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BGH Beschluß vom 23.09.2004 – VII ZB 43/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode,

Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des

27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober

2003 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Gründe

I.

Das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts ist dem Be-

klagten am 10. April 2003 zugestellt worden. Mit Telefax vom 11. Juni 2003 hat

der Beklagte beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis Montag, den

14. Juli 2003 zu verlängern. Zuvor hatte er am 10. Juni 2003 mit der Geschäfts-

stelle des Berufungsgerichts ein Telefongespräch geführt, dessen Inhalt umstrit-

ten ist. Die Fristverlängerung ist am 12. Juni 2003 bewilligt worden; die Beru-

fungsbegründung ist am 14. Juli 2003 bei Gericht eingegangen.

Das Berufungsgericht hat eine Versäumung der Frist zur Begründung der

Berufung angenommen, hat die hierzu beantragte Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand nicht gewährt und die Berufung des Beklagten verworfen. Dagegen

wendet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2

Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), im übrigen jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2

ZPO). Ein Zulassungsgrund ist nicht dargetan.

Die Auffassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet, die angegriffene

Entscheidung sei objektiv willkürlich, weil das Berufungsgericht den Vortrag des

Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht ausreichend zur Kenntnis ge-

nommen und dadurch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör ver-

letzt habe. Zum einen kommt es auf den von der Rechtsbeschwerde benannten

Vortrag nicht an, zum anderen hat das Berufungsgericht sich mit ihm auseinan-

dergesetzt.

Ein Antrag auf Fristverlängerung ist schriftlich anzubringen (BGH, Be-

schluß vom 23. Januar 1985 - VIII ZB 18/84, BGHZ 93, 300; Beschluß vom

22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155). Der schriftliche Antrag des

Beklagten ist erst nach Fristablauf am 11. Juni 2003 bei Gericht eingegangen.

Damit war die angegriffene Entscheidung rechtskräftig. Eine Fristverlängerung

für die Begründung der Berufung kam nicht mehr in Betracht. Die gleichwohl am

12. Juni 2003 ausgesprochene Fristverlängerung ging ins Leere und war wir-

kungslos (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ

116, 377).

Die dementsprechend unbeachtliche Behauptung des Beklagten, sein

Prozeßbevollmächtigter habe bereits am 10. Juni 2003 telefonisch die Fristver-

längerung beantragt, hat sich überdies nach der Auffassung des Berufungsge-

richts nicht bestätigt. Die hiergegen von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen

Rügen zielen lediglich auf eine abweichende Würdigung der Umstände, ohne

einen die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigenden Grund darzutun.

Auch mit dem gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gerichteten Vortrag zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf.

Dressler

Thode

Wiebel

Kuffer

Kniffka