BGH Urteil vom 23.09.2004 – VII ZB 13/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode,
Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2004 - 12 W
26/04 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.378,95 €
Gründe
I.
Die Klägerinnen begehren im Kostenfestsetzungsverfahren die Berück-
sichtigung einer weiteren Besprechungsgebühr. Sie haben den Beklagten auf
Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars in Anspruch genommen mit der
Begründung, er habe von den Klägerinnen geleistete Abschlagszahlungen nicht
prüfbar abgerechnet. Zur Vorbereitung der Klage hatte der Prozeßbevollmäch-
tigte der Klägerinnen Besprechungen mit dem Architekten der Klägerinnen und
der H. GmbH geführt, um die Höhe des Rückzahlungsbetrages dem Gericht
nachvollziehbar begründen zu können. Die Parteien haben einen gerichtlichen
Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtet hat, die Kosten
des Rechtsstreits zu tragen.
Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerinnen neben weiteren Kosten
eine 7,5/10-Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zuzüglich MWSt für die
vorbereitenden Besprechungen festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die
hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen und die
Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Gebühr sei entstanden, weil der
Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen Besprechungen über tatsächliche und
rechtliche Fragen der Höhe der entstandenen Architektengebühren geführt ha-
be. Sie sei vom Beklagten zu erstatten, weil die Besprechungen zur zweckent-
sprechenden Verfolgung in der Vorbereitung des Prozesses notwendig gewe-
sen seien, um den einzufordernden Betrag begründen zu können. Dem Gesetz
lasse sich ein Grundsatz, daß Gebühren aus dem 12. Abschnitt der Bundes-
rechtsanwaltsgebührenordnung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erstat-
tungsfähig seien, nicht entnehmen.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die vom Beschwerdegericht formulierte Frage, ob eine Gebühr nach
§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig
ist, ist nicht entscheidungserheblich.
b) Die Annahme des Beschwerdegerichts, die geltend gemachte Bespre-
chungsgebühr sei entstanden, ist rechtsfehlerhaft.
§ 118 BRAGO ist anwendbar, wenn eine außergerichtliche Beilegung ei-
nes Streites betrieben wird. Ist dagegen ein Klageauftrag erteilt, ergibt sich die
Gebührenregelung für den Rechtsanwalt aus dem dritten Abschnitt der Bundes-
rechtsanwaltsgebührenordnung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1967 - VII ZR
324/64, BGHZ 48, 334, 336; BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 - IVa ZR 305/86,
NJW-RR 1988, 1196, 1199). Zum Klageverfahren gehört auch die Vorbereitung
der Klage (§ 37 Nr. 1 BRAGO). Diese schließt die Information des Prozeßbe-
vollmächtigten ein. Dabei ist es gleichgültig, ob der Rechtsanwalt die erforderli-
chen Informationen von seinem Mandanten oder durch Besprechungen mit ei-
nem Dritten erhält (vgl. von Eicken in: Gerold u.a., BRAGO, 15. Aufl., § 37
Rdn. 5, Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort "Rechtszug" 2.1.3,
Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 37 BRAGO, Rdn. 6 f).
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen hat die Besprechungen zur
Vorbereitung der Klage geführt. Sie sind mit der Prozeßgebühr abgegolten. Für
eine Gebühr nach § 118 BRAGO ist daneben kein Raum.
Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zur Höhe der festge-
setzten Gebühr getroffen. Die Sache ist daher nach Aufhebung der angefochte-
nen Entscheidung zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück-
zuverweisen.
Dressler Thode Wiebel
Kuffer Kniffka