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BGH Beschluss vom 21.09.2004 – XI ZB 7/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 21. September 2004
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerinnen gegen den Senats-
beschluß vom 6. Juli 2004, die keine neuen Gesichtspunkte
aufzeigt, sondern sich in unsachlichen Angriffen auf die Be-
rufungsrichter erschöpft, wird zurückgewiesen. Soweit die
Klägerinnen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör damit begründen, sie seien vom Senat nicht
ausdrücklich unter Fristsetzung aufgefordert worden, ihre
am 21. April 2004 angebrachten Prozeßkostenhilfegesuche
zu begründen, geht diese Rüge ins Leere. Ihr Prozeßbe-
vollmächtigter hat mit Schreiben vom 19. Mai 2004 die Ge-
richtsakten zurückübersandt, "damit über die Prozeßko-
stenhilfeanträge entschieden werden kann". Damit hat er
zum Ausdruck gebracht, daß eine Begründung der Prozeß-
kostenhilfegesuche nicht beabsichtigt war. Ein weiteres
Zuwarten mit der Entscheidung über den 6. Juli 2004 hin-
aus oder sogar eine Aufforderung mit Fristsetzung unmittel-
bar gegenüber den Klägerinnen, ihre Anträge zu begrün-
den, war damit unter keinem Gesichtspunkt veranlaßt.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Appl