Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.09.2004 – 3 StR 255/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 2004

gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 31. März 2004 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der gegen seine Verurteilung

gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-

riellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge in vollem Um-

fang Erfolg.

Die Rüge, es liege ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO

vor, greift durch.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 16. August 2004

ausgeführt:

"Der Revisionsführer rügt einen Verstoß gegen § 247 StPO. Zwar ist der

von ihm bemängelte Beschluss der Kammer, durch den die Angeklagten wäh-

rend der Vernehmung des Zeugen G. aus dem Sitzungszimmer entfernt

wurden, nicht zu beanstanden. Zu Recht rügt der Revisionsführer jedoch, dass

die Angeklagten bei der Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen G.

nicht anwesend waren. Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Verhand-

lung über die Vereidigung nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen, während

derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO entfernt gehalten werden kann (vgl.

BGHR, StPO § 338 Nr. 5, Angeklagter 5 m.w.N.). Die Entscheidung über die

Vereidigung ist ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (vgl. KK-Kuckein,

StPO, 5. Auflage, § 338, Rn. 74). Dies gilt auch, wenn der Zeuge als Verletzter

nach § 61 Nr. 2 StGB unvereidigt geblieben ist (vgl. BGHR, StPO § 338 Nr. 5,

Angeklagter 11). Somit liegt ein absoluter Revisionsgrund gemäß 338 Nr. 5

StPO vor."

Dem schließt sich der Senat an. Er bemerkt ergänzend:

Ob an dieser zur Annahme des absoluten Revisionsgrundes nach § 338

Nr. 5 StPO führenden Rechtsprechung (vgl. Maier NStZ 2003, 676) angesichts

der Änderung des § 59 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz

(BGBl 2004 I S. 2198 ff.), nach der Zeugen nur vereidigt werden, wenn es das

Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Her-

beiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält,

festzuhalten ist, bedarf hier noch keiner Entscheidung, da der Senat seiner

Nachprüfung das bisherige Recht zugrundezulegen hat (BGH GA 1971, 86;

BayObLGSt 1954, 92; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. Einl. Rdn. 203). Im Hin-

blick auf die Änderung des § 59 StPO könnte die Frage, ob die vorschrifts-

widrige Abwesenheit des Angeklagten in den hier in Frage stehenden Fällen

einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft, neuer Betrachtung

bedürfen. Die Neuregelung des Vereidigungsrechts könnte zur Folge haben,

Die Neuregelung des Vereidigungsrechts könnte zur Folge haben, daß in den

Fällen, in denen die Verfügung des Vorsitzenden nicht zum Gegenstand von

Erörterungen gemacht, insbesondere keine gerichtliche Entscheidung nach

§ 238 Abs. 2 StPO beantragt wurde, die Abwesenheit des Angeklagten keinen

wesentlichen Verfahrensteil betrifft.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert