Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.09.2004 – VII ZR 133/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel,

Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in

Zweibrücken vom 10. April 2003 wird zurückgewiesen.

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen

rechtsgrundsätzlichen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Es

kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zutreffend von der

Vorschrift des § 531 ZPO Gebrauch gemacht hat sowie, ob es

erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten übersehen hat. Denn der

Beklagte wäre mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit

ausgeschlossen gewesen (BGH, Urteil vom 27. November 2003 – VII

ZR 288/02, BauR 2004, 316, 318 f.).

Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 21.358,77 €

Dressler

Thode

Wiebel

Kuffer

Kniffka