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BGH Beschluss vom 21.09.2004 – XI ZB 7/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZB 7/04

BESCHLUSS

vom

21. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und Dr. Appl

am 21. September 2004

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerinnen gegen den Senats-

beschluß vom 6. Juli 2004, die keine neuen Gesichtspunkte

aufzeigt, sondern sich in unsachlichen Angriffen auf die Be-

rufungsrichter erschöpft, wird zurückgewiesen. Soweit die

Klägerinnen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli-

ches Gehör damit begründen, sie seien vom Senat nicht

ausdrücklich unter Fristsetzung aufgefordert worden, ihre

am 21. April 2004 angebrachten Prozeßkostenhilfegesuche

zu begründen, geht diese Rüge ins Leere. Ihr Prozeßbe-

vollmächtigter hat mit Schreiben vom 19. Mai 2004 die Ge-

richtsakten zurückübersandt, "damit über die Prozeßko-

stenhilfeanträge entschieden werden kann". Damit hat er

zum Ausdruck gebracht, daß eine Begründung der Prozeß-

kostenhilfegesuche nicht beabsichtigt war. Ein weiteres

Zuwarten mit der Entscheidung über den 6. Juli 2004 hin-

aus oder sogar eine Aufforderung mit Fristsetzung unmittel-

bar gegenüber den Klägerinnen, ihre Anträge zu begrün-

den, war damit unter keinem Gesichtspunkt veranlaßt.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Appl