Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2004 – 3 StR 340/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 340/04

BESCHLUSS

vom 21. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2004 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen.

Angesichts der im Ergebnis sehr maßvollen Strafe kann der Senat ausschließen, daß sich die psychologisierenden und moralisieren- den Betrachtungen zur Persönlichkeit des Angeklagten im Sach- verhalt, die zumal in ihrer Häufung Anlaß zur Besorgnis geben könnten, das Landgericht habe die gebotene Objektivität und Distanz in der Beurteilung der Sache vermissen lassen, auf den Strafausspruch ausgewirkt haben.

Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert