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BGH Beschluss vom 23.09.2004 – VII ZR 227/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Ein möglicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen

seine

Hinweispflicht rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil er im

Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist. Der Keller weist nicht die

Gebrauchstauglichkeit auf, die der Kläger nach dem Vertrag schuldete.

Er hat sich verpflichtet, den Kaufgegenstand von Grund auf zu

modernisieren und zu sanieren. Der nach diesem Vertrag

vorausgesetzte Gebrauch

besteht

nicht

in

der

üblichen

Nutzungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes vor

ca. 100 Jahren, sondern

in der Nutzungsmöglichkeit heutiger

Neubauten oder umfassend sanierter Altbauten.

Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 270.664,65 €

Dressler

Thode

Kuffer

Kniffka

Bauner