BGH Beschluss vom 23.09.2004 – VII ZR 227/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Ein möglicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen
seine
Hinweispflicht rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil er im
Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist. Der Keller weist nicht die
Gebrauchstauglichkeit auf, die der Kläger nach dem Vertrag schuldete.
Er hat sich verpflichtet, den Kaufgegenstand von Grund auf zu
modernisieren und zu sanieren. Der nach diesem Vertrag
vorausgesetzte Gebrauch
besteht
nicht
in
der
üblichen
Nutzungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes vor
ca. 100 Jahren, sondern
in der Nutzungsmöglichkeit heutiger
Neubauten oder umfassend sanierter Altbauten.
Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 270.664,65 €
Dressler
Thode
Kuffer
Kniffka
Bauner