BGH Urteil vom 23.09.2004 – 3 StR 214/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge-
richts Hildesheim vom 10. Februar 2004 bezüglich des Angeklagten
F. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die
Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betru-
ges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ihre
zuungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf die Strafaussetzung zur
Bewährung beschränkte Revision hat die Staatsanwaltschaft auf die Sachrüge
gestützt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung kann keinen Bestand haben.
Bereits die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte werde sich
schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die
Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen (§ 56 Abs. 1
Satz 1 StGB), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist ausschließlich
damit begründet, der Angeklagte sei nicht vorbestraft. Dies wird auch bei der
gebotenen Zurückhaltung des Revisionsgerichts hinsichtlich der Prognosefrage
den Anforderungen nicht gerecht, zumal das Urteil keinerlei weitergehende An-
gaben zum Vorleben des Angeklagten und seinen Lebensverhältnissen enthält.
Von seiner Verpflichtung, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und
die für die Frage der Strafaussetzung bedeutsamen Umstände darzulegen, war
das Landgericht nicht deswegen befreit, weil der Angeklagte, wie es im einlei-
tenden Satz des angefochtenen Urteils heißt, "von der ihm eingeräumten Mög-
lichkeit, sich zu seinen persönlichen Verhältnissen zu äußern, keinen Gebrauch
machen" wollte und Auskünfte verweigert hat. In einem solchen Fall muß sich
der Richter um Aufklärung auf anderem Wege bemühen (BGH NStZ 1991,
231).
Auf die ebenfalls rechtlich nicht unbedenklichen Ausführungen zu § 56
Abs. 2 Satz 1 StGB kommt es demnach nicht mehr an. Besondere Umstände
im Sinne dieser Bestimmung, also Milderungsgründe von besonderem Ge-
wicht, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldge-
halts der Tat als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten In-
teressen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ 1986, 27;
BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 10), vermag der Senat aller-
dings weder in einem einzelnen der mitgeteilten Gesichtspunkte noch in deren
Gesamtheit zu erkennen.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert