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BGH Beschluss vom 23.09.2004 – IX ZB 293/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 23. September 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-

schluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 1. De-

zember 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Stralsund vom

18. September 2003 geändert:

Die Auslagen zugunsten des Insolvenzverwalters werden in Höhe

von 7.756 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (1.240,96 €) zu Last

en

der Insolvenzmasse festgesetzt.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der In-

solvenzmasse zu entnehmen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen der Insolvenzmasse

zur Last.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

3.998,65 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat am 22. Oktober 1999 das Insolvenzverfahren über

das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum

Insolvenzverwalter bestellt. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters hat drei Jah-

re und neun Monate gedauert. Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine

Auslagenpauschale für das erste Jahr auf 15 % und für die kommenden Jahre

auf jeweils 10 % der Vergütung, insgesamt 7.756 € zuzügl

ich 1.240,96 € Um-

satzsteuer

festzusetzen. Das

Insolvenzgericht hat die Vergütung auf

17.235,56 € zuzüglich Umsatzsteuer und die Auslagen auf le diglich 4.308,89 €

zuzüglich 689,42 € Umsatzsteuer festgesetzt. Nach Ansicht des In solvenzge-

richts beträgt der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV im ersten

Jahr 15 % der gesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des Verfah-

rens dagegen nur 10 %. Das Beschwerdegericht hat die in Höhe des abgelehn-

ten Betrages eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der

Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1

Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, obwohl der Senat die von der

Rechtsbeschwerde erörterte Rechtsfrage inzwischen durch Beschluß vom

23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715) entschieden hat. Eine erneute

Sachentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-

derlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil die Rechtsbeschwerde im hier zu

entscheidenden Fall aus den im Beschluß vom 23. Juli 2004 (aaO) genannten

Gründen ebenfalls sachlich gerechtfertigt ist.

Der Insolvenzverwalter kann für jedes angefangene Folgejahr den Aus-

lagenpauschsatz in Höhe von 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern, höch-

stens jedoch in Höhe von 250 € je angefangenen Monat de r Dauer der Tätig-

keit. Zur Begründung nimmt der Senat auf den genannten Beschluß vom

23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, aaO) Bezug.

Die dem Rechtsbeschwerdeführer zustehende Auslagenpauschale be-

rechnet sich danach wie folgt:

15 % aus 17.235,56 € für das erste Jahr

10 % von 17.235,56 € für das zweite Jahr

10 % von 17.235,56 € für das dritte Jahr

10 % von 17.235,56 € für das vierte Jahr

zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

2.585,33 €

1.723,56 €

1.723,56 €

1.723,56 €

7.756,01 €

1.240,96 €

Dem Antrag des Insolvenzverwalters ist daher in vollem Umfang statt-

zugeben.

Fischer Raebel Neškovi(cid:1)

Vill Lohmann