BGH Urteil vom 23.09.2004 – VII ZR 133/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel,
Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in
Zweibrücken vom 10. April 2003 wird zurückgewiesen.
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen
rechtsgrundsätzlichen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Es
kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zutreffend von der
Vorschrift des § 531 ZPO Gebrauch gemacht hat sowie, ob es
erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten übersehen hat. Denn der
Beklagte wäre mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit
ausgeschlossen gewesen (BGH, Urteil vom 27. November 2003 – VII
ZR 288/02, BauR 2004, 316, 318 f.).
Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 21.358,77 €
Dressler
Thode
Wiebel
Kuffer
Kniffka