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BGH Urteil vom 23.09.2004 – 3 StR 214/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

23. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 10. Februar 2004 bezüglich des Angeklagten

F. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die

Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betru-

ges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ihre

zuungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf die Strafaussetzung zur

Bewährung beschränkte Revision hat die Staatsanwaltschaft auf die Sachrüge

gestützt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung kann keinen Bestand haben.

Bereits die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte werde sich

schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die

Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen (§ 56 Abs. 1

Satz 1 StGB), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist ausschließlich

damit begründet, der Angeklagte sei nicht vorbestraft. Dies wird auch bei der

gebotenen Zurückhaltung des Revisionsgerichts hinsichtlich der Prognosefrage

den Anforderungen nicht gerecht, zumal das Urteil keinerlei weitergehende An-

gaben zum Vorleben des Angeklagten und seinen Lebensverhältnissen enthält.

Von seiner Verpflichtung, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und

die für die Frage der Strafaussetzung bedeutsamen Umstände darzulegen, war

das Landgericht nicht deswegen befreit, weil der Angeklagte, wie es im einlei-

tenden Satz des angefochtenen Urteils heißt, "von der ihm eingeräumten Mög-

lichkeit, sich zu seinen persönlichen Verhältnissen zu äußern, keinen Gebrauch

machen" wollte und Auskünfte verweigert hat. In einem solchen Fall muß sich

der Richter um Aufklärung auf anderem Wege bemühen (BGH NStZ 1991,

231).

Auf die ebenfalls rechtlich nicht unbedenklichen Ausführungen zu § 56

Abs. 2 Satz 1 StGB kommt es demnach nicht mehr an. Besondere Umstände

im Sinne dieser Bestimmung, also Milderungsgründe von besonderem Ge-

wicht, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldge-

halts der Tat als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten In-

teressen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ 1986, 27;

BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 10), vermag der Senat aller-

dings weder in einem einzelnen der mitgeteilten Gesichtspunkte noch in deren

Gesamtheit zu erkennen.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert