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BGH Urteil vom 23.09.2004 – VII ZB 13/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode,

Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2004 - 12 W

26/04 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.378,95 €

Gründe

I.

Die Klägerinnen begehren im Kostenfestsetzungsverfahren die Berück-

sichtigung einer weiteren Besprechungsgebühr. Sie haben den Beklagten auf

Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars in Anspruch genommen mit der

Begründung, er habe von den Klägerinnen geleistete Abschlagszahlungen nicht

prüfbar abgerechnet. Zur Vorbereitung der Klage hatte der Prozeßbevollmäch-

tigte der Klägerinnen Besprechungen mit dem Architekten der Klägerinnen und

der H. GmbH geführt, um die Höhe des Rückzahlungsbetrages dem Gericht

nachvollziehbar begründen zu können. Die Parteien haben einen gerichtlichen

Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtet hat, die Kosten

des Rechtsstreits zu tragen.

Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerinnen neben weiteren Kosten

eine 7,5/10-Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zuzüglich MWSt für die

vorbereitenden Besprechungen festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die

hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen und die

Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Gebühr sei entstanden, weil der

Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen Besprechungen über tatsächliche und

rechtliche Fragen der Höhe der entstandenen Architektengebühren geführt ha-

be. Sie sei vom Beklagten zu erstatten, weil die Besprechungen zur zweckent-

sprechenden Verfolgung in der Vorbereitung des Prozesses notwendig gewe-

sen seien, um den einzufordernden Betrag begründen zu können. Dem Gesetz

lasse sich ein Grundsatz, daß Gebühren aus dem 12. Abschnitt der Bundes-

rechtsanwaltsgebührenordnung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erstat-

tungsfähig seien, nicht entnehmen.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die vom Beschwerdegericht formulierte Frage, ob eine Gebühr nach

§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig

ist, ist nicht entscheidungserheblich.

b) Die Annahme des Beschwerdegerichts, die geltend gemachte Bespre-

chungsgebühr sei entstanden, ist rechtsfehlerhaft.

§ 118 BRAGO ist anwendbar, wenn eine außergerichtliche Beilegung ei-

nes Streites betrieben wird. Ist dagegen ein Klageauftrag erteilt, ergibt sich die

Gebührenregelung für den Rechtsanwalt aus dem dritten Abschnitt der Bundes-

rechtsanwaltsgebührenordnung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1967 - VII ZR

324/64, BGHZ 48, 334, 336; BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 - IVa ZR 305/86,

NJW-RR 1988, 1196, 1199). Zum Klageverfahren gehört auch die Vorbereitung

der Klage (§ 37 Nr. 1 BRAGO). Diese schließt die Information des Prozeßbe-

vollmächtigten ein. Dabei ist es gleichgültig, ob der Rechtsanwalt die erforderli-

chen Informationen von seinem Mandanten oder durch Besprechungen mit ei-

nem Dritten erhält (vgl. von Eicken in: Gerold u.a., BRAGO, 15. Aufl., § 37

Rdn. 5, Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort "Rechtszug" 2.1.3,

Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 37 BRAGO, Rdn. 6 f).

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen hat die Besprechungen zur

Vorbereitung der Klage geführt. Sie sind mit der Prozeßgebühr abgegolten. Für

eine Gebühr nach § 118 BRAGO ist daneben kein Raum.

Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zur Höhe der festge-

setzten Gebühr getroffen. Die Sache ist daher nach Aufhebung der angefochte-

nen Entscheidung zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück-

zuverweisen.

Dressler Thode Wiebel

Kuffer Kniffka