und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Körperver-

letzung mit Todesfolge, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Körper-

verletzung in drei Fällen, einmal in Tateinheit mit Widerstand gegen Voll-

streckungsbeamte, wegen Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie we-

gen Sachbeschädigung in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit Hausfriedens-

bruch, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten

B. hat es wegen Körperverletzung mit Todesfolge, gefährlicher Kör-

perverletzung, Diebstahls und Hausfriedensbruchs zur Jugendstrafe von fünf

Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren

Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung

sachlichen Rechts rügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten R. führt auf die

Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit seine Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt abgelehnt wurde. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. hat

auf die Sachrüge die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Im übrigen

sind beide Revisionen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

Revision des Angeklagten R.

1. Soweit der Angeklagte R. das Verfahren beanstandet, bedarf nähe-

rer Erörterung nur seine Rüge, die Jugendkammer habe die Angaben, die sei-

ne Ehefrau und seine Eltern gegenüber der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe

gemacht hätten, unter Verstoß gegen § 252 StPO verwertet. Ihr liegt folgender

Verfahrenssachverhalt zugrunde:

Im Hauptverhandlungstermin vom 3. November 2003 erstattete die Ver-

treterin der Jugendgerichtshilfe ihren Bericht zum Angeklagten R. . Dabei be-

richtete sie unter anderem auch über Gespräche, die sie mit seiner Ehefrau

und seinen Eltern geführt hatte, und schilderte deren Angaben und Einschät-

zungen. In ihrer Vernehmung in den Hauptverhandlungsterminen vom 8. und

9. Oktober 2003 hatte die Ehefrau des Angeklagten jeweils von ihrem Zeugnis-

verweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht. Die

Eltern des Angeklagten waren zur Hauptverhandlung nicht geladen und wurden

demgemäß auch nicht vernommen. In ihrer Entscheidung, auf die Straftaten

des Angeklagten nicht Jugendstrafrecht, sondern Erwachsenenstrafrecht an-

zuwenden, hat sich die Jugendkammer unter anderem auch mit den Äußerun-

gen der Ehefrau des Angeklagten und seiner Eltern gegenüber der Jugendge-

richtshilfe auseinandergesetzt.

Die Rüge ist zulässig, aber unbegründet.

a) Allerdings durfte die Jugendkammer die Angaben der Ehefrau des

Angeklagten und seiner Eltern gemäß § 252 StPO nicht verwerten.

aa) Diese Vorschrift verbietet nach ständiger Rechtsprechung nicht nur

- entsprechend ihrem Wortlaut - die Verlesung der früheren Aussage eines

Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungs-

recht Gebrauch macht, sondern untersagt es auch, jene Aussage durch Anhö-

rung der nichtrichterlichen Verhörsperson in die Hauptverhandlung einzuführen

und zu verwerten (BGHSt 2, 99, 104 f.; 21, 218). Voraussetzung für das Be-

weiserhebungs- und -verwertungsverbot ist zwar stets, daß es sich um Erklä-

rungen des Zeugen handelt, die er im Rahmen einer Vernehmung gemacht hat.

Der Begriff der Vernehmung ist aber in einem weiten Sinne zu verstehen und

umfaßt - unabhängig davon, ob die Angaben förmlich protokolliert oder nur in

einem internen Vermerk festgehalten werden - alle Bekundungen über wahrge-

nommene Tatsachen auf Grund einer amtlichen, von einem Staatsorgan durch-

geführten Befragung, bei der der Beweiserhebungswille des Amtsträgers nach

außen erkennbar ist (vgl. BGHSt 29, 230, 232; Schlüchter in SK-StPO 6. Lfg.

§ 252 Rdn. 9; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 252 Rdn. 10).

bb) Unter den weiten Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO

fällt auch die Befragung der Angehörigen des Angeklagten im Sinne von § 52

Abs. 1 StPO durch einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe (vgl. Diemer in KK

5. Aufl. § 252 Rdn. 19; Gollwitzer aaO § 252 Rdn. 30):

Hierfür spricht bereits, daß Befragungen durch den Vertreter der Ju-

gendgerichtshilfe auch sonst wie Vernehmungen behandelt werden. So ist an-

erkannt, daß er den Beschuldigten vor dessen Befragung entsprechend § 136

Abs. 1 Satz 2, § 163 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StPO über seine Aus-

sagefreiheit und die Befugnis, einen Verteidiger zu befragen, belehren muß

(vgl. Ostendorf, JGG 6. Aufl. § 38 Rdn. 9 a; Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 38

Rdn. 13 ). Andere Personen müssen über ihre Zeugnis- und Auskunftsverwei-

gerungsrechte (§§ 52 ff., 55 StPO) belehrt werden (vgl. Rieß in Löwe/Rosen-

berg, StPO 25. Aufl. § 160 Rdn. 90 ff. für die Gerichtshilfe).

Für diese Auslegung sprechen aber auch Sinn und Zweck des § 252

StPO und des damit im Zusammenhang stehenden Zeugnisverweigerungs-

rechts nach § 52 StPO. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht soll den Zeugen

vor Konflikten schützen, die aus den Besonderheiten der Vernehmungssituati-

on entstehen, insbesondere einerseits durch die Wahrheitspflicht bei der Zeu-

genvernehmung und andererseits durch die sozialen Pflichten, die aus der fa-

miliären Bindung gegenüber dem Angeklagten erwachsen (vgl. BGHSt 27, 231,

232; 40, 211, 214; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 52 Rdn. 1). Das in § 252

StPO enthaltene Beweisverwertungsverbot soll gewährleisten, daß der zur

Zeugnisverweigerung Berechtigte bis zur Hauptverhandlung frei entscheiden

kann, ob seine frühere, vielleicht voreilige oder unbedachte Aussage verwertet

werden darf (vgl. BGHSt 10, 77, 78; BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Belehrung

4).

Diese Entscheidungsfreiheit muß auch hinsichtlich der Angaben beste-

hen, die Angehörige bei der Befragung durch die Jugendgerichtshilfe machen.

Diese Befragung dient nämlich den im Jugendgerichtsverfahren nach § 43

Abs. 1 JGG gebotenen Ermittlungen zur Persönlichkeit des Täters, die ent-

sprechend der Zweckbindung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 JGG - auch im

Verfahren gegen Heranwachsende (§§ 107, 109 Abs. 1 JGG) - eine zentrale

Aufgabe der Jugendgerichtshilfe darstellen und zu

ihren klassischen

Tätigkeitsbereichen zählen (vgl. Brunner/Dölling aaO § 38 Rdn. 4 a, 17, § 43

Rdn. 3, 17 f.; Laubenthal, Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren S. 63). Die

Jugendgerichtshilfe

erhebt

insoweit

-

auf

Veranlassung

des

Jugendstaatsanwalts oder des Jugendgerichts

-

im Ermittlungs- und

Strafverfahren wesentliche Grundlagen für die Rechtsfolgenentscheidung und

steht daher bei entsprechenden Befragungen von Beweispersonen rechtlich

anderen Ermittlungsorganen gleich.

Der Auffassung, daß die Befragung von Personen aus dem Umfeld des

Beschuldigten durch die Jugendgerichtshilfe als Vernehmung im Sinne des

§ 252 StPO anzusehen ist, steht nicht entgegen, daß diese im Rahmen ihrer

Tätigkeit zur Gewährung von Jugendhilfeleistungen als Betreuungshilfe ver-

pflichtet und damit Teil der öffentlichen Jugendhilfe ist (vgl. Brunner/Dölling

aaO § 38 Rdn. 4 b ff.; Laubenthal aaO S. 34 f.; Wilhelm, Die Stellung der Ju-

gendgerichtshilfe im Verfahren S. 63 ff.). Diese Funktion, der eine ganz we-

sentliche Bedeutung zukommt (vgl. Ostendorf aaO § 38 Rdn. 21), besteht

grundsätzlich neben den - in erster Linie für die Justiz - zu leistenden Ermitt-

lungs- und Überwachungsaufgaben im Sinne des § 38 Abs. 2 JGG und berührt

diese deshalb rechtlich nicht. Auch aus der Stellung der Jugendgerichtshilfe

als ein mit gesetzlich festgelegten Rechten und Pflichten ausgestattetes Pro-

zeßorgan bzw. Prozeßhilfeorgan eigener Art ergibt sich nichts anderes. Sie

wird zwar - im Gegensatz zur Gerichtshilfe (vgl. Wohlers in SK-StPO 27. Lfg.

§ 160 Rdn. 55) - als eigen- und selbständige Institution tätig (vgl. OLG Frank-

furt NStZ-RR 1996, 251; Ostendorf aaO § 38 Rdn. 6; Laubenthal aaO S. 58).

Aus dieser besonderen Stellung folgt aber nicht, daß sie bei ihrer Ermittlungs-

tätigkeit im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 2 JGG nicht denselben prozessualen

Vorschriften unterworfen wäre, wie andere Ermittlungsorgane.

cc) In der Konsequenz dessen durften hier die Angaben der Ehefrau

des Angeklagten und seiner Eltern nicht durch den Bericht der Jugendge-

richtshilfe in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden. Für die

Angaben der Ehefrau folgt dies unmittelbar aus § 252 StPO, weil sie in der

Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht

hat. Für die Angaben der Eltern gilt im Ergebnis dasselbe. Nach ständiger

Rechtsprechung dürfen nämlich in entsprechender Anwendung der Vorschrift

nichtrichterliche Vernehmungspersonen in der Hauptverhandlung grundsätz-

lich so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverwei-

gerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewißheit darüber besteht,

ob dieser von seinem Weigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzich-

tet (vgl. BGHSt 25, 176, 177 m. w. N.). Diese Ungewißheit war hier bezüglich

der Eltern des Angeklagten nicht ausgeräumt.

b) Auf der unzulässigen Verwertung der Angaben der Ehefrau des An-

geklagten und seiner Eltern beruht das angefochtene Urteil indes nicht.

Die Jugendkammer hat die nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG getroffene, auf

15 Seiten sehr ausführlich begründete Entscheidung auf ihren eigenen Ein-

druck in der Hauptverhandlung, die Ausführungen des psychiatrischen Sach-

verständigen Dr. K. zu weiteren Entwicklungsmöglichkeiten der Persön-

lichkeit des Angeklagten und den Bericht der Vertreterin der

Jugendgerichtshilfe gestützt. Grundlage dieses Berichts waren aber neben den

gestützt. Grundlage dieses Berichts waren aber neben den Angaben der Ehe-

frau des Angeklagten und seiner Eltern vor allem Erkenntnisse und Einschät-

zungen aus früheren Ermittlungsverfahren und aus zwei mit ihm selbst geführ-

ten Gesprächen. Soweit in den Bericht die Angaben der Eltern und der Ehefrau

eingeflossen sind, haben sie für die Gesamtabwägung der Jugendkammer er-

kennbar keine Bedeutung gehabt. Der Senat kann daher ausschließen, daß

ihre Entscheidung, auf die Straftaten des Angeklagten Erwachsenenstrafrecht

anzuwenden, auf jenen Angaben beruht. Das gilt um so mehr, als die mitgeteil-

ten Tatsachen nach ihrem Inhalt zum Teil eher für die Anwendung von Jugend-

strafrecht sprechen und im übrigen mit den Angaben übereinstimmen, die der

Angeklagte selbst gegenüber der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gemacht

hat.

2. Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer es abgelehnt hat, den

Angeklagten R. nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen,

führen hingegen - auf die Sachrüge hin - zur Aufhebung des Urteils und Zu-

rückverweisung der Sache insoweit. Die Jugendkammer hat zwar das Vorlie-

gen eines Hangs des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich

zu nehmen, bejaht. Sie hat aber - sachverständig beraten - einen symptomati-

schen Zusammenhang zwischen diesem Hang und den Gewalttaten des Ange-

klagten verneint.

Diese Bewertung hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil sie in Wider-

spruch zu den Tatfeststellungen des angefochtenen Urteils steht. Danach war

der Angeklagte bei Begehung seiner Gewalttaten stets erheblich alkoholisiert.

Die Brutalität, die der Angeklagte bei den begangenen Körperverletzungen an

den Tag legte, steigerte sich von Tat zu Tat im Gleichklang mit seinem Alko-

holkonsum. Angesichts der enthemmenden Wirkung des Alkohols liegt daher

der erforderliche Zusammenhang zwischen seinen Straftaten und seinem

erforderliche Zusammenhang zwischen seinen Straftaten und seinem Hang,

Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, auf der Hand. Dem steht nicht entge-

gen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten "in

gewisser Hinsicht" erhalten geblieben war und die Jugendkammer zu Gunsten

des Angeklagten davon ausgegangen ist, daß eine erheblich verminderte

Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) lediglich nicht auszuschließen war. Denn die

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt - im Gegensatz

zur Unterbringung nach § 63 StGB - nicht voraus, daß bei Begehung der Tat

die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 41).

Sicher feststehen muß allein, daß die Tat im Rausch begangen wurde oder auf

die Rauschmittelabhängigkeit des Täters zurückzuführen ist.

Im übrigen ist die Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB bei

Vorliegen ihrer rechtlichen Voraussetzungen zwingend (st. Rspr.; vgl. nur BGH

NStZ-RR 2003, 295). Daher ist die Erwägung der Jugendkammer, sie habe

"unter Berücksichtigung des noch jugendlichen Alters von der Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen" bereits wegen der

hierin zum Ausdruck kommenden Ermessensausübung rechtlich bedenklich.

Abgesehen davon, daß der Angeklagte bei Verkündung des angefochtenen

Urteils bereits 20 Jahre alt war und somit kein "jugendliches Alter" mehr hatte,

ist die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht vom Le-

bensalter des Täters abhängig; sie ist insbesondere auch gegen Jugendliche

und Heranwachsende zulässig (§ 7 JGG) und bei Vorliegen ihrer Vorausset-

zungen geboten. Die getroffene Feststellung, bei dem Angeklagten liege eine

"sich abzeichnende" bzw. "eine möglicherweise beginnende Abhängigkeit" vor,

spricht schließlich mit Blick auf die größeren Heilungschancen einer möglichst

frühzeitigen Therapie auch in der Sache dagegen, von der Anordnung nach

§ 64 StGB abzusehen.

Anhaltspunkte dafür, daß die Unterbringung des Angeklagten keine hin-

reichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges bieten könnte (BVerf-

GE 91, 1 ff.), sind nicht ersichtlich.

II.

Revision des Angeklagten B.

Der den Angeklagten B. betreffende Strafausspruch hält rechtlicher

Prüfung nicht stand.

Die Jugendkammer hat wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2

2. Alt. JGG) Jugendstrafe verhängt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Höhe der ausgesprochenen Jugendstrafe hat sie jedoch nicht

rechtsfehlerfrei begründet. Denn die Jugendkammer hat bei deren Zumessung

ausschließlich Umstände herangezogen, die auch bei Anwendung von Er-

wachsenenstrafrecht zu erwägen gewesen wären. Erzieherische Gesichtspunk-

te hat sie nicht angeführt. Dies läßt besorgen, die Jugendkammer könnte ver-

kannt haben, daß der Erziehungsgedanke als beherrschender Zweck des Ju-

gendstrafrechts bei der Strafbemessung auch dann Vorrang hat, wenn Jugend-

strafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (vgl. BGHR JGG

§ 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9; BGH NStZ-RR 1998, 86; Brunner/Dölling, JGG

11. Aufl. § 18 Rdn. 7 m. w. N.). Der Senat vermag daher nicht auszuschließen,

daß die mangelnde Einbeziehung erzieherischer Belange sich bei der Bemes-

sung der Höhe der Jugendstrafe zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.

Tolksdorf Miebach von Lienen

Becker Hubert

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

__________________

StPO § 252

Unter den Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO fällt auch

die Befragung der Angehörigen des Angeklagten im Sinne von § 52

Abs. 1 StPO durch einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe.

BGH, Beschl. vom 21. September 2004 - 3 StR 185/04 - LG Krefeld