BGH Beschluss vom 23.09.2004 – IX ZB 293/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 23. September 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-
schluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 1. De-
zember 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Stralsund vom
18. September 2003 geändert:
Die Auslagen zugunsten des Insolvenzverwalters werden in Höhe
von 7.756 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (1.240,96 €) zu Last
en
der Insolvenzmasse festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der In-
solvenzmasse zu entnehmen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen der Insolvenzmasse
zur Last.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
3.998,65 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat am 22. Oktober 1999 das Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum
Insolvenzverwalter bestellt. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters hat drei Jah-
re und neun Monate gedauert. Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine
Auslagenpauschale für das erste Jahr auf 15 % und für die kommenden Jahre
auf jeweils 10 % der Vergütung, insgesamt 7.756 € zuzügl
ich 1.240,96 € Um-
satzsteuer
festzusetzen. Das
Insolvenzgericht hat die Vergütung auf
17.235,56 € zuzüglich Umsatzsteuer und die Auslagen auf le diglich 4.308,89 €
zuzüglich 689,42 € Umsatzsteuer festgesetzt. Nach Ansicht des In solvenzge-
richts beträgt der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV im ersten
Jahr 15 % der gesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des Verfah-
rens dagegen nur 10 %. Das Beschwerdegericht hat die in Höhe des abgelehn-
ten Betrages eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der
Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Begehren weiter.
II.
Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, obwohl der Senat die von der
Rechtsbeschwerde erörterte Rechtsfrage inzwischen durch Beschluß vom
23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715) entschieden hat. Eine erneute
Sachentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
derlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil die Rechtsbeschwerde im hier zu
entscheidenden Fall aus den im Beschluß vom 23. Juli 2004 (aaO) genannten
Gründen ebenfalls sachlich gerechtfertigt ist.
Der Insolvenzverwalter kann für jedes angefangene Folgejahr den Aus-
lagenpauschsatz in Höhe von 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern, höch-
stens jedoch in Höhe von 250 € je angefangenen Monat de r Dauer der Tätig-
keit. Zur Begründung nimmt der Senat auf den genannten Beschluß vom
23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, aaO) Bezug.
Die dem Rechtsbeschwerdeführer zustehende Auslagenpauschale be-
rechnet sich danach wie folgt:
15 % aus 17.235,56 € für das erste Jahr
10 % von 17.235,56 € für das zweite Jahr
10 % von 17.235,56 € für das dritte Jahr
10 % von 17.235,56 € für das vierte Jahr
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
2.585,33 €
1.723,56 €
1.723,56 €
1.723,56 €
7.756,01 €
1.240,96 €
Dem Antrag des Insolvenzverwalters ist daher in vollem Umfang statt-
zugeben.
Fischer Raebel Neškovi(cid:1)
Vill Lohmann