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BGH Beschluss vom 21.09.2004 – 3 StR 331/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 331/04

BESCHLUSS

vom 21. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2004 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu der Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO (Ver- nehmung der Zeugin F.) bemerkt der Senat, daß sich die von der Revi- sion vermißte Vernehmung jedenfalls nicht aufgedrängt hat, nachdem die Zeugin schon im Ermittlungsverfahren von ihrem Zeugnisverweige- rungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Tolksdorf Miebach von Lienen

Becker Hubert