Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.09.2004 – IX ZR 11/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 23. September 2004 beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Dezember 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 199.419,33 € (= 390.030,03 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli- cher Bedeutung auf und ist im Endergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Aufgrund der den Beklagten obliegenden Beweislast wegen der be- haupteten Stundenhonorarvereinbarung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO) und den sich aus den Akten ergebenden Umständen (insbesondere des teils wider- legten und teils unglaubhaften Sachvortrags der Beklagten), schließt der Senat es aus, daß es den Beklagten nach einer Anhörung gemäß § 141 ZPO gelin- gen könnte, das Berufungsgericht von der Richtigkeit ihrer Behauptung zu ü- berzeugen.

Fischer Raebel Neškovi(cid:1)

Vill Lohmann